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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 M 66/02·03.09.2002

Antrag auf Ersatzzwangshaft wegen Gewerbeabmeldung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte beim VG Düsseldorf Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner nach § 61 VwVG NW. Das Gericht lehnte ab, weil die Maßnahme unverhältnismäßig sei; die Behörde könne das Gewerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO von Amts wegen abmelden und der Überwachungszweck der Anzeige entfallen sei. Die Kosten trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NW als unbegründet abgewiesen; Maßnahme wegen Unverhältnismäßigkeit und Möglichkeit der Abmeldung von Amts wegen nicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NW setzt voraus, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Betroffene bei Androhung auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

2

Die Anordnung von Ersatzzwangshaft erfordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung; stehen weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Verfügung, ist Ersatzzwangshaft unzulässig.

3

Die Pflicht zur Anzeige der selbstständigen Gewerbeausübung dient der Überwachung durch die Behörde; ist dieser Überwachungszweck entfallen, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Anordnung von Ersatzzwangshaft.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 VwVG NW§ 61 VwVG NW§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Antrag,

3

gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft gemäß § 61 Abs. 1 VwVG NW anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Nach § 61 VwVG NW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Betroffene bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Das Gericht lässt offen, ob die Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Übrigen vorliegen. Jedenfalls wäre die Anordnung hier unverhältnismäßig. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollzugsbehörde im Hinblick auf die durchzusetzende Abmeldung des Gewerbes „An- und Verkauf von Spielzeug-Modellen" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO die Möglichkeit der Abmeldung von Amts wegen hat. Auch im Hinblick auf die fehlende Anzeige des selbstständigen Betriebs des Gewerbes wäre die Festsetzung von Zwangshaft hier unverhältnismäßig. Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen, § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dieser Zweck ist hier mit der von der Behörde festgestellten Aufgabe des Betriebs entfallen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.