Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nachtbetriebsverbot wegen Lärm
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung, die den Nachtbetrieb einer Textilreinigung untersagte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Vollziehungsinteressen das Interesse der Antragsteller überwiegen und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt. Messungen zeigten nächtliche Lärmpegel oberhalb des Richtwerts von 40 dB(A), weshalb das Verbot nach §§ 22, 24 BImSchG gerechtfertigt ist. Nachrüstungen müssen durch nachvollziehbare Messberichte belegt werden.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Nachtbetriebsverbot als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Behörde und dem Interesse des Antragsstellers vorzunehmen; überwiegt das Vollziehungsinteresse oder liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, ist der Antrag abzulehnen.
Eine Anordnung oder Untersagung des Betriebs zur Nachtzeit kann sich auf §§ 22, 24 BImSchG stützen, wenn bei summarischer Prüfung feststeht, dass durch den Betrieb vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) eintreten.
Messungen, die mit einer von der Behörde eingerichteten, vom Betroffenen ausgelösten Messstation durchgeführt werden, sind nicht schon wegen der Auslösung durch den Betroffenen als unzuverlässig zurückzuweisen.
Wer sich gegenüber der Behörde in Bezug auf den Betrieb als verantwortlicher Betreiber darstellt, kann von der Behörde als verantwortlich angesehen werden; eine abweichende Verantwortlichkeit ist im Zwangsmittelfestsetzungsverfahren geltend zu machen.
In einem Aussetzungsverfahren genügt die Behauptung, technische Maßnahmen könnten die Richtwerte einhalten; der Antragsteller hat im Streitfall nachvollziehbare Messberichte vorzulegen, um eine teilweise Aufhebung der Untersagung zu erreichen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 19. Juni 2000 in Gestalt der Verfügung vom 14. Februar 2002 hinsichtlich der Untersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
Die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Weder ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Interesse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.
Ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht schon insoweit, als auch die Antragstellerin in Anspruch genommen wird. Zwar macht sie geltend, nicht sie, sondern allein der Antragsteller betreibe die Textilreinigung. Indessen haben beide Antragsteller etwa mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 gegenüber dem Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben und zwar mit dem Zusatz X1 Textilpflege X" beziehungsweise X Textilpflege X". Mithin konnte der Antragsgegner von einer Verantwortlichkeit beider Antragsteller ausgehen. Sollte gleichwohl der Antragsteller allein für den Betrieb verantwortlich sein, wäre die Antragstellerin durch die Untersagung des Betriebes zur Nachtzeit nicht beschwert und könnte im Übrigen im Rahmen einer Zwangsmittelfestsetzung geltend machen, für einen etwaigen Verstoß nicht verantwortlich zu sein.
Die angefochtenen Verfügungen begegnen auch in der Sache keinen Bedenken. Sie können sich auf §§ 24, 22 BImSchG stützen. Danach kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - die im Einzelfall zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Bei im Aussetzungsverfahren gebotener summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Betrieb der Reinigung zur Nachtzeit zu unzumutbaren Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft führt. Bereits eine im November 1993 durchgeführte Messung ergab Wirkpegel von 51 bis 54 dB(A) (Blatt 5 Beiakte Heft 1). Die Messung vom 28. Januar 2000 ermittelte einen Beurteilungspegel von 45 dB(A). Eine Messung vom 16. Dezember 1999 hatte für das Starten und Rangieren eines LKW einen Wert von 53 dB(A) ergeben (vgl. Blatt 229, 232 Beiakte Heft 2). Trotz der von den Antragstellern geltend gemachten Maßnahmen ergeben sich auch nach Durchführung der mit Hilfe der BASS-Station erzielten Feststellungen erhebliche Überschreitungen des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit. Da auch die Antragsteller von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen, besteht für das Gericht kein Anlass, die diesbezügliche Einordnung des Antragsgegners in Frage zu stellen. Der Umstand allein, dass bestimmte Beschwerdeführer möglicherweise später in dieses Gebiet gezogen sind, stellt keine Grundlage für die Heranziehung eines die Antragsteller weniger belastenden Richtwertes dar. Die mit Schriftsatz vom 28. März 2002 übersandten Messergebnisse beruhen zwar auf einer nur etwa 10 Minuten dauernden Messung. Da jedoch die eigentlichen Betriebsgeräusche maßgeblich durch ein Lüftergeräusch der Dampfkesselanlage geprägt werden, das wiederum in zwei verschiedenen Stufen eingesetzt werden kann, die beide während der Messung erfasst werden konnten, spricht alles dafür, dass unabhängig von Be- und Entladegeräuschen und An- und Abfahrgeräuschen allein schon der Betrieb der Anlage nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Schon bei dem Dampfkesselbetrieb in Stufe eins wird ein Mittelungspegel von 45,9 dB(A) ermittelt. Ungeachtet der Frage, ob zu Recht ein Tonhaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) hinzugerechnet wurde, und ob sich hieraus ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) ergibt, wird der zulässige Richtwert von 40 dB(A) maßgeblich überschritten. Denn auch bei einem Abzug von 3 dB(A) gemäß 6.9 TA-Lärm beträgt noch der nicht erhöhte Mittelungspegel 42,9 dB(A). Bezieht man die Be- und Entladevorgänge mit ein, ergeben sich auch weitaus höhere Werte. Das Verbot des Lieferverkehrs und der dazu gehörigen Ladetätigkeiten dürfte sich im Übrigen schon dadurch rechtfertigen, dass hierbei Spitzenpegel von mehr als 70 dB(A) erreicht werden, auch einzelne Lärmspitzen jedoch den Richtwert von 40 dB(A) um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten dürfen (6.3 Satz 2 2. Halbsatz TA-Lärm). Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Messung sei von der Beschwerdeführerin selbst ausgelöst worden. Die Auslösung durch einen Betroffenen ist für sich genommen nicht geeignet, die Richtigkeit der bei der Messung festgestellten Pegel in Frage zu stellen. Vielmehr stellt der Einsatz einer von der Behörde eingerichteten, aber vom Beschwerdeführer ausgelösten Mess-Station ein übliches, nicht zu beanstandendes Verfahren dar.
Spricht mithin alles dafür, dass auch zwischenzeitlich durchgeführte technische Maßnahmen zur Schalldämmung nicht dazu geführt haben, dass die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte durch den Betrieb eingehalten werden können, erscheint es nicht bedenklich, dass sich der Antragsgegner nicht darauf beschränkte, die Einhaltung der Richtwerte vorzugeben, sondern - unter Zugrundelegung des gegenwärtigen technischen Standes des Betriebes - den Betrieb zur Nachtzeit verbot. Soweit der Antragsteller meint, durch weitere technische Maßnahmen in der Lage zu sein, den Richtwert für die Nacht zumindest dann einzuhalten, wenn er auf An- und Ablieferungen verzichtet und sich auf Arbeitsvorgänge innerhalb des Gebäudes beschränkt, bleibt es ihm unbenommen, dies nachvollziehbar, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Messberichte darzutun und eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu beantragen. Auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keiner anderen Entscheidung. Vielmehr dient die angefochtene Verfügung der Einhaltung der Nachtruhe, der erhebliche Bedeutung für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebes auch in der Nacht ist nicht niedriger zu veranschlagen, als das im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit 10.000,00 Euro zu bewertende Interesse der Nachbarn an der Unterbindungen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen. Der Betrag von 10.000,00 Euro mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.