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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 923/20·27.08.2020

Eilrechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsmittelandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei und das Vollzugsinteresse überwiege. Erhebliche, vollziehbare Steuer- und Abgabenrückstände, erfolglose Vollstreckungsversuche sowie Verletzungen steuerlicher Erklärungspflichten belegten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht ebenfalls versagt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung und Zwangsmittelandrohung abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO setzt Tatsachen voraus, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, und muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein; maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung.

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Erhebliche und über längere Zeit nicht beglichene, vollziehbare Steuer- und Abgabenrückstände können die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit tragen, insbesondere wenn Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend erfolglos bleiben und Erklärungspflichten verletzt werden.

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Die Rechtmäßigkeit der den Steuer- und Abgabenrückständen zugrunde liegenden Abgabenbescheide ist im Verfahren der Gewerbeuntersagung grundsätzlich nicht zu prüfen, solange diese Bescheide vollziehbar sind und die Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt zu erfüllen waren.

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Eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist gerechtfertigt, wenn die festgestellte Unzuverlässigkeit nicht einem bestimmten Gewerbe zugeordnet werden kann, sondern gewerbeübergreifend ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 Satz 2 JustG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 761/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2633/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2020 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2020 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Untersagung kann auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).

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Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Antragsteller ist gewerbeübergreifend unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.

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Insbesondere trägt das Vorliegen von Steuerschulden die Annahme einer gewerbebezogenen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4.

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Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die negative Prognose hinsichtlich einer künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht auf die erheblichen Steuer- und Abgabenrückstände gestützt.

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Ob die diesen Forderungen zugrunde liegenden Bescheide rechtmäßig sind, war im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie vollziehbar und die Abgaben damit im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu entrichten waren, aber nicht entrichtet werden konnten. Die Steuerrückstände bei dem Finanzamt L.       beliefen sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt auf 38.677,16 Euro; die Forderungen des Fachbereichs Finanzservice und städt. Immobilien- / Flächenmanagement der Antragsgegnerin beliefen sich auf 13.546,12 Euro. Vollstreckungsversuche sind im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Darüber hinaus ist der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen. Dass dies im Wesentlichen auf die Beendigung des Geschäftsverhältnisses zu einem Großauftraggeber im Juli 2018 zurückgeführt werden könne, erschließt sich dem Gericht mit Blick darauf nicht, dass sich der Antragsteller bereits seit dem Jahr 2016 regelmäßig in Vollstreckungsverfahren befindet. Auch nach dem Wegfall des Großkunden hätte die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Finanzamt bestanden, die der Antragsteller seit Dezember 2018 nicht mehr vorgenommen hatte. Schließlich können dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zahlreiche Einträge in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bzw. mit dem Hinweis „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ entnommen werden, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers hinreichend dokumentieren.

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Schließlich hat die  Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung auch rechtsfehlerfrei auf alle Gewerbe erweitert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die bei dem Antragsteller offenbar gewordene Unzuverlässigkeit kann nicht einem bestimmten Gewerbe zugeordnet werden. Sie ist vielmehr gewerbeübergreifend.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes unter Gefährdung des Vermögens Dritter nicht schutzwürdig.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil entsprechend der vorstehenden Ausführungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,

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sowie an Ziff. 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Im Hauptsacheverfahren 3 K 1516/20 ist die Untersagung des ausgeübten Gewerbes mit einem Streitwert von 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen (Ziff. 54.2.1) und um 5.000,00 Euro (auf insgesamt 20.000,00 Euro) wegen der Erweiterung gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO zu erhöhen. Dieser Wert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges (auf 10.000,00 Euro) zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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(3)       Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.