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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 870/11·08.08.2011

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand und die Zwangsgeldfestsetzung in der Hauptsache als rechtmäßig bestätigt worden war. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; kein Rechtsschutzinteresse, Zwangsgeldfestsetzung in der Hauptsache als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu versagen, wenn kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere weil die Hauptsache bereits durch Urteil entschieden ist.

2

Besteht in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, entfällt der Erforderlichkeitsgrund für vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme.

3

Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Kostenangelegenheiten kann nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgen und orientiert sich an der obergerichtlichen Streitwertpraxis.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt, weil zum einen kein Rechtsschutzinte-resse mehr an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht, da die Klage 3 K 6382/10 in der Hauptsache mit Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen worden ist; zum anderen ist die angefochtene Zwangs-geldfestsetzung durch das vorgenannte Urteil als rechtmäßig erach-tet worden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) orientiert.