Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Glücksspieluntersagung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung von Wettvermittlung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig und das öffentliche Vollziehungsinteresse die privaten Interessen überwiegt. Die Untersagung erscheint nicht offensichtlich rechtswidrig; unmittelbarer Zwang ist verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Untersagung von Wettvermittlung und Zwangsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Gericht kann sie nur wiederherstellen, wenn die Vollziehungsanordnung formell fehlerhaft ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Die schriftliche Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung muss ein konkretes besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug darlegen und darf nicht rein formelhaft sein.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, wenn die angefochtene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse an Aufschub überwiegt.
Die unbefugte Veranstaltung, Inbetriebnahme oder Vermittlung von Sportwetten ohne landesrechtliche Erlaubnis kann ordnungs‑ und strafrechtlich untersagt bzw. als Beihilfe nach § 284 StGB gewertet werden; Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, wenn sie verhältnismäßig und nicht diskriminierend dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung dienen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.04.2006 wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig ist, weil die Verfügung vom 13.04.2006 sich gegen die Firma B GmbH" richtet und deshalb die Rechte der Antragstellerin unberührt lässt.
Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 Satz 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 8 Satz 2 AG VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen beziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung. In der Verfügung vom 13. 04.2006 wird insoweit ausgeführt, dass gerade der Bereich des Glückspielwesen ein Gewerbe betreffe, dass in seinen Konsequenzen - Spielsucht, Verarmung einzelner Menschen, Geldwäsche - sozialschädlich sein könne und daher der besonderen Regulierung durch den Staat bedürfe. Ein Abwarten mit der Durchsetzung der Ordnungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung darüber könne deshalb nicht hingenommen werden. Die Eröffnung von Wettlokalen der in Rede stehenden Art sei insbesondere eine Erscheinung der letzten Monate, so dass vorliegend auch generalpräventive Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprächen. Dadurch wird das besondere öffentliche Interesse daran dargelegt, die Untersagungsaufforderung bereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen.
Die mithin in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in der Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ist nur gegeben, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Beides ist nicht der Fall.
Die Ordnungsverfügung vom 13. April 2006 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; es spricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO oder nach § 14 Abs. 1 OBG zu untersagen ist. Die Firma B GmbH" wirkt jedenfalls durch die Entgegennahme und Vermittlung von Oddset-Wetten an die Antragstellerin, welche in N1 über eine Buchmacherlizenz zur Annahme von Sportwetten verfügt, an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch wenn diese Firma nicht selbst Wettveranstalter oder Halter ist.
Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB. Danach benötigt eine behördliche Erlaubnis, wer öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Oddset- Wetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu beanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und seiner Eignung, Folge- und Begleitkriminalität zu fördern, unerwünscht und schädlich ist. Die behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB stellt ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der Gewerbeordnung kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht gestattet werden, auch eine andere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit der Firma B GmbH" nicht. § 3 des Sportwettengesetzes bestimmt, dass Sportwetten für Wettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Welche Wettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis gehört die Antragstellerin nicht.
Hat ein Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspieles gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Zu diesem leistet die Firma B GmbH" jedenfalls Beihilfe, weil sie die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Dabei ist es unerheblich, dass es der Entscheidung der Strafgerichte unterliegt, ob auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt oder nicht. Jedenfalls ist die Tätigkeit der Firma B GmbH" verboten, sodass die Unterbindung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Dieser ordnungsrechtlichen Befugnis stünde auch eine Verfassungswidrigkeit des in Nordrhein-Westfalen geltenden Sportwettengesetzes nicht entgegen, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das bayerische Landesrecht entschieden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -).
Der Rechtmäßigkeit eines solchen Eingreifens steht nicht die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß der Art. 49 Satz 1 EGV entgegen. Diese Vorschrift garantiert keinen unbeschränkten bzw. unbeschränkbaren Anspruch (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Entscheidung vom 6. November 2003, C - 243/01 -, EuGH 2003, Seite I - 13031 -, Gambelli"). Gemäß Art. 55 i.V.m. 46 Abs. 1 EGV kann die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, wenn die Beschränkungen dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Den nationalen staatlichen Stellen steht dabei ein ausreichendes Ermessen zu, festzulegen, welche Erfordernisse sich für Beschränkungen aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62, 63). Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, d.h. sie müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Jedenfalls müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65 ff.). Insbesondere können Beschränkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67). Nicht zuletzt zum Schutz von Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug dürfen somit im Einzelfall (ordnungsrechtliche) Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen sind allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69). So liegt der Fall nach der für die Beurteilung des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblichen aktuellen Sachlage nicht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nämlich unter dem 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG, N2, aufgegeben, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 zur Begrenzung der Werbung und zum Auftreten von Oddset sobald wie möglich in die Praxis umzusetzen.
Angesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren überwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele durch gesetzlich verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtlich nicht schutzwürdig.
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Abs. 1 AG VwGO abzuweichen. Die Androhung unmittelbaren Zwanges ist nicht unverhältnismäßig. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG darf unmittelbarer Zwang dann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG sieht unmittelbaren Zwang dann vor, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Antragsgegner hat ausgeführt, unmittelbarer Zwang sei das einzige opportune Mittel, die Einhaltung der Verfügung sofort zu erzwingen. Die Androhung eines Zwangsgeldes erscheine nicht gleich wirksam. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Danach ist die Behörde nicht gehalten, ein den Betroffenen möglicherweise weniger belastendes Zwangsmittel anzudrohen, wenn dies nicht in gleicher Weise geeignet ist, die alsbaldige Beachtung der Verfügung sicherzustellen. Unmittelbarer Zwang kann deshalb auch dann angedroht werden, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit die Befürchtung begründet, eher werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes hingenommen als das Schließungsgebot beachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, GewArch 2005, 77; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer II. Nrn. 1.5, 54.2.1, NVwZ 2004, 1327).