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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 841/13·05.06.2013

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Zulässigkeit von Namenszusätzen bei Spielhallen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die außer dem Wort „Spielhalle“ alle weiteren Unternehmensbezeichnungen verbot. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung teilweise wieder her und erlaubte bestimmte Namens- und Werbezusätze (z.B. PLAYHouse, Internet, Play&Win, Games), lehnte aber „Freizeitcenter“ und „Casino“ ab. Begründet wurde dies mit Auslegung des §16 AG GlüStV NRW und dem Schutz vor Verwechslungs- und Lockanreizen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: bestimmte Namens- und Werbezusätze erlaubt, Verwendung von „Freizeitcenter“ und „Casino“ abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies ist insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Vollziehungsbescheids anzunehmen.

2

§ 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW verlangt die eindeutige Kennzeichnung als „Spielhalle“, schließt jedoch nicht generell die zulässige Verwendung zusätzlicher Unternehmensnamen oder Werbezusätze aus.

3

Namens- und Werbezusätze sind zulässig, soweit sie keine Verwechslungsgefahr mit staatlichen Spielbanken begründen und nicht zu anreizenden Lockwirkungen führen.

4

Bezeichnungen, die die tatsächliche Art des Gewerbes verharmlosen oder verschleiern (z.B. „Freizeitcenter“), sind unzulässig, weil sie dem Schutzzweck des Glücksspielrechts zuwiderlaufen.

Zitiert von (5)

2 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 112 JustG NRW§ 16 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4238/13 wird insoweit wiederhergestellt, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 aufgegeben hat, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern sind daneben ebenfalls zulässig.

Im Übrigen wird der Antrag bezüglich der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der ausdrücklich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag vom 7. Mai 2013 ist teilweise begründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.

4

Hier ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin allerdings insoweit offensichtlich rechtswidrig, als diese vom Antragsteller verlangt, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen als verboten zu entfernen.

5

Gemäß § 16 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW ‑ vom 13. November 2012 ist eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Gemäß § 16 Abs. 5 ist als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne dieses Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Nach dieser Norm ist somit für die konkrete Art des betriebenen Unternehmens als dessen Bezeichnung (nur) der Begriff „Spielhalle“ vom Gesetzgeber vorgesehen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht eine (zusätzliche) Namensbezeichnung des jeweiligen Unternehmens aus. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgrund des Schutzzwecks des 1. Glückspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 und des Ausführungsgesetzes NRW unter anderem die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos verhindern will (vgl. Dietlein u.a., Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 26 GlüStV Rn. 5 und 10), sieht das Gericht in der zusätzlichen Begriffsverwendung wie „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ eine zulässige Bezeichnung der in § 16 Abs. 5 normierten Art beziehungsweise eine zulässige Werbung ohne schädliche Lockanreize. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Gesetzgeber gerade nicht regeln wollte, dass der Name (für jeden Betrieb dieser Art in einer Stadt) allein „Spielhalle“ lauten darf. Denn ansonsten dürften Spielhallen in jeder Gemeinde und insbesondere in Großstädten lediglich und ausschließlich unter dem Wort „Spielhalle“ ohne jeglichen (weiteren) Zusatz nach außen auftreten. Dadurch würde jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit beziehungsweise örtliche Auffindbarkeit unmöglich gemacht. Diese Auffassung teilt auch erkennbar das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 30. April 2013. Das erkennende Gericht ist zwar an eine solche Regelung nicht gebunden, weil sie kein Gesetz, keine Verordnung und keine Satzung als zwingend zu beachtende Rechtsquellen darstellt, erachtet die dortigen Ausführungen jedoch für sachgerecht. In dem Erlass heißt es nämlich u.a. zu Nr. 5.: „Das AG GlüStV NRW stellt dabei ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 ebenso wie auch der Glücksspielstaatsvertrag beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des „Casinos“ (Spielbank) ab. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Aus diesen Gründen fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Unternehmens an der Außenfläche der Spielhalle. Namenszusätze sind nur insoweit zulässig, als sie den Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Werberichtlinie [vom 7. Dezember 2012 – MBl. NRW. 2013, Ausgabe Nr. 2, Nr. 7126] genügen und nicht zu einer anreizenden Steigerung der Attraktivität des Spielangebotes und des Spielhallenbesuches führen. Es ist daher auch sicher zu stellen, dass zukünftig jede Spielhalle erkennbar als „Spielhalle“ bezeichnet ist und von der Gestaltung keine Anreizwirkung ausgeht.“ Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Namensbezeichnung „PLAYHouse“ zulässig, da von dieser erkennbar keine Verwechslungsgefahr mit staatlich konzessionierten Einrichtungen ausgeht und ebenso wenig kein unzulässiger Spielanreiz. Auch die Begriffe „Internet“, „Play&Win“ sowie „Games“ sind vor diesem Hintergrund zulässig, da von diesen ebenfalls keine Verwechslungsgefahr oder ein unzulässiger Lockanreiz ausgeht. Demgegenüber ist die Verwendung des Begriffes „Casino“-Games auf dem Werbereiter vor der Spielhalle gerade aufgrund des Begriffes Casino unzulässig. Das Gericht erachtet ebenfalls den vom Antragsteller verwendeten Begriff „Freizeitcenter“ vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der glücksspielrechtlichen Normen für unzulässig, weil sich aus diesem verharmlosenden Begriff kein ausreichend verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Art des Gewerbes ergibt, auch wenn er an der Außenfassade des Betriebes des Antragstellers u.a. neben der Bezeichnung „Spielhalle“ verwendet wird.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie wird im Eilverfahren mit dem hälftigen Wert des im Klageverfahren festgesetzten Wert festgesetzt.