Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Glücksspiel-Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt den Antrag ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ausreichend begründet, die Interessenabwägung spreche zugunsten des Vollziehungsinteresses wegen Gefahren unkontrollierter Sportwetten. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs erscheine verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; die Wiederherstellung kann das Gericht nur bei formeller Fehlerhaftigkeit oder wenn die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt.
Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung der sofortigen Vollziehung muss konkret auf den Einzelfall abgestellte Gesichtspunkte enthalten; formelhafte Allgemeinbehauptungen genügen nicht.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Die Untersagung der Vermittlung bzw. Entgegennahme von Sportwetten ist zulässig, wenn der Betreiber bzw. das vermittelte Wettunternehmen nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis besitzt; die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielen kann ordnungsrechtlich untersagt werden.
Die Androhung unmittelbaren Zwanges ist nicht unverhältnismäßig, wenn mildere Zwangsmittel ungeeignet erscheinen und ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an Fortführung der Tätigkeit die Befürchtung begründet, ein Zwangsgeld werde eher hingenommen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.04.2006 wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 Satz 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 8 Satz 2 AG VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen beziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung. In der angegriffenen Verfügung wird insoweit ausgeführt, dass die Allgemeinheit einen Anspruch auf Schutz ihrer Gesetzte und Vorschriften habe und deren Einhaltung der Antragsteller mit dem Betrieb seines Gewerbes nicht gewährleisten könne. Bei der von ihm gezeigten Einstellung sei zu erwarten, dass er auch weiterhin billigen würde, dass Dritte in seinem Betrieb nicht absehbaren Gefahren ausgesetzt seien. Zudem könne nicht geduldet werden, dass fortgesetzt Straftaten nach § 284 Abs. 1 StGB begangen werden könnten. Dadurch wird das besondere öffentliche Interesse daran dargelegt, die Untersagungsaufforderung bereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen.
Die mithin in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in der Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist nur gegeben, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Beides ist nicht der Fall.
Die Ordnungsverfügung vom 26.04.2004 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; es spricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO oder nach § 14 Abs. 1 OBG zu untersagen ist. Der Antragsteller wirkt jedenfalls durch die Entgegennahme von Oddset-Wetten an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch wenn er nicht selbst Wettveranstalter oder Halter ist. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Antragsteller von seiner Wettannahmestelle in X aus Sportwetten an Firmen ins europäische Ausland vermittelt, welche allenfalls dort über eine Buchmacherlizenz zur Annahme von Sportwetten verfügen.
Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB. Danach benötigt eine behördliche Erlaubnis, wer öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Oddset- Wetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu beanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und seiner Eignung, Folge- und Begleitkriminalität zu fördern, unerwünscht und schädlich ist. Die behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB stellt ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der Gewerbeordnung kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht gestattet werden, auch eine andere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit des Antragstellers nicht. § 3 des Sportwettengesetzes bestimmt, dass Sportwetten für Wettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Welche Wettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis gehört die Firmen, an die der Antragsteller die Wetten vermittelt, nicht.
Hat ein Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspieles gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Zu diesem leistet der Antragsteller jedenfalls Beihilfe, weil er die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Dabei ist es unerheblich, dass es der Entscheidung der Strafgerichte unterliegt, ob auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt oder nicht. Jedenfalls ist die Tätigkeit des Antragsteller verboten, sodass die Unterbindung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Dieser ordnungsrechtlichen Befugnis stünde auch eine Verfassungswidrigkeit des in Nordrhein-Westfalen geltenden Sportwettengesetzes nicht entgegen, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das bayerische Landesrecht entschieden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -).
Der Rechtmäßigkeit eines solchen Eingreifens steht nicht die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß der Art. 49 Satz 1 EGV entgegen. Diese Vorschrift garantiert keinen unbeschränkten bzw. unbeschränkbaren Anspruch (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Entscheidung vom 6. November 2003, C - 243/01 -, EuGH 2003, Seite I - 13031 -, Gambelli"). Gemäß Art. 55 i.V.m. 46 Abs. 1 EGV kann die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, wenn die Beschränkungen dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Den nationalen staatlichen Stellen steht dabei ein ausreichendes Ermessen zu, festzulegen, welche Erfordernisse sich für Beschränkungen aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62, 63). Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, d.h. sie müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Jedenfalls müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65 ff.). Insbesondere können Beschränkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67). Nicht zuletzt zum Schutz von Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug dürfen somit im Einzelfall (ordnungsrechtliche) Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen sind allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69). So liegt der Fall nach der für die Beurteilung des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblichen aktuellen Sachlage nicht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nämlich unter dem 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG, N, aufgegeben, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 zur Begrenzung der Werbung und zum Auftreten von Oddset sobald wie möglich in die Praxis umzusetzen.
Angesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren überwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele durch gesetzlich verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtlich nicht schutzwürdig.
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Abs. 1 AG VwGO abzuweichen. Der Zwangsmittelandrohung fehlt zwar die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung hinsichtlich der Entscheidung über die Auswahl des Zwangsmittels; dieser Mangel ist aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im Widerspruchsverfahren bzw. erstinstanzlichen Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW) noch heilbar. Die Androhung unmittelbaren Zwanges ist nicht unverhältnismäßig. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG darf unmittelbarer Zwang dann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG sieht unmittelbaren Zwang dann vor, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Danach ist die Behörde nicht gehalten, ein den Betroffenen möglicherweise weniger belastendes Zwangsmittel anzudrohen, wenn dies nicht in gleicher Weise geeignet ist, die alsbaldige Beachtung der Verfügung sicherzustellen. Unmittelbarer Zwang kann deshalb auch dann angedroht werden, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit die Befürchtung begründet, eher werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes hingenommen als das Schließungsgebot beachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, GewArch 2005, 77; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer II. Nrn. 1.5, 54.2.1, NVwZ 2004, 1327).