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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 804/08·04.09.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Stillegungsanordnung von BHKW abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Stilllegung mehrerer Blockheizkraftwerke und die Anordnung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die sofortige Vollziehung sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an präventivem Umweltschutz und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt. Zudem sei die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, da Genehmigungserfordernisse nach BImSchG/4. BImSchV und ein enger räumlicher sowie betrieblicher Zusammenhang vorlägen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Stillegungs- und Zwangsandrohungsanordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 8 AG VwGO) ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies liegt regelmäßig nur vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder sonstige überwiegende Gründe vorliegen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann gerechtfertigt sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen — etwa der präventive Schutz von Umweltgütern oder die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen — ein sofortiges Einschreiten erfordern.

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Nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind mehrere Anlagen gleicher Art, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen erreichen, als eine Anlage zu behandeln, sodass genehmigungsrechtliche Vorschriften (z. B. §§ 4, 19 BImSchG; § 20 Abs. 2 BImSchG) Anwendung finden.

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Bei der Ermessensausübung für ein Vollzugsverfahren ist von einem Einschreiten der Behörde nur bei atypischen Umständen abzusehen, insbesondere nicht, wenn die Anlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und konkrete umwelt- oder bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 8 Satz 1 AG VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3658/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.04.2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Dabei genügt zunächst die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 30.04.2008 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Wille des Gesetzgebers, das Gefahren- und Umweltpotential einer genehmigungsbedürftigen Anlage präventiv zu überprüfen, ein sofortiges Einschreiten rechtfertige. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage vor Genehmigung würde der Antragstellerin einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil und damit einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil verschaffen. Auch diene der Sofortvollzug der Verhinderung der weiteren Verwirklichung einer Straftat. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner aufgezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist und aus welchen Gründen er dies hier für notwendig hielt.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Danach war der Antragsgegner durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG hinreichend ermächtigt, die vier in Rede stehenden Blockheizkraftwerke insoweit stillzulegen, als die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt erreicht oder überschreitet. Der Anlage der Antragstellerin fehlt nämlich die nach §§ 4 und 19 BImSchG und Ziffer 1.4 Spalte 2 b) bb)) Anhang zur 4. Verordnung zum BImSchG erforderliche Genehmigung. Dabei kommt es auf die Frage, ob die vier Blockheizkraftwerke eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zum BImSchG darstellen, nicht an. Nach § 1 Abs. 3 der 4. Verordnung zum BImSchG liegen die im Anhang bestimmten Voraussetzungen nämlich auch vor, wenn mehrere Anlagen der selben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und – wie hier – zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten.

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Insbesondere besteht zwischen den Blockheizkraftwerken ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang. Dieser definiert sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. Verordnung zum BImSchG dahingehend, das die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Heizkraftwerke liegen auf demselben Betriebsgelände. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur Eigentümerin der Fläche ihres eigenen Heizkraftwerkes ist und die übrigen drei Standortflächen anderen Gesellschaften gehören. Grundsätzlich ist dasselbe Betriebsgelände zwar nicht gegeben, wenn die Teilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn – wie hier – Anlagen, die juristisch verschiedenen Personen zuzuordnen sind, letztendlich doch von einem Betreiber betrieben werden, weil zwischen den verschiedenen Rechtsträgern eine derartige Abhängigkeit besteht, das letztlich doch eine Person oder eine bestimmte Personenmehrheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat,

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vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 01.04.2008, § 1 4. BimSchGV, Rn. 26 m.w.N.

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Vorliegend ist der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kraftwerke von der Gärtnerei V bzw. deren Eigentümer betrieben werden. Diese üben nach allen objektiv erkennbaren Umständen den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Kraftwerke aus. Die gegründeten vier Gesellschaften sind in ihrer Existenz vollständig vom Bestehen der Gärtnerei abhängig. Die Kraftwerke dienen – neben der allein nicht wirtschaftlichen Produktion von Strom – ausschließlich der Gärtnerei V als Heizkraftwerke. Andere Gärtnereien sind schon mangels Leitungsnetzes für sie nicht erreichbar. Die Kraftwerke sind vielmehr vollständig in den Produktionsprozess der Gärtnereien eingegliedert. Nach den Angaben von Frau V im Schreiben vom 16.04.2008 an die Kreisverwaltung W werden sie ausschließlich "Wärme geführt", laufen also nur, wenn auch entsprechende Wärme in der Heizungsanlage für die Treibhäuser benötigt wird. Besteht kein Heizbedarf, schalten sich die Aggregate automatisch ab. Wird nur eine geringe Menge an Heizwärme benötigt, fahren die Aggregate entweder herunter oder es schalten sich einige ab. Ebenso ist den Stellungnahmen von Frau V eindeutig entnehmbar, dass es sich bei den Kraftwerken um eine Investition der Gärtnerei handelt, welche insbesondere die Anschaffung finanziert hat. Auch die Baugenehmigung vom 11.01.2008 für die in Rede stehende Halle wurde der Gärtnerei V erteilt. Die beschriebene Abhängigkeit kommt auch in rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck. Alle vier Gesellschaften haben die Eigentümerin der Gärtnerei, Frau V als Gesellschafterin. Diese ist für alle Gesellschaften und die Gärtnerei vertretungsbefugt und tritt auch im Behördenverkehr regelmäßig alleine auf. Bei einer derartigen betriebsorganisatorischen und wirtschaftlichen Einbindung der Kraftwerke in den Betrieb der Gärtnerei und den rechtlicher Einwirkungsmöglichkeiten der Gärtnerei spricht nichts dafür, dass die Kraftwerke von ihren Eigentümergesellschaften eigenständig betrieben werden.

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Dem Antragsgegner ist auch darin zu folgen, dass die Kraftwerke mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Dazu dürfte hier nicht nur der Sammelverteiler zählen, der überhaupt erst einen Vor- und Rücklauf des Wärmeträgers zum Hauptverteiler der Werkstatt ermöglicht. Vielmehr dürfte es sich auch bei der Tankanlage um eine gemeinsame Betriebseinrichtung der Kraftwerke handeln. Ausweislich des Leitungsplans des Herstellers "T W" (Beiakte Heft 1 Blatt 152) sind die einzelnen Behälter jeweils mit Vor- und Rücklaufrohren verbunden und können offensichtlich nur von einen der vier Behälter befüllt werden. Dies bedingt die Einschätzung, dass es sich hier um eine - gemeinsame - Tankanlage mit vier Körpern handelt.

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Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG vor, war der Antragsgegner hier zum Einschreiten gehalten. Davon hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung nur abzusehen, wenn ein sog. atypischer Fall vorliegt, insbesondere die Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist. Davon kann hier keine Rede sein. So hat die Bauaufsicht der Stadt W bereits bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben. Auch liegt dieses innerhalb einer Wasserschutzzone der Ausweisung III A. Eine Befreiung wurde bisher nicht erteilt. Schließlich liegen hinsichtlich der Heizkraftwerke Lärmbeschwerden von Anwohnern vor. Um deren Berechtigung zu prüfen, bedarf es gutachterlicher Untersuchungen.

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Bei diesen Gegebenheiten geht auch die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Für diese bzw. für die Gärtnerei V stehen zwar beachtliche wirtschaftliche Interessen im Raum. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht aber ein überwiegendes öffentliches Interesse. Wie oben dargelegt, dient die Verfügung nicht nur der Durchsetzung des formellen Genehmigungserfordernisses, sondern auch dem konkreten Schutz von Umweltgütern, deren Gefährdung hier nicht auszuschließen ist. Dies gebietet ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Stillegungsverfügung besteht kein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (Hälfte von 35.000,00 Euro für die Ordnungsverfügung und die Androhung des Zwangsgeldes gemäß Ziff. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004).