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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 790/21·01.11.2021

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid über Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die angegriffenen Entscheidungen nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Substantiierte Nachweise der Einhaltung der Ordnungsverfügung fehlen, daher genügt das Vorbringen nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet.

2

Das Gericht kann gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 S. 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; hierfür muss das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

3

Im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung; ist die angefochtene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig, spricht dies gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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Im summarischen Verfahren sind substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen zur Erfüllung einer Ordnungsverfügung erforderlich; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.

5

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 Satz 2 JustG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1785/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2393/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2021 über die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,

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ist unbegründet.

5

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 11.02.2021 mit Androhung von Zwangsgeld besteht kein Anlass, in Bezug auf die Festsetzung und erneute Androhung der Zwangsgelder vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Sowohl die Ordnungsverfügung vom 11.02.2021 als auch der Festsetzungsbescheid vom 10.03.2021 sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Die Einwände der Antragstellerin vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei der Ordnungsverfügung vom 11.02.2021 nachgekommen, ist unsubstantiiert und für das Gericht überhaupt nicht nachprüfbar. Dies gilt für ihr Vorbringen, sie habe ausreichende Produktunterlagen vorgelegt bzw. einige Gerätschaften seien längst verschrottet.

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Soweit sie weiter vorträgt, sie habe zwar eine Drittfirma mit der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme der Maschinen beauftragt, die Drittfirma habe dies aber nicht gemacht, räumt sie selber ein, der Ordnungsverfügung noch nicht nachgekommen zu sein.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

14

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

15

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

16

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

18

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

19

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

20

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

21

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

23

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

24

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.