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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 790/18·09.04.2018

Eilrechtsschutz gegen Rücknahme-/Rückrufanordnung nach EVPG für Kühl-Gefriergeräte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Importeurin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Rücknahme-/Rückruf- sowie Auskunftsanordnungen aus einer Ordnungsverfügung des LANUV wiederherzustellen. Streitpunkt war, ob die sofort vollziehbaren Anordnungen nach dem EVPG angesichts behaupteter Mess- und Prüfzweifel rechtswidrig sind. Das Gericht hielt die Anordnungen nach summarischer Prüfung für voraussichtlich rechtmäßig und die Sofortvollzugsbegründung für ausreichend. Die Messungen nach VO (EG) Nr. 643/2009 (u.a. EEI und E 24h) ergaben erhebliche Überschreitungen; Einwendungen und ein chinesischer Testreport überzeugten nicht. Die Interessenabwägung fiel wegen Markt-, Verbraucher- und Umweltschutz zulasten der Antragstellerin aus; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen EVPG-Anordnungen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt eine auf den Einzelfall bezogene, inhaltlich nachvollziehbare Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus.

3

Maßnahmen der Marktüberwachung nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5 EVPG können gegen den Importeur als verantwortlichen Wirtschaftsakteur gerichtet werden; eine vorrangige Inanspruchnahme eines außerhalb des EWR ansässigen Herstellers ist nicht erforderlich.

4

Ergeben Prüfungen nach den in einer Durchführungsrechtsvorschrift vorgesehenen Verfahren erhebliche Abweichungen der Messwerte von den Herstellerangaben außerhalb der Toleranzen, kann dies den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 EVPG tragen und Rücknahme-/Rückruf- sowie Informationsanordnungen rechtfertigen.

5

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung können Markt-, Verbraucher- und Umweltschutzinteressen wirtschaftliche Belange eines Importeurs überwiegen, wenn andernfalls eine effektive Marktüberwachung nicht gewährleistet wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs 3 EPVG§ 2 Abs 9 EPVG§ 4 Abs 1 EPVG§ 7 Abs 3 Nr 7 EPVG§ 7 Abs 5 EPVG§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 15. März 2018 schriftsätzlich gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2553/18 gegen die Nummern 2) und 3) der Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

5

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der von ihm erlassenen Verfügung überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.

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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheinen die im vorliegenden  Eilverfahren streitigen Nummern 2) und 3) der angefochtenen Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aufgrund der aktuellen Erkenntnislage nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Verfügung zu den Nummern 2) und 3) verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Die angeordnete sofortige Vollziehung ist insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in inhaltlich ausreichendem Maß begründet worden (vgl. Seiten 12 und 13 der Ordnungsverfügung).

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Materiell-rechtlich darf das LANUV die Nummer 2) seiner Verfügung auf § 7 Abs. 3 Nr. 7 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die Nummer 3) auf § 7 Abs. 5 EVPG stützen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 7 EVPG trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt werden oder sind. Sie ist insbesondere befugt, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG nicht erfüllt sind. Gemäß § 7 Abs. 5 EVPG können die zuständigen Behörden und deren Beauftragte Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EVPG darf ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht. Durchführungsvorschrift in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 EVPG die Europäische Verordnung (EG) 643/2009, deren genereller Anwendungsbereich von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird. Die vom LANUV getroffenen Maßnahmen durften sich zunächst gegen die Antragstellerin und Klägerin als Importeurin der hier fraglichen Kühl-Gefriergeräte (T.      M.      ) als Verantwortliche nach dem EVPG richten. Gemäß § 2 Abs. 9 EVPG ist Importeur eine im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus dem Drittstaat stammendes Produkt im europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in den Verkehr bringt. Maßnahmen nach § 7 EVPG müssen nicht gegen einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Hersteller gerichtet werden, was in der Praxis im Regelfall auch tatsächlich unmöglich wäre und den Schutzgedanken des EVPG leerlaufen lassen würde. Üblicherweise beauftragt ein Hersteller (vgl. § 2 Abs. 7 EVPG) einen im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten (vgl. § 2 EVPG); existiert ein solcher nicht, treffen den Importeur die entsprechenden Herstellerpflichten. So bestimmt nämlich § 4 Abs. 8 EVPG ausdrücklich, dass nicht nur der Hersteller und sein Bevollmächtigter, sondern auch der jeweilige Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Produkts im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen hat, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG entsprechen, zu verhindern. Entsprechende Maßnahmen sind insbesondere, also nur beispielhaft, in dieser Vorschrift (Satz 2) aufgeführt: Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf.

9

Vgl. zur Verpflichtung eines Importeurs: Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 29. Januar 2015- B 2 K 14.365 -, juris (Rnr. 21).

10

Hier durfte das LANUV zunächst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung des o.g. Kühl-Gefriergerätes gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 6 EVPG untersagen (vgl. Nummer 1) der angefochtenen Ordnungsverfügung); als weitergehende Maßnahmen durften die unter Nummer 2) und Nummer 3) aufgeführten weiteren Anordnungen getroffen werden. Denn die fraglichen Kühl-Gefriergeräte sind hinsichtlich ihres Energieeffizienzindexes (EEI) und des Energieverbrauchs in 24 Stunden (E 24h) nicht regelungskonform. Nach Anhang II Tabelle 1 muss ab dem 1. Juli 2014 für Kompressorkühlgeräte ein EEI von kleiner als 42 eingehalten sein. Nach Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 Tabelle 1 darf bei dem Energieverbrauch der tatsächliche Messwert den Nennwert (E 24h) nicht um mehr als 10% überschreiten. Das Verfahren gemäß Anhang 5 der Verordnung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zur Überprüfung unterziehen die Behörden zunächst ein einzelnes Haushaltsgerät einer Prüfung. Entsprechen die dabei gemessenen Parameter (bzw. entspricht ein Messwert) nicht den vom Hersteller angegebenen Werten (innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite), sind die Messungen an drei weiteren Haushalts-kühlgeräten vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Geräte muss den in Anhang 2 festgelegten Anforderungen innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite entsprechen. Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltskühlgeräte-Modelle als nicht den Anforderungen entsprechend. Die labortechnische Überprüfung hier des ersten Geräts (Probeentnahme am 6. Februar 2017) durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt I.          hat ausweislich des entsprechenden Prüfberichts einen Energieverbrauch in 24 Stunden von 0,471 kWh/24h gegenüber den Angaben in den technischen Unterlagen für das Gerät von 0,391 kWh/24h ergeben und damit eine Abweichung von rund 20,5 %. Auch die drei weiteren Geräte, die am 11. Mai 2017 als Proben entnommen wurden, haben sich als nicht regelungskonform erwiesen. Ausweislich der diesbezüglichen Test-Reporte der I1.            Zertifizierungsgesellschaft (I2.      ) vom 26. September 2017 wurden Energieverbrauchswerte von 0,709, 0,643 und 0,646 (Mittelwert 0,666) kWh/24h und damit eine Abweichung von rund 70,3 % im Mittel gegenüber den Herstellerangaben ermittelt. Hinsichtlich des Energieeffizienzindexes wurden Werte von (richtigerweise) 50,1, 45,4 und 45,6 EEI und ein sich daraus errechneter Mittelwert von 47,03 ermittelt. An der Richtigkeit der Ergebnisse insgesamt besteht jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt kein nachvollziehbarer und vernünftiger Zweifel. Hinsichtlich der Test-Reporte von I1.      wird ergänzend auf die Stellungnahme ihres technischen Leiters (richtigerweise vom 9. Februar 2018) verwiesen.

11

Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Vorschriften der DIN EN 62552:2013 zutreffend angewendet worden sind. Nach dieser Norm werden nämlich die wesentlichen Eigenschaften von fabrikmäßig montierten Haushalts-Kühl-Gefriergeräten festgestellt; sie legt die Prüfverfahren fest, nach denen diese Eigenschaften zu überprüfen sind (Typ-Prüfungen).Die von der Antragstellerin nach der erfolgten Anhörung im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen sind nach Auffassung des Gerichts in der angefochtenen Verfügung des LANUV zutreffend gewürdigt worden (vgl. Seiten 5 bis 10 der Verfügung).

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Die Antragstellerin hat auch im gerichtlichen Verfahren, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt, keine ausreichenden Angaben gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der „Test-Report“ des C.      W.       (M1.    ) aus China vom 13. März 2018 nicht tauglich. So ist dieser Report durchgehend in englischer Sprache abgefasst, obwohl gemäß § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache Deutsch ist. Weiterhin kann nicht nachvollzogen werden, nach welchen Vorgaben dieses Unternehmen in der Lage ist, ausreichend objektive sachverständige Angaben zum vorliegenden Problem zu machen. Weiterhin dürfte das Unternehmen auch deswegen als nicht ausreichend objektiv angesehen werden, weil es der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen ist. Jedenfalls lässt sich festhalten, dass auch danach der Energieeffizienzindex (EEI) von 29,7 und E 24h von 0,421 kWh/24h die Herstellerangaben überschreitet. Insgesamt übersteigen ausweislich der Messergebnisse des Staatlichen Werbeaufsichtsamts I.          und von I1.   (vgl. Blatt 185 ff. und Blatt 236 ff. Beiakte Heft 1) alle vier als Probe entnommenen Geräte in Energieverbrauchswert E 24h bzw. den Mittelwert um mehr als die zulässigen 10 %. Darüber hinaus überschreiten die drei von I1.            untersuchten Geräte den Energieeffizienzindex (EEI) von 42. Dabei sind die in der Verfügung des LANUV auf Seite 6 aufgeführten Werte sogar noch geringfügig geringer angegeben, als in den jeweiligen Test-Reporten enthalten, was im Ergebnis aber keine rechtliche Relevanz für das Ergebnis bedeutet. Hinzu kommt, dass das Verfahren aufgrund einer Kunden-Beschwerde hinsichtlich unzureichender Kühl- bzw. Gefrierleistungen eines T.      M.      Gerätes eingeleitet worden ist.

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Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des LANUV vor, insbesondere ist die Verfügung auch nicht unverhältnismäßig. Das LANUV hat sein Ermessen erkannt und es vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Marktüberwachung als auf Null reduziert angesehen. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken. Denn eine effektive Marktüberwachung zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt rechtfertigt die getroffenen Maßnahmen (insbesondere zu Nummer 2) und zu Nummer 3)). Hinsichtlich der Nummer 3) sollen der Behörde die zu ihrer Aufgabenwahrnehmung notwendigen Informationen zur Warenstromerfassung für eine effektive Marktüberwachung übermittelt werden. Diesbezüglich kann den Ausführungen in der Verfügung (Seite 11) ebenfalls gefolgt werden.

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Jedenfalls fällt angesichts der gegenwärtigen vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Deren Angaben zur wirtschaftlichen Situation vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da diese zum einen zu allgemein gehalten sind, als dass ihnen gefolgt werden könnte, und zum anderen der Markt-, Verbraucher- und Umweltschutz als höher zu bewerten ist als bloße wirtschaftliche Interessen eines Importeurs.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht § 52 Abs.1 GKG. Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht den im Hauptsacheverfahren festgesetzten Wert zum einen halbiert und zum anderen aufgrund des reduzierten gerichtlichen Prüfungsumfangs (lediglich die Nummern 2) und 3) der Ordnungsverfügung sind streitgegenständlich) um eine weitere Hälfte reduziert.