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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 675/13·03.07.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen wesentliche Ziffern einer Ordnungsverfügung der Bezirksregierung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Abwägung der Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ergab. Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 112 JustG NRW) auf Antrag wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

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Ordnungsbehördliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG sind hinreichend bestimmt, wenn Tenor und Begründung dem Adressaten ohne Auslegungsbedarf die konkret zu erfüllenden Pflichten vermitteln.

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Bei Maßnahmen nach dem BImSchG ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen; Anordnungen sind nur dann aufzuheben, wenn sie weder geeignet noch erforderlich oder unverhältnismäßig belastend sind.

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Für die summarische Überprüfung kann auf ergänzende Ausführungen der Vollziehungsbehörde gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgegriffen werden, ohne eine geänderte Verfügung erlassen zu müssen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 112 JustG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3070/13 gegen die Ziffern I. 1., I. 3., I. 11. sowie die sich auf diese beziehenden Regelungen der Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 12. Februar 2013 wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          ist in dem angefochtenen Umfang nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides zu den Ziffern I. 1., I. 3. und I. 11. Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend kann auf das Schreiben der Bezirksregierung an das Gericht vom 18. April 2013 verwiesen werden.

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Die Ziffern I.1., I.3., I.11. sowie die diesbezüglich unter II. gesetzten Fristen dürften rechtmäßig sein.

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Ermächtigungsgrundlage ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Nachträgliche Anordnungen). Danach können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.

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Insbesondere dürfte die Regelung zu Ziffer I.1. nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verstoßen. Eine Regelung ist dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sich für den Empfänger aus dem Bescheidtenor (gegebenenfalls) in Verbindung mit den Bescheidgründen zweifelsfrei ohne Unklarheiten und ohne die Regelung auslegen zu müssen ergibt, was die anordnende Behörde von ihm verlangt. Dies ist hier erkennbar das Bereithalten und anschließende Vorlegenkönnen (Vorhalten) von Analysen für die ausdrücklich auf Seite 1 unter Ausschluss der auf Seite 2 der Ordnungsverfügung genannten Materialien bezogen auf die Betriebseinheit 8 (Freilager). Die Ordnungsverfügung fordert insbesondere keine durchgehende von der Antragstellerin bei jeder Anlieferung oder sonst in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Erstellung eigener Analysen oder die Aufbewahrung gezogener Proben; allerdings soll sie aufgrund  von Feststellungen in der Vergangenheit die künftige Einhaltung der von der Antragstellerin durchgehend zu beachtenden Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits bei der Annahme (und vor der Lagerung und vor dem Umschlag) von entsprechenden Materialien nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der Nummer 5.2.3.5 (insbesondere in 5.2.3.6) der TA Luft normierten Lagerungspflichten sicherstellen. Ergänzend zur Ordnungsverfügung kann im Rahmen einer modifizierten Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf die entsprechenden Ausführungen der Bezirksregierung in ihrem Schreiben vom 18. April 2013 an das Gericht zurückgegriffen werden, ohne dass eine geänderte Verfügung erlassen werden müsste. Die von der Antragstellerin befürchteten Kosten von täglich bis zu 12.500,00 Euro werden damit nicht ansatzweise anfallen. Die auf Seite 1 (unten) der Ordnungsverfügung genannten Materialien ergeben sich über die vorgenannten Nummer 5.2.3.6, Spielgelstriche zu Satz 2, unschwer aus der TA Luft und sind damit ebenfalls hinreichend bestimmt.

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Ziffer I.3. der angefochtenen Ordnungsverfügung dürfte vor dem grundsätzlichen Erfordernis einer geschlossenen Bauweise für eine Lagerung und einer Minimierung der Staubentwicklung bei nicht vollständig geschlossener Lagerung nach Nummer 5.2.3.5.1 Sätze 1 und 2 der TA Luft ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Zwar soll die Antragstellerin neben dem staubdichten Verschließen an mindestens drei Seiten der überdachten Anlagenteile (BE 1, 2, 3 und 7) in den entsprechenden Hallen auch Befeuchtungsanlagen installieren; jedoch soll durch den geforderten dreiseitigen Verschluss neben dem weiterhin möglichen Austreten von Staub auch das Austreten von Wassertropfen bzw. Wassernebel verhindert werden. Unerheblich ist, dass sich bisher niemand über Staubeinwirkungen beschwert hat, weil die getroffenen Regelungen generell dem Schutz der Umwelt und von Menschen dient, ohne dass es darauf ankommt, dass konkrete Beeinträchtigungen festgestellt beziehungsweise gerügt worden sind.

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Schließlich dürften keine Bedenken gegen Rechtmäßigkeit der Ziffer I.11. der angefochtenen Ordnungsverfügung bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstellung einer Lagerbestandsliste auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zu einer Registerführung über die Entsorgung von Abfällen nach den § 23 ff. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 in der Fassung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 2298, BGBl. I S. 212) rechtswidrig ist, da die Registerpflichtigkeit nicht deckungsgleich mit der Verpflichtung zur Erstellung und zum Führen einer Lagerbestandsliste ist. Der behauptete beachtliche Aufwand ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin offenbar an ihrem Standort in F.     eine solche Lagerbestandsliste zu führen bereit ist.

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Tatsächliche oder rechtliche Bedenken gegen die unter der Ziffer II. (hinsichtlich der vorgenannten Ziffern I.1., I.3. und I.11.) angeordneten Fristen zur Umsetzung von acht Wochen bzw. fünf Monaten bestehen nicht.

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Insgesamt dürften die getroffenen Anordnungen auch verhältnismäßig sein. Sie erscheinen geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere wird die Antragstellerin bei Abwägung der entgegen stehenden Interessen nicht außer Verhältnis durch die vorgenannten Maßnahmen belastet.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes ohne die angefochtenen Anordnungen nicht schutzwürdig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. In diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der hälftige Betrag der im Hauptsacheverfahren angesetzten Summe berücksichtigt worden (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), Nr. 1.5.