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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 581/21·01.11.2021

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für eine Zwangsmittelandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die vorgetragenen Umstände unsubstantiiert und nicht nachprüfbar sind. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsmittelandrohung abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 112 JustG NRW) muss das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen; dies liegt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder bei sonst überwiegendem privaten Interesse vor.

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Bei summarischer Prüfung genügt unsubstantiiertes und nicht nachprüfbares Vorbringen des Antragstellers nicht, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu begründen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet, wenn die schriftliche Begründung hinreichend zum Ausdruck bringt, dass von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abgewichen wird und dies z.B. wegen drohender Gefährdung von Leben und Gesundheit geboten erscheint (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Bei Maßnahmen, die dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit) dienen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 112 Satz 2 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1784/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 11.02.2021 hinsichtlich der Nr. 1., 2. und 3. wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Nr. 5) anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Die Einwände der Antragstellerin vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.

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Soweit diese vorträgt, eine Drittfirma habe eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Maschinen trotz eines entsprechenden Auftrages nicht durchgeführt, ist dieses Vorbringen nicht nur völlig unsubstantiiert und damit für die Antragsgegnerin und das Gericht in keiner Weise nachprüfbar. Die Antragstellerin räumt damit vielmehr selbst ein, dass eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Maschinen bisher nicht erfolgt ist.

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Ebenso unsubstantiiert und nicht nachprüfbar ist auch das Vorbringen der Antragstellerin, einige Gerätschaften seien bereits verschrottet. Ohne eine Konkretisierung, welche Gerätschaften im Einzelnen schon verschrottet wurden und eine hinreichende Glaubhaftmachung dieser Behauptung vermag das Gericht hieraus nichts herzuleiten.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Antragsgegner verweist hier zu Recht darauf, dass der ungeprüfte Einsatz der Produkte zu einer Gefährdung von Verwendern und Dritten führen kann und dabei der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verwender und der Dritten zu berücksichtigen ist. Dagegen führt die Antragstellerin aus, die streitgegenständlichen Geräte stünden nach Herausnahme aus der Drittfirma, die ihren Auftrag nicht erfüllt habe, nunmehr ungenutzt auf ihrem Betriebsgelände; die Geräte sollten dort zunächst stehen bleiben, bis die Rechtslage geklärt ist. Eine besondere Dringlichkeit einer Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin vermag das Gericht hieraus nicht herzuleiten.

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Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen, nämlich aus einer drohenden Gefährdung von Leben und Gesundheit der Verwender und Dritten, ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

17

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

18

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

19

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

21

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

22

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

23

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.