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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 5533/17·28.11.2017

Später Antrag auf Außervollzugsetzung der Ladenöffnungsverordnung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung einer städtischen Verordnung über Ladenöffnungen, stellte den Antrag jedoch erst am Nachmittag des 17.11.2017. Das Gericht hielt die Eilbedürftigkeit für selbstgeschaffen und den Antrag für rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Eine fristgerechte Antragstellung war zumutbar; zudem überwögen im Rahmen der Interessenabwägung die Verlässlichkeit der Dispositionen Dritter. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§154 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung der Verordnung wegen selbstgeschaffener Eilbedürftigkeit als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm ist unzulässig, wenn die Eilbedürftigkeit vom Antragsteller selbst geschaffen wurde und dies eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Eilverfahrens darstellt.

2

Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen kommunale Verordnungen ist die zeitnahe Antragstellung maßgeblich; es besteht keine starre Zwei‑Wochen‑Frist, vielmehr ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob das Bekanntsein der Norm und der Sachlage die Eilbedürftigkeit ausschließen.

3

Die späte Antragstellung, die den Antragsgegnern eine sinnvolle Erwiderung und Nachermittlung faktisch unmöglich macht, kann die Zulässigkeit des Eilverfahrens ausschließen.

4

Bei der Interessenabwägung kann das Vertrauen Dritter in den Fortbestand einer Ordnungsbehördlichen Verordnung (z.B. Dispositionen von Einzelhändlern) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausschließen; bei unzulässigem Antrag sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. §154 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1505/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der erst am Nachmittag des 17. November 2017 gestellte Antrag wird als unzulässig abgelehnt, denn er stellt sich in der vorliegenden Konstellation als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einstweiligen – auf die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm gerichteten – Rechtsschutzes dar:  Angesichts des Umstandes, dass die in Rede stehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2017 bereits vom 15. Februar 2017 stammt, handelt es sich um einen Fall der selbstgeschaffenen Eilbedürftigkeit, der nicht nur das Gericht, sondern vor allem auch die Antragsgegnerin, der für ihre Antragserwiderung und ergänzende Ermittlungen nur wenige Tage verblieben sind, ohne jegliche Not unter Druck setzt. Durch die späte Antragstellung macht die Antragstellerin dem Rat der Antragsgegnerin insbesondere auch eine Korrektur der sicherlich nicht belastbaren und nachvollziehbaren Prognose hinsichtlich der Ladenöffnung in Bilk faktisch unmöglich.Die seitens der Antragstellerin im gestrigen Erörterungstermin für eine Zulässigkeit des Antrags angebrachten Argumente vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen: In dem Beschluss selbigen Rubrums vom 2. Mai 2017 - 3 L 1840/17 - betreffend die Ladenöffnung am 7. Mai 2017 in Benrath hat das Gericht nämlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 -, keine starre „Zwei-Wochen-Frist“ festgeschrieben, sondern (einzelfallbezogen) auf die dortige Konstellation (Antrag weniger als drei Wochen vor dem Termin / weniger als zwei Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) abgestellt. Überdies ist für die Antragsgegnerin, an die der Antrag erst am 20. November 2017 zugestellt werden konnte, selbst diese Frist nicht eingehalten. Dass die Antragstellerin ihre materielle Bewertung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beteiligung bereits im November 2016 zur Kenntnis hat bringen können, ändert an der Notwendigkeit einer zeitgerechten Antragstellung bei Gericht ebenso wenig wie die angeführten – bereits in dem vorgenannten Beschluss bewerteten – Gespräche mit dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese erst in der Woche der Antragstellung endgültig gescheitert sind.Anderes ergäbe sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn man die Frage des Zeitfaktors nicht als solche der Zulässigkeit ansähe, sondern im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in Ansatz brächte: Der Antrag wäre dann unbegründet, weil die im Vertrauen auf den Fortbestand der streitgegenständlichen Ordnungsbehördlichen Verordnung getroffenen Dispositionen der Bilker Einzelhändler als deutlich überwiegend gegenüber den  Nachteilen für die Antragstellerin einzustufen wären (vgl. hierzu die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg m. w. N., juris).

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.