Einstweilige Anordnung wegen angeblicher Versiegelung abgewiesen – fehlender Anordnungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes für künftige rechtswidrige Eingriffe bzw. Versiegelungen. Teile des Antrags wurden zurückgenommen und eingestellt; der verbleibende Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es an einem Anordnungsanspruch (§ 123 VwGO) fehlt und der Antrag teilweise inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 3.750 EUR.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Anordnungsanspruch und wegen Unbestimmtheit des Begehrens abgewiesen; teilweise Einstellung nach Rücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; liegt kein gegenwärtiger oder zurechenbarer Eingriff durch den Antragsgegner vor, fehlt der Anordnungsanspruch.
Ein Antrag auf Verhängung eines pauschalierten Ordnungsgeldes für zukünftige, nicht näher bestimmte Rechtsverstöße kann unzulässig sein, wenn der Inhalt des Begehrens nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Zurücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Zum Nachweis des Anordnungsanspruchs bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für tatsächliche oder unmittelbar bevorstehende Rechteingriffe; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Der verbliebene Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend zu verurteilen, dass er für jeden weiteren Fall des rechtswidrigen Eingriffs in den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin bzw. jede weitere rechtsgrundlose Versiegelung ihrer Geschäftsräume ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen hat,,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag in der gewählten Form - insbesondere auch im Hinblick auf den nicht hinreichend bestimmten Inhalt - überhaupt statthaft ist.
Es fehlt jedenfalls an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäss § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat bisher weder Maßnahmen gegen die Antragstellerin ergriffen noch in sonstiger Form in ihre Rechte eingegriffen. Die Versiegelung vom 17.03.2005 war gegen den Vater der Antragstellerin gerichtet. Die von der Antragstellerin behauptete eigene gewerbliche Tätigkeit ab dem 16.03.2005 unter der Anschrift T2straße 00" war dem Antragsgegner jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Dies bestätigt die Antragstellerin durch ihr Vorbringen, ihr Gewerbe erst am 18.03.2005 angemeldet zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, GewA 2005, 77) orientiert.