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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 507/13·17.06.2013

Einstweiliger Rechtsschutz (§123 VwGO) gegen Veranstaltungs-Genehmigungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO, um die Verfügung von Straßen für lärmintensive Veranstaltungen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag und die Stadt nicht als verantwortlicher Hoheitsträger für die Immissionen feststand. Zudem verwies das Gericht auf den Vorrang der Verfahren nach §§80, 80a VwGO; es sei zumutbar, die einzelnen Genehmigungen abzuwarten und gegen diese vorzugehen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO abgelehnt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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§123 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; bloße Befürchtungen rechtserheblicher Beeinträchtigungen genügen nicht.

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Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr‑/Unterlassungsanspruch verlangt, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig ist und der betreffende Hoheitsträger für die Beeinträchtigung verantwortlich handelt.

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Soweit vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit konkreter Verwaltungsakte möglich ist, hat das Verfahren nach §§80, 80a VwGO Vorrang vor vorbeugendem Rechtsschutz nach §123 Abs.5 VwGO.

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Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach §123 VwGO ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses zu gewähren; ist die Anzahl der zu erwartenden Genehmigungen überschaubar, ist das Abwarten und anschließende Anfechten in der Regel zumutbar.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1004 BGB§ 114a GO NRW§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 3 K 2908/13 vor der beschließenden Kammer zu unterlassen, die Nstraße sowie den Nplatz in W-M für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die

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a)      innerhalb der in der Freizeitlärm-Richtlinie definierten Ruhe- und Nachzeiten stattfinden,

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b)      oder aber zwar außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten stattfinden, aber eine Einwirkzeit von 2,75 Stunden (werktags) bzw. 1,75 Stunden (sonn- und feiertags) täglich einschließlich Auf- und Abbau überschreiten,

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hilfsweise: der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 3 K 2908/13 vor der beschließenden Kammer zu unterlassen, die Nstraße sowie den Nplatz in W-M für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, durch die am Haus L 1, W-M, Schallimmissionen von 60 dB(A) werktags außerhalb der Ruhezeiten, von 55 dB(A) sonntags sowie werktags innerhalb der Ruhezeiten und von 45 dB(A) nachts überschritten werden, ermittelt jeweils als seltenes Ereignis nach der Freizeitlärm-Richtlinie,

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hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

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Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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In Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist zunächst der in der Rechtsprechung anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, welcher sich inhaltlich an § 1004 BGB anlehnt und sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsgrundrechten ableitet. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Handeln der Verwaltung in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen Hoheitsträger.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 02.11.1973 – IV C 36.72 -, Baurechtssammlung, Band 27 Nr. 197, und vom 29.04.1988, Baurechtssammlung 48, Nr. 99.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass durch die Nutzung der aus dem Fundament einer ehemaligen Garage neu errichteten Bühne auf dem Grundstück G1, für bestimmte Veranstaltungen ihm nicht zumutbare Lärmimmissionen entstehen. Die Antragsgegnerin ist für die bei den Veranstaltungen entstehenden Immissionen am Haus des Antragstellers aber nicht der verantwortliche Hoheitsträger. Sie ist selbst nicht Veranstalterin. Sie ist auch nicht Eigentümerin oder sonstige Nutzungsberechtigte des fraglichen Grundstücks. Dieses gehört vielmehr der „U“- Anstalt des öffentlichen Rechts, die nach § 1 der Satzung der Stadt W für das Kommunalunternehmen U, Anstalt des öffentlichen Rechts, eine selbständige Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne von § 114 a GO NRW ist.

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Allerdings hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in der Funktion ihres Bürgermeisters als untere staatliche Verwaltungsbehörde Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz, nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und als Straßenverkehrsbehörde erteilt. Im Hinblick hierauf steht dem Antragsteller aber kein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zuzusprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf künftige vollständige oder teilweise Unterlassung solcher Genehmigung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu.

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Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich nämlich ein Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten geht. Der Antragsteller ist deshalb grundsätzlich darauf zu verweisen, dass er den Erlass der entsprechenden Genehmigungen abwartet und dann im Wege der §§ 80, 80a VwGO hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.

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Zwar kennt die Verwaltungsgerichtsordnung auch eine vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der bei Vorliegen eines entsprechend qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits der Erlass eines Verwaltungsaktes verhindert werden kann. Grundsätzlich dürften auch keine Bedenken dagegen bestehen, in solchen Fällen vorläufigen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO zu ermöglichen.

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Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, soweit der Betroffene zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1977 – IV C 51.75 -, BVerwGE 54, 211-225.

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Davon ist hier auszugehen. Dem Antragsteller ist zuzumuten, den Erlass der jeweiligen Genehmigungsbescheide für die einzelnen Veranstaltungen abzuwarten und sodann vorläufigen Rechtsschutz über § 80 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 5 VwGO zu erstreben. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Anzahl der in Betracht kommenden Veranstaltungen begrenzt und als überschaubar anzusehen ist, so dass eine Anfechtung der Genehmigungsbescheide zumutbar erscheint. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Antragsteller die fraglichen Genehmigungen, deren Anlässe ihm ohnehin bekannt sein dürften, bekannt gegeben werden. Es liegt nämlich in der Natur der in Rede stehenden Veranstaltungen, dass für sie geraume Zeit vorher lokal geworben wird. Der Antragsteller hat damit ausreichend Zeit, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.