Eilrechtsschutz gegen BImSchG-Genehmigung einer Kokerei: Antrag auf Wiederherstellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Kokerei. Streitpunkt waren befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen (u.a. Staubniederschlag, Schwebstaub, Benzol, Benzo-a-pyren) insbesondere wegen der vorgesehenen Koksnasskühlung. Das Gericht verneinte eine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften; die TA Luft 1986 spreche nach der Prognose gegen erhebliche Zusatzbelastungen bzw. für Irrelevanz. In der Interessenabwägung überwogen zudem das öffentliche und das Vollzugsinteresse der Begünstigten, sodass der Eilantrag zurückgewiesen wurde.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Dritten das Vollzugsinteresse überwiegt, insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Normen.
Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden bei der Konkretisierung von Immissionswerten und Ermittlungsverfahren durch die TA Luft (hier: TA Luft 1986) auch im gerichtlichen Verfahren maßgeblich mitgeprägt.
Eine Genehmigung ist im Hinblick auf Staubniederschlag nach der TA Luft 1986 regelmäßig nicht allein wegen Überschreitens von Immissionswerten der Grund- oder Gesamtbelastung zu versagen, wenn die Zusatzbelastung den Irrelevanzwert nicht überschreitet.
Bei der Beurteilung der Zusatzbelastung nach TA Luft 1986 ist eine Betrachtung erforderlich, die die Belastung in der schutzwürdigen Nachbarschaft realitätsgerecht abbildet; quellennahe Rechenpunkte auf dem Betriebsgelände können insoweit für den Nachbarschutz unergiebig sein.
Die Interessenabwägung im Eilverfahren fällt zulasten des Dritten aus, wenn eine Rechtsverletzung durch die Vollziehung nicht zu befürchten ist und demgegenüber erhebliche öffentliche und private Interessen für die sofortige Inbetriebnahme der genehmigten Anlage sprechen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,--Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 wiederherzustellen,
in dem die im Erörterungstermin gestellten Anträge als Minus enthalten sind, ist nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf ein gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, kann die Behörde nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen. Das Gericht kann gemäß den §§ 80a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 S.1 VwGO auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften den Dritten offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Der Genehmigungsbescheid vom 28. Februar 2002 verletzt den Antragsteller nicht offensichtlich in dessen Rechten; es spricht Vieles dafür, dass die Genehmigung in Bezug auf den im Haus E1, Xstraße 00, wohnenden Antragsteller ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergangen ist.
Nach § 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - unter anderem - sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 1.Alt. BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können; dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen - unter anderem - Immissionen durch Luftverunreinigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Im Rahmen der Festlegung der Immissionswerte, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden dürfen, des Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen, der Voraussetzungen, unter denen zusätzliche Immissionen wegen ihrer geringen Menge nicht erheblich sind, und überhaupt zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen sind die Regelungen der TA Luft - auch im gerichtlichen Verfahren - beachtlich. Die nach der im Genehmigungszeitpunkt geltenden TA Luft 1986 vorzunehmenden Prognose führt nach dem Sachstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des genehmigten Vorhabens die seitens des Antragstellers geltend gemachten schädlichen Umweltverunreinigungen nicht hervorgerufen werden können. Der Antragsteller hatte im Genehmigungsverfahren die - mit der Klage weiterverfolgte - Einwendung erhoben, durch das Vorhaben würden, weil es nicht eine Kokstrockenkühlung, sondern Koksnasskühlung vorsehe, schädliche Luftverunreinigungen durch Staubniederschlag, Schwebstaub, Benzol und Benzo-a-pyren hervorgerufen. Diese Annahme dürfte nicht zutreffen.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag kommen nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 7. März 2003 nicht in Betracht, weil die Zusatzbelastung durch diesen Schadstoff irrelevant ist.
Unstreitig überschreiten die Grundbelastung und die Gesamtbelastung an Staubniederschlag die in 2.5.2 TA Luft 1986 zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen festgelegten Immissionswerte IW 1 und IW 2 von 0,35 beziehungsweise 0,65 g/ (m²d). Wegen einer solchen Überschreitung darf die Genehmigung nach 2.2.1.2 Buchst. c) TA Luft 1986, ohne dass es einer Prüfung in Sonderfällen nach 2.2.1.3 bedarf, nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung I1Z auf dieser Beurteilungsfläche den in Anhang A festgelegten Wert von 3,5 mg/ (m²d) nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar beträgt unter Zugrundelegung eines Emissionsfaktors von 25 g Staub/t Koks für die Koksnasskühlung die Zusatzbelastung durch die Kokerei auf der Beurteilungsfläche des H-Netzes, in der das Grundstück des Antragstellers liegt, 4,29 mg/ (m²d). Dieses Rechenergebnis bildet die Staubbelästigung auf dem Grundstück des Antragstellers aber nicht realistisch ab, sondern beruht darauf, dass quellennahe Aufpunkte auf dem Betriebsgelände in die Wertung einbezogen werden, die für das Ausmaß der Belastung in der Wohnnachbarschaft ohne jeden Wert sind. Diese unsachgemäße Zufälligkeit tritt auf, wenn als quadratisches Gitternetz das H-Netz, das 2.6.2.6 Abs. 2 TA Luft 1986 nur als Beispiel nennt, zu Grunde gelegt wird; bei Wahl eines Netzes, dessen Schnittpunkte um 500m nach Osten verschoben sind, errechnet sich nach der TA Luft 1986 ein Wert I1Z für das Grundstück Xstraße 00, der weniger als die Hälfte der Irrelevanzgröße von 3,5 mg/ (m²d) beträgt. Diese Größe würde übrigens auch dann nicht überschritten, wenn für die Kokskühlung ein Emissionsfaktor von 50 g Staub/t Koks angenommen wird; denn solch eine Verdoppelung des Staubauswurfs beträfe allein die Emissionen der Kühlung, die, worauf die Beigeladene zutreffend hinweist, bei einem Emissionsmassenstrom der Gesamtkokerei von etwa 20 kg Staub/h und einem Anteil von 1,5 kg Staub/h für die Kokskühlung (Emissionsfaktor von 10 g Staub/t Koks) selbst bei einem Emissionsfaktor von 50 g Staub/t Koks deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtemission der Anlage ausmachen. Der Anregung des Antragstellers, wegen der Atypik der Staubniederschlagsergebnisse eine Sonderfallprüfung nach 2.2.1.2 Buchst. d), 2.2.1.3 Abs. 1 TA Luft 1986 durch das Landesumweltamt NRW vornehmen zu lassen, ist nicht nachzugehen. Selbst bei der Zugrundelegung des H- Netzes im Rahmen der Prüfung nach 2.2.1.2 Buchst. c) TA Luft 1986 und der damit verbundenen Überschreitung des Wertes 3,5 g/ (m²d) durch die Zusatzbelastung, würde die Sonderfallprüfung sich erschöpfen in der Verschiebung des Gitternetzes, um die Ausreißerwerte auf dem Werksgelände, die für den Nachbarschutz unergiebig sind, aus der Beurteilungsfläche herauszunehmen, in die das Wohngrundstück des Antragstellers fällt; dieses Korrektur reicht aus, um - ohne dass es der Einschaltung des Landesumweltamtes NRW bedürfte - festzustellen, dass der Antragsteller keinen Belästigungen durch Staubniederschlag durch den Betrieb der Kokserei ausgesetzt sein wird, die im Sinne von 2.2.1.3 Abs. 3 Buchst. c) TA Luft 1986 für ihn nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbar sind.
Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 7. März 2003 werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schwebstaub hervorgerufen, da die Gesamtbelastung nach Inbetriebnahme der Kokerei nicht die Immissionswerte überschreiten wird.
2.5.1 TA Luft 1986 legt zum Schutz gegen Gesundheitsgefahren die Immissionswerte IW1 und IW2 von 0,15 beziehungsweise 0,30 mg/m³ fest. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde an der Messstation E1, 300 m südöstlich des Grundstücks des Antragstellers, 2001 ein Vorbelastungswert von 66 Mikrogramm/m³ gemessen; die Messwerte benachbarter Stationen betrugen 46 und 69 Mikrogramm/m³; damit sei der Wert von 0,15 mg/m³ sicher eingehalten. Messungen für PM-10-Stäube hätten im Jahre 2001 ergeben, dass der Tagesmittelwert von 50 Mikrogramm/m³ an 67 Tagen und der von 70 Mikrogramm/m³ an weniger als 35 Tagen überschritten worden sei. Aus diesen Messdaten folge, dass auch eine Überschreitung des Wertes IW2 im E1 Norden unwahrscheinlich sei. Diese Bewertung wird durch den im Vorbescheid vom 19. September 1995 (S. 26) auszugsweise wiedergegebenen Luftreinhalteplan Ruhrgebiet West gestützt, demzufolge 1990 in diesem Belastungsgebiet die Werte IW1 und IW2 sicher eingehalten worden waren und Erhöhungen nicht mehr zu erwarten seien.- Selbst bei einer Überschreitung einer dieser Kenngrößen für die Vorbelastung an Schwebstaub darf die Genehmigung nach 2.2.1.1 Abs. 1 Buchst. b) TA Luft 1986 nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung I1Z auf dieser Beurteilungsfläche 0,0015 mg/m³ nicht überschreitet und durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen durchgeführt sind, die geeignet sind, die Immissionen auf dieser Beurteilungsfläche im Jahresmittel trotz der Zusatzbelastung zu vermindern. Dieser Irrelevanzwert wird ausweislich der seitens der Beigeladenen überreichten Immissionskenngrößenbestimmung (Gerichtsakte Bl. 165) durch die Zusatzbelastung I1Z 0,89 Mikrogramm/m³ unter Zugrundelegung eines Emissionsfaktors von 25 g Staub/t Koks sicher eingehalten; auch bei einem Emissionsfaktor von 50 g Staub/t Koks würde sich die Zusatzbelastung nur geringfügig - um einige Hundertstel Mikrogramm - erhöhen, wie der Vergleich mit der Immissionskenngrößenbestimmung für den Emissionsfaktor 10 g Staub /t Koks (Gerichtsakte Bl. 168) zeigt. Die Bedenken des Antragstellers gegen diese Berechnungen greifen nicht durch. Bei einem höheren Anteil an PM-10-Stäuben, wie ihn der Antragsteller annimmt, wird sich nach den Angaben der Antragsgegnerin die Zusatzbelastung nicht erhöhen, da die Stäube sich um so weiter von der Quelle entfernten, je geringer ihr Durchmesser ist; diese Einschätzung wird durch Anhang C,5. TA Luft 1986 gestützt. Zu der Frage, ob durch die Stilllegung der Kokerei E1, die nach Angabe der Beigeladenen planmäßig im April 2003 vollzogen sein wird, die Zusatzbelastung sich im Ergebnis vermindern wird, liegen keine abschließenden Ergebnisse vor; hierzu wäre die Beiziehung der Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW aus dem Vorbescheidverfahren nötig, sofern - wie der Antragsteller es in der Einwendungsschrift vom 27. Januar 2001 behauptet hatte - Grenzwerte für Schwebstaub bereits durch die Vorbelastung überschritten sind.
Die Verwendung der Koksnasskühlung führt schließlich im Vergleich zu der einer Kokstrockenkühlung nicht zum Nachteil des Antragstellers zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Benzol und Benzo-a-pyren.
Nach 2.2.1.5 TA Luft 1986 sind zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe, zu denen Benzol und Benzo-a- pyren gehören, die Emissionen nach 2.3 zu begrenzen. Diese Forderung ist beachtet. Zunächst darf nach 2.3 Abs. 3 TA Luft 1986 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h beziehungsweise 25 g/h oder mehr die Massenkonzentration im Abgas 0,1 mg Benzo-a-pyren/m3 beziehungsweise 5 mg Benzol/m³ nicht übersteigen. Diese Werte werden eingehalten. Der festgelegte Massenstrom wird für Benzol durch die Nasskühlung nicht erreicht; im übrigen würde auch der vorgegebene Emissionswert nicht überschritten (Schreiben der TKS vom 21. Juni 2001, Anlage 2, Verwaltungsvorgänge Bl. 482-3-3f, und Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes E1 vom 21. September 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 59). Angesichts der Emissionsverhältnisse von 26 mg Benzol/t Koks und 5 Mikrogramm Polyzyklische Kohlenwasserstoffe -PAK-/t Koks laut Genehmigungsantrag ergibt sich, dass auch für Benzo-a-pyren als Leitsubstanz der PAK die festgesetzten Größen für den Massenstrom und die Massenkonzentration unterschritten werden. Des weiteren verlangt 2.3 Abs. 1 TA Luft, dass die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen sind. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Diejenigen Emissionen an Benzol und PAK, die durch die Wahl des Kühlungsverfahrens beeinflusst werden könnten, machen ohnehin nur einen geringen Anteil der Gesamtemissionen dieser Stoffe durch eine Kokerei aus (Schreiben der TKS vom 21. Juni 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 482-3-5; Bericht der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 506; Angaben der TKS im Erörterungstermin am 7. März 2003, Gerichtsakten Bl. 164). Hinsichtlich dieses Emissionsanteils lässt sich zudem ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Kühlverfahren nicht feststellen. Zwar hatte das Staatliche Umweltamt E1 im Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, eine Kokerei mit Trockenkühlung sei der genehmigten Kühlung überlegen, weil es zu keinen Benzolemissionen aus dieser Betriebseinheit kommen könne (Stellungnahme vom 21. September 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 59). Auch ist nach Meinung des Antragstellers die Trockenkühlung insoweit das bestmögliche Verfahren, da die Gase in einem geschlossenen Kreislauf geführt und erst nach einer Nachverbrennung in Atmosphäre abgegeben würden (Angaben im Erörterungstermin am 7. März 2003, Gerichtsakten Bl. 163). Demgegenüber steht aber fest, dass bei einer Kokstrockenkühlung durchaus Benzol und PAK emitiert werden, nämlich beim Beschicken der Anlage und bei der Entnahme von Koks (Schreiben der TKS vom 18. April 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 404-2-1; Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW vom 16. November 2000 und 14. Mai 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 84 f. und 461; Bericht der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001, Verwaltungsvoränge Bl. 506; Angaben der Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 7. März 2003, Gerichtsakten Bl. 164). Eine auf diese Schadstoffe bezogene Bewertung, welches Verfahren den Vorzug verdient, ist nach den vorhandenen Erkenntnissen nicht möglich (o.a. Stellungnahmen des Landesumweltamtes NRW und o.a. Bericht der Antragsgegnerin). Der Anregung des Antragstellers, eine Stellungnahme des Landesumweltamtes zur Frage Benzol- und PAK-Emissionen einzuholen, war nicht zu folgen. Solche Stellungnahmen sind bereits im Genehmigungsverfahren abgegeben worden. Eine Vorlage der entsprechenden Daten der in Taiwan und Korea betriebenen Kokstrockenkühlungen ist nicht möglich, da diese Emissionsdaten dort nicht erhoben worden sind (Schreiben der TKS vom 18. April 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 482-3-6). Die Möglichkeit allein, dass innerhalb des geringen Emissionsanteils an Benzol und PAK, der auf das Kühlungssystem entfällt, eine Kokstrockenkühlung weniger emitieren würde als die genehmigte Kühlung, rechtfertigt es bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht, den Einsatz dieses Verfahrens zu fordern, zumal innerhalb der Europäischen Union eine Kokstrockenkühlung nicht wirtschaftlich betrieben werden kann (Stellungnahme der TKS vom 18. Dezember 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 160 f.; Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW vom 12. Januar 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 219 f.).
Bei diesen Gegebenheiten geht die weitere Interessenabwägung durch das Gericht, die unabhängig von der Begründung der Vollziehung vorzunehmen ist, zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar hat das Interesse eines Nachbarn am Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen hohen Rang. In Anbetracht dessen, dass sich die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Klageverfahren als wenig aussichtsreich darstellt, ist aber nicht zu erwarten, dass er im Zeitraum bis zur abschließenden richterlichen Entscheidung über die Klage derartigen Immissionen dadurch ausgesetzt sein wird, dass die Beigeladene von der Genehmigung vom 28. Februar 2002, soweit sie der Antragsteller angreift, Gebrauch macht. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass mit der Inbetriebnahme einer rentabel arbeitenden Kokerei die damit verbundene Festigung des Stahlstandortes E1 erreicht wird; auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits errichtete Kokerei sofort in Betrieb nehmen zu können, liegt auf der Hand. Demgegenüber tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zurück. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Ausnutzung der Genehmigung ist nicht zu befürchten. Dann ist es nicht gerechtfertigt, es ihm zu ermöglichen, die im Einklang mit dem Immissionsschutzrecht stehende Genehmigung durch Erschöpfung aller Rechtsbehelfe zu Lasten der Allgemeinheit und der Beigeladenen wirtschaftlich zu entwerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch die Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann entspricht es der Billigkeit, sie an der Kostenerstattung zu beteiligen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).