Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 4655/02·22.12.2002

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Spielzeugverbot abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtProduktsicherheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die das Inverkehrbringen bestimmter Spielzeuge untersagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Die Verfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig und stehe mit Unionsrecht, insbesondere der Spielzeug‑Richtlinie, im Einklang. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Spielzeugsicherheitsbedenken abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

2

Nach Art. 2 Abs. 1 der Spielzeug‑Richtlinie ist das Inverkehrbringen von Spielzeug unzulässig, wenn es die Sicherheit oder Gesundheit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern gefährdet.

3

Die Norm EN 71‑3:1994 regelt ausschließlich die schädliche Wirkungsweise herausgelöster Substanzen; sie schließt nicht andere Gefährdungspotenziale aus, sodass zusätzliche Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie anwendbar bleiben.

4

Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse regelmäßig, wenn ohne Vollziehung die Gesundheit einer Vielzahl von Benutzern gefährdet wäre; wirtschaftliche Interessen sind insoweit nicht schutzwürdig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 30 Nr. 2 LMG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4B200/03, 4E118/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,‑‑ Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2002 wiederherzustellen,

4

ist nicht begründet.

5

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Die Ordnungsverfügung vom 26. November 2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung erhobenen Einwendungen der Antragstellerin gehen fehl. Die Rechtsgrundlagen der Verfügung und ihre Anwendung stehen mit Unionsrecht in Einklang. Die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1999 ‑ 1999/815/EG betrifft nur die Abwehr von Gefahren, die von solchen Spielzeug‑ und Babyartikeln ausgehen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden. Die Meinung der Antragstellerin, es dürften nur Gefahren bekämpft werden, die von solchem Spielzeug verursacht werden, ist mit Unionsrecht unvereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 der Spielzeug‑Richtlinie darf Spielzeug nämlich schon dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern gefährdet. Die Norm EN 71‑3:1994 hat mit dem angesprochenen Gefährdungspotenzial ohnehin nichts zu tun, sondern betrifft allein die schädliche Wirkungsweise herausgelöster Substanzen, also eine Anforderung, die Anhang II, II.3.1. in Abs. 2 zusätzlich zu der nach Abs. 1 stellt.

7

Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin weiter entgegen § 30 Nr. 2 LMG und zugleich entgegen § 2 2. GSGV in Verbindung mit Anhang II, II.3.1. Abs. 1 der Spielzeug-Richtlinie die Gesundheit einer Vielzahl von Benutzern gefährdet, wenn der Antragsgegner nicht sofort und wirksam rechtliche Folgerungen aus der Verfügung ziehen könnte. Gegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zurück. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele unter Gefährdung der Gesundheit Anderer verfolgen zu können, ist rechtlich nicht schutzwürdig.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Verbots, das Spielzeug in den Verkehr zu bringen, wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem gesetzlichen Auffangwert bewertet.

Rechtsmittelbelehrung

11

(1)              Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

12

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

13

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.

14

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.

15

(2)              Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

16

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

17

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,‑‑ Euro nicht übersteigt.

18

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.