Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung nach GlüStV 2012
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Ordnungsverfügung der Gemeinde vom 14.02.2013. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da im summarischen Verfahren keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestanden und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Insbesondere seien §§ 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 einschlägig; das Vorliegen eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes sei nach dem Gesamteindruck zu beurteilen.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ordnungsverfügung mangels überwiegender Zweifel an deren Rechtmäßigkeit abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme erforderlich; fehlen solche Zweifel und dürfte die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben, ist der Eilantrag abzuweisen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage §§ 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 sind auch im summarischen Verfahren anhand vorgelegter Unterlagen zu prüfen; liegen die Voraussetzungen ersichtlich vor, ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen.
Der Begriff ‚Gebäude oder Gebäudekomplex‘ im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 ist anhand des Gesamteindrucks, der räumlichen Verknüpfung und der Erschließungsfunktion zu bestimmen; ein Einkaufszentrum mit gemeinsamer Erschließung kann als Gebäudekomplex gelten.
Mängel in der verwaltungsinternen Aktenführung beeinträchtigen die Überprüfbarkeit und sind zu rügen, machen aber eine Entscheidung nicht grundsätzlich unmöglich, wenn die Behörde nachträglich maßgebliche Unterlagen vorlegt; bei der Ermessensausübung ist der Schutzzweck des GlüStV (Eindämmung der Spielsucht) zu beachten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO ist unbegründet.
Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet keine überwiegenden Zweifel an dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 normierten grundsätzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage bezüglich der hier angefochtenen Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2013. Die Klage dürfte im Hauptsacheverfahren im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 15 Abs. 2 GewO i. V. m. 21 Abs. 2 GlüStV 2012 dürften aufgrund der von der Antragsgegnerin nachträglich umfassend vorgelegten Unterlagen und getätigten Angaben unter Berücksichtigung des gebotenen Prüfungsmaßstabes im Ergebnis (noch) gegeben sein.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 „Gebäude oder Gebäudekomplex“ (zur Begriffsbestimmung vgl. Dietlein u. a., Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 21 Rn. 38, 39, 40; § 25 Rn. 10) dürfte danach objektiv zu bejahen sein, ohne dass das Gericht hier die Notwendigkeit einer trennscharfen Abgrenzung für erforderlich hält, auch wenn die angefochtene Ordnungsverfügung diesbezüglich inhaltlich unklar und in sich widersprüchlich ist (vgl. einerseits die nicht begründete Annahme eines Gebäudes in Absatz 3 auf der ersten Seite der Begründung, andererseits die ebenfalls nicht begründete Annahme eines Gebäudekomplexes im vorletzten Absatz der ersten Seite der Begründung).
Die Antragsgegnerin vermochte zwar bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus nicht ansatzweise nachvollziehbaren Gründen keine den rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Aktenführung (Aktenvollständigkeit, Aktenwahrheit und Aktenklarheit) entsprechende fortlaufend durchnummerierte Originalverwaltungsakte vorzulegen, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme im Bereich der hoheitlichen Eingriffsverwaltung unmissverständlich ergeben. Das nachträgliche (mehrfache) „scheibchenweise“ Vorlegen von diversen Anlagen einschließlich Skizzen bzw. („älteren“) Plänen und für die Beurteilung maßgeblicher Fotos „für das Gericht am 26.03.2013 aufgenommen“, einem weiteren Vorgang beginnend erst mit Blatt 69, sowie von ständig neuen Angaben der Antragsgegnerin im Wesentlichen zur örtlichen Situation belegt die Missachtung dieser Grundsätze eindeutig.
Im Ergebnis wird dadurch jedoch nicht die Entscheidung der streitentscheidenden Frage des Vorliegens eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes unmöglich gemacht. Grundsätzlich wird ein „Einkaufszentrum“ vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Erschließung als Gebäudekomplex anzusehen sein, wenn es auch im Einzelfall immer auf die konkrete räumliche und örtliche Situation und den Eindruck der Gesamtheit ankommt. Hier kann auch der vom gläsernen Eingangsbereich abgehenden einzelnen Eisentür T 90 unabhängig von ihrem äußeren Erscheinungsbild (geringe Breite, Ausgestaltung, nicht vorhandene (erkennbare) Aus- bzw. Beschilderung) aufgrund der tatsächlichen Nutzung bzw. Nutzungsfunktion eine Verbindungsfunktion innerhalb eines Gebäudes oder eine Erschließungsfunktion von zwei Teilbereichen eines Gebäudekomplexes letztlich nicht abgesprochen werden. Maßgeblich ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes und der sucht- und gefahrenpräventiven Grundausrichtung des GlüStV 2012 allein, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung die baulichen Gegebenheiten wie nachträglich dargestellt, genauso wie die Vermittlung von Wetten an U. , objektiv vorhanden waren. Auf die Lage der sich im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten des Antragstellers und der sich im ersten Obergeschoss befindlichen Spielhalle („Casino“), die jeweilige Eingangssituation sowie die Anzahl von Innen- und Außentüren dürfte es im Ergebnis nicht ankommen, da § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 vor dem Hintergrund des legalen Zwecks der Eindämmung der Spielsucht und des Schutzes von Spielsüchtigen allein auf das Vorhandensein schon einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex abstellt, ohne weitere Voraussetzungen gesetzlich zu normieren. Eine Erreichbarkeit der Räumlichkeiten des Antragstellers lediglich durch die Außentür würde im Ergebnis der Annahme eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes ebenfalls nicht entgegenstehen, auch wenn andererseits § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Spielhalle und eines Wettbüros in zwei nebeneinander stehenden getrennten Gebäuden nicht hindert.
Zudem ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer pflichtgemäßen Ermessens-ausübung unter Beachtung des Schutzzweckes der Eindämmung der Spielsucht die angeordnete Untersagung im Ergebnis weder ermessenswidrig noch unverhältnismäßig. Auch wenn sich aus den Unterlagen der Antragsgegnerin nicht ansatzweise nachvollziehbar ergibt, inwieweit für einen Besucher der betreffenden Räumlichkeiten im ersten Ober- oder im Erdgeschoss beispielsweise ein (direkter) Sichtkontakt zu der jeweils anderen Räumlichkeit bzw. zu den entsprechenden Beschilderungen oder Leuchtreklamen gegeben ist und damit eine Gefährdungslage bestehen kann, dürfte sich aufgrund der letztlich relativ kleinen und damit gut überschaubaren Gesamtfläche jedenfalls den von außen das Einkaufszentrum betretenden Personen das Vorhandensein eines Wettbüros und einer Spielhalle gerade aufgrund der vorhandenen nicht unauffälligen Beschilderungen bzw. Leuchtreklamen einprägen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (hälftiger Ansatz des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden und vorläufig festgesetzten Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).