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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 3875/15·15.02.2016

Wiederherstellungsantrag aufschiebender Wirkung gegen Abwasserauflage abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziff. 1.4.3.5 einer Ordnungsverfügung, die Probenahme und KW-Analysen vor Einleitung vorschreibt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Maßnahme durch § 60a LWG NRW gedeckt, verhältnismäßig und nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Öffentliche Schutzinteressen wie Gefahrenabwehr und Immissionsschutz überwiegen die wirtschaftlichen Belange.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW ist nur erfolgreich, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies ist insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts der Fall.

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Bei der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren genügt eine überzeugende Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage; spricht alles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, ist die Wiederherstellung zu versagen.

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Anordnungen der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitern (Nachweise, Aufzeichnungen, Untersuchungen) sind durch § 60a LWG NRW gedeckt; daraus können Pflichten zur Bestimmung und Dokumentation von Kohlenwasserstoffgehalten vor Einleitung folgen.

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Bei der Interessenabwägung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind überwiegende Schutzinteressen der Allgemeinheit (insbesondere Immissionsschutz und Gefahrenabwehr) gegenüber rein wirtschaftlichen Einzelinteressen vorrangig zu gewichten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 Satz 2 JustG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 250/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8082/15 gegen die Ziffer 1.4.3.5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.11.2015 wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Das Gericht vermag den Angriffen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Bestimmung der Ordnungsverfügung vom 10.11.2015 nicht zu folgen.

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Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, für die angegriffene Regelung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Antragsgegner verweist hier zutreffend auf die Vorschrift des § 60 a LWG NRW. Nach dessen Satz 1 kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen, wer nach §§ 59 und 59a LWG NRW Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet. Die Antragstellerin zählt zu diesen Abwassereinleitern. Sie hat deshalb gemäß § 60 a Satz 3 LWG NRW die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen.

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In Anwendung dieser Rechtsnorm hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 11.11.2015 folgende Regelung getroffen:

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„1.4.3.4 Die Einleitung von Abwasser in die Abwasserbehandlungsanlage (ABA) mit Kohlenwasserstoff-Gehalten (KW) > 20 mg/l ist untersagt. Zur Einhaltung des festgelegten Konzentrationswerts darf das Abwasser nicht verdünnt werden.

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1.4.3.5 Vor Ablassen einer Abwassercharge zur Behandlung in die ABA ist der KW-Gehalt zu bestimmen (bestimmt gem. DIN EN ISO 9377-2). Abwasserchargen mit einem KW-Gehalt > 20 mg/l sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

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1.4.3.6 Die Analysenergebnisse der Roh- und Reinabwasser-Analytik (vor Einleitung in die ABA und am Ablauf der ABA) sind im BTB zu dokumentieren.“

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Die zitierten Ziffern 1.4.3.4 und 1.4.3.5 hat die Antragstellerin mit ihrer Klage nicht angegriffen. Sie sind deshalb ihr gegenüber bestandskräftig und von der Kammer nicht weiter auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Ist der Antragstellerin aber bestandskräftig untersagt, Abwasser mit Kohlenwasserstoff-Gehalten (KW) > 20 mg/l in die ABA einzuleiten, rechtfertigt auch dies die Regelung in Nr. 1.4.3.5, nämlich die Bestimmung des KW-Gehalts des Abwassers vor Ablassen einer Abwassercharge zur Behandlung in der ABA.

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Nicht zielführend ist im vorliegenden Zusammenhang der weitere Einwand der Antragstellerin, die in Rede stehenden Maßnahmen dienten nicht der Sanierung, sondern lediglich der Optimierung der Anlage. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anlage der Antragstellerin im Verlauf des Jahres 2012 immer wieder durch Nachbarbeschwerden aufgefallen war, die sich auch Geruchsbelästigungen bezogen. In der Nacht vom 30.09.2012 kam es deshalb zu einem Einsatz der Feuerwehr der Stadt M.          , der Polizei, der Bereitschaft des Umweltalarms des Antragsgegners und des Sondereinsatzes des Landesumweltamtes NRW. Das Einschreiten des Antragsgegners in der Folgezeit diente gerade auch der Unterbindung künftiger Geruchsbelästigungen, also der Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne und nicht einer „Optimierung der Anlage“.

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Dabei erscheint die Anordnung der Kontrollmaßnahmen auch verhältnismäßig. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Zusammenfassung kam es in den Jahren 1997 bis 2005 und 2011 bis 2013 zu insgesamt 12 Überschreitungen des KW Grenzwertes, obwohl pro Jahr nur sechs Analysen erstellt wurden. Die damit festzustellende Häufigkeit der Grenzwertüberschreitung von 15 % lässt es gegenüber der Antragstellerin zumutbar erscheinen, dass sie die vorgesehenen Kontrollen durchführt. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Überschreitung Handhabungsfehler des Betriebsleiters Herrn I.    einräumt und angibt, diesen nunmehr so geschult zu haben, dass diese Handhabungsfehler nicht wieder auftreten werden. Vielmehr ist es selbstverständliche Pflicht der Antragstellerin ihre Mitarbeiter so zu schulen, dass beim Betrieb der Anlage den genehmigungsrechtlichen und sonstigen Anforderung entsprochen wird. Dies lässt aber die Notwendigkeit von Kontrollen im Hinblick auf die Vorfälle in der Vergangenheit nicht entfallen.

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Nicht zu folgen vermag das Gericht auch dem Einwand der Antragstellerin, dass sie ihren Reinigungsbetrieb während der Zeit zwischen der Probenentnahme und der Leerung des Sammelbehälters einstellen müsste, da sie nach der Entnahme der Probe kein weiteres Abwasser mehr dem Behälter zuführen dürfte, um die Messwerte nicht nachträglich zu verfälschen. Der Antragsgegner weist hier zutreffend daraufhin, dass in der Verantwortung der Antragstellerin liegt, den Betrieb unter Beachtung der genehmigungsrechtlichen Anforderungen so zu organisieren, dass er wirtschaftlich betrieben werden kann. Dazu käme hier insbesondere der Einsatz eines weiteren, hinreichend dimensionierten Sammelbehälters in Betracht, der nach der Probenentnahme jeweils mit dem bisher vorhandenen Behälter ausgetauscht werden könnte. Mit dieser Vorgehensweise könnte auch den Auswirkungen künftiger Starkregenereignisse begegnet werden.

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Nicht zielführend ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich das Vorbringen der Antragstellerin, die Einlassung des Antragsgegners, dass es bei der Anordnung in Ziff. 1.4.3.4 nur oder erst um die Einleitung aus der betriebseigenen ABA in den Vorfluter bzw. öffentlichen Schmutzkanal gehe, müsse dazu führen, dass der Antragsgegner die Klage anerkenne und den Bescheid in diesem Punkt zu ändern habe. Der Antragsgegner hat allerdings vorgetragen, dass die Untersuchung des unbehandelten Abwassers ein Zugeständnis sei, um die betrieblichen Abläufe der  Antragstellerin so wenig wie nötig zu beeinträchtigen. Es bestünden keine Einwände, die jeweilige Probe an der Einleitstelle aus dem behandelten Abwasser zu entnehmen. Die Probe könne aus dem Sammelbehälter entnommen werden, dies müsse aber nicht dort geschehen. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass der Antragsgegner mit diesem Vorbringen die eindeutige Regelung in Ziff. 1.4.3.4 des Verbot der Einleitung von Abwasser in die ABA mit KW-Gehalten > 20 mg/l, was eine entsprechende Bestimmung des KW-Gehalts vor Ablassen der Charge in die ABA voraussetzt, relativiert. Jedoch ist zu beachten, dass die Regelung des Bescheides in Ziff. 1.4.3.4 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der diesbezüglichen Klage ist; diese Regelung ist gegenüber der Antragstellerin vielmehr in Bestandskraft erwachsen und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie bildet eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung, dass die Regelung in Ziff. 1.4.3.5 erforderlich ist, um die Untersagung in Ziff. 1.4.3.4 sicher zustellen.

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Begegnet die Ordnungsverfügung insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, fällt auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der überragenden Schutzinteressen des BImSchG müssen ihre rein wirtschaftlichen Interessen zurücktreten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die in Rede stehende Regelungen gerade auch dazu dient, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchsimmissionen, zu schützen. Dies lässt es untunlich erscheinen, hiermit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu warten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.