Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schließungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie gegen Schließungs- und Versiegelungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Maßnahmen nicht offensichtlich rechtswidrig sind und überwiegende öffentliche Interessen bestehen. Zur Begründung verwies das Gericht auf Verstöße gegen eine Auflage (Beschäftigungsverbot) und aufgefundenes Rauschgift; eine formelle Begründung des Sofortvollzugs genügte.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf und Schließung der Gaststätte als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hebt die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung auf; diese Anordnung ist in summarischen Verfahren nur auf formelle Tragfähigkeit zu prüfen, nicht auf materielle Sachrichtigkeit.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 JustG NRW setzt voraus, dass das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt beziehungsweise der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei Verstößen gegen eine auf der Erlaubnis beruhende Auflage (z. B. Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG) kommt es auf das Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses an, nicht auf die Frage, ob die Tätigkeit entgeltlich erfolgte.
Bei summarischer Prüfung können tatsächliche Feststellungen der Verwaltungsbehörde, die nicht substantiiert und schlüssig bestritten werden, die Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen wie Schließung und Versiegelung stützen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9364/23 gegen die mündliche Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 sowie die schriftliche Schließungsverfügung vom 05.12.2023, den mündlichen und schriftlichen Widerruf der Erlaubnis vom 09.02.2022 sowie die Versiegelung des Gästezugangs Q.-straße. N01 in I. wiederherzustellen
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dies gilt sowohl für den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft vom 09.02.2022 als auch die Schließung und Versiegelung der Gaststätte am 00.00.0000 in der Gestalt der schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 05.12.2023. Diese ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 05.12.2023 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller gegen die in der Erlaubnis vom 09.02.2022 enthaltenen Auflage verstoßen hat, Herrn F. T. zu beschäftigen (Verbot gemäß § 21 Abs. 1 GastG). Dies entspricht nicht nur den Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrer Kontrolle der Gaststätte am 00.00.0000. Der Antragsgegner ist dem auch nicht ausreichend mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Insoweit hat er zwar eine Eidesstattliche Versicherung des Herrn T. vorgelegt, in welcher dieser erklärt, dass er die Gaststätte nicht verantwortlich führe, keine arbeitergeberseitige Entscheidungen treffen könne und lediglich aus familiärer Gefälligkeit am 00.00.0000 in der Gaststätte gewesen sei, da der Antragsteller sich zu dieser Zeit zehn Tage in Sizilien aufgehalten habe. Dies widerspricht aber gerade nicht den Feststellungen des Antragsgegners, dass der Antragsteller den – selbst gewerberechtlich unzuverlässigen - Herrn T. entgegen dem Verbot gemäß § 21 Abs. 1 GastG beschäftigt hat. Auf die Frage, ob dies entgeltlich oder aus Gefälligkeit geschah, kommt es schon nach dem Wortlaut der Auflage nicht an.
Ausgehend hiervon spricht auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Schließung und Versiegelung der Gaststätte am 00.00.0000.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Den Antragsteller hat die Betriebsleitung einer dazu nicht befugten Person überlassen. Gleichzeitig wurden in der Gaststätte an mehreren Stellen Rauschgift gefunden. Das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes hat dagegen zurückzutreten.
Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint. Die weitere Frage, ob die angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist dagegen eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder
Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.