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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 3015/25·30.10.2025

Eilrechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine (einfache und erweiterte) Gewerbeuntersagung sowie hilfsweise gegen hierauf bezogene Widersprüche. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, weil der Bescheid vom 14.07.2025 wegen verfristeter Klage bestandskräftig sei und daher das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wiedereinsetzung komme im Eilverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht; die Zustellung an die Privatadresse des Geschäftsführers sei wirksam und eine behauptete behördliche „Fristverlängerung“ rechtlich unbeachtlich bzw. nicht kausal. Die hilfsweise begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche scheitere zudem an deren Unstatthaftigkeit, da ein Vorverfahren entbehrlich war (§ 110 JustG NRW).

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit (Bestandskraft/Unstatthaftigkeit) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Die Zustellung eines an eine juristische Person gerichteten Verwaltungsakts kann wirksam an deren gesetzlichen Vertreter erfolgen; eine Zustellung unter der Geschäftsadresse ist nicht zwingend erforderlich (§ 6 Abs. 2 LZG NRW).

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Bei förmlicher Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt; eine tatsächliche Kenntnisnahme oder Anwesenheit des Adressaten ist für den Fristbeginn unerheblich (§ 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO).

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Zusätzliche, nicht erforderliche Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung machen diese nur dann fehlerhaft, wenn sie unvollständig, unbestimmt oder irreführend sind und die Rechtsverfolgung erschweren (§ 58 Abs. 1 VwGO).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt fehlendes Verschulden an der Fristversäumung voraus; eine behördliche „Verlängerung“ einer gesetzlichen Klagefrist ist grundsätzlich ausgeschlossen und kann eine Fristversäumung jedenfalls ohne Kausalität nicht entschuldigen (§ 60 VwGO).

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO§ 60 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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A. Der wörtlich gestellte Antrag,

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den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025, unter dem Aktenzeichen 32.51.53 Nr. 14/25, aufzuheben und auszusetzen, bis über die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde,

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hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. September 2025 festzustellen, anzuordnen und die sofortige Vollziehung auszusetzen, bis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung rechtskräftig entschieden wurde,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht legt die Anträge gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im wohlwollend verstandenen Rechtsschutzsinteresse der Antragstellerin dahingehend aus, dass diese in der Sache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 32.51.53 Nr. 14/25 verfügte einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung (einschließlich der Aufforderung das Gewerbe einzustellen und der Zwangsgeldandrohung) begehrt, sowie (hilfsweise) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 8. September gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 und gegen die Ordnungsverfügung vom 1. April 2025, mit welcher dem Geschäftsführer der Antragstellerin u.a. ein von ihm zuvor betriebenes Gewerbe untersagt wurde.

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Die so verstandenen Anträge sind bereits unzulässig.

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1) Der gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025, mit welchem der Antragstellerin das Gewerbe „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Lebens- und Genussmittel und auf Dauer jegliche selbständige Gewerbeausübung untersagt wurde und die Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro aufgefordert wurde, das Gewerbe in der Q.-straße N01 in G. einen Tag nach Zugang der Ordnungsverfügung einzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil dieser Bescheid bestandskräftig ist.

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Vgl. zur Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.

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Die Bestandskraft des Bescheides ist eingetreten, weil die hiergegen am 8. September 2025 erhobene Klage (3 K 8537/25) verfristet ist und der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren sein wird.

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Vgl. zu dem für das Eilverfahren geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Wiedereinsetzung OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 - juris Rn. 11.

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a) Die Klage gegen die Untersagungsverfügung wurde nicht fristgerecht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO erforderlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 37 f.) wurde der Bescheid am 22. Juli 2025 durch Einlegen in den zu der Wohnung ihres Geschäftsführers gehörenden Briefkasten förmlich zugestellt und damit bekanntgegeben. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, dass die gegenüber der Antragstellerin ergangene Gewerbeuntersagungsverfügung an die Privatadresse ihres Geschäftsführers zugestellt wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) wird bei juristischen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt und der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin ist gemäß § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ihr Geschäftsführer. Ein Erfordernis, wonach Zustellungen zwingend unter der Geschäftsadresse zu erfolgen haben, lässt sich den Regelungen der §§ 3, 6 LZG NRW nicht entnehmen.

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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2007 - 12 K 3550/06 -, juris Rn. 27.

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Auch soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hat, zum Zeitpunkt der Zustellung in Urlaub gewesen zu sein (vgl. Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs), berührt dies weder die Wirksamkeit der Zustellung, noch deren Zeitpunkt. Denn angesichts der förmlichen Zustellung des Bescheides mit Postzustellungsurkunde gilt dieser nach § 42 Abs. 5 (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) VwVfG NRW i.V.m § 3 Abs. 2 Satz1 LZG NRW i.V.m. § 180 Abs. 2 (Zivilprozessordnung) ZPO bereits mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt, ohne dass es auf die Anwesenheit des Geschäftsführers der Antragstellerin oder eine tatsächliche Kenntnisnahme ankommt. Ausgehend von der Zustellung am 22. Juli 2025 endete die an dem der Zustellung folgenden Tag (23. Juli 2025) anlaufende Klagefrist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § N01 Abs. 1 Bürgerlichtes Gesetzbuch (BGB)) am Freitag, dem 22. August 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klageerhebung am 8. September 2025 erfolgte ersichtlich erst nach Ablauf dieser Frist.

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Die Klagefrist wurde auch gemäß § 58 Abs. 1 VwGO wirksam in Gang gesetzt, weil der Bescheid mit einer den Anforderungen der Vorschrift entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung, namentlich den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß belehrt wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Bescheid zusätzlich auch über die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung belehrt wird und hierbei die Nummerierung des Tenors (Ziffer V. statt VI.) unzutreffend wiedergegeben wird. Fügt die Behörde der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwingend erforderliche Informationen bei, führt dies nur dann zu Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, wenn die Belehrung dadurch unvollständig, unbestimmt oder irreführend wird und hierdurch die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert wird.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23 sowie Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 58 Rn. 64. und v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., BeckOK VwGO, 6. Aufl 2014, § 58 Rn. 13.

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Dies ist hier nicht der Fall. Die in der Sache zutreffende Belehrung erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weshalb bereits offensichtlich ist, dass es sich bei der fehlerhaften Benennung der Ziffer des Tenors um einen Schreibfehler handelt. Unabhängig davon bezieht sich dieser Passus eindeutig und abgrenzbar auf einen möglichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und ist daher nicht geeignet, der zutreffenden Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung einen unbestimmten oder irreführenden Inhalt beizufügen.

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Der Eintritt der Bestandskraft ist auch nicht wegen der behaupteten Verlängerung der Klagefrist durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu verneinen. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Verlängerung hier tatsächlich erfolgt ist, steht dem bereits entgegen, dass es sich bei der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO um eine gesetzlich geregelte Frist handelt, die in Ermangelung einer dies erlaubenden gesetzlichen Regelung einer Verlängerung von vorne herein nicht zugänglich ist. Die Klagefrist steht nicht zur Disposition der Beteiligten und eine vermeintliche Verlängerung der Frist durch eine Behörde geht somit von vorne herein ins Leere,

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vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 A 587/13 -, juris Rn. 5.

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b) Die mit Ablauf der Klagefrist eingetretene Bestandskraft wird hier aller Voraussicht nach auch nicht durch die im Klageverfahren beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 60 VwGO beseitigt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 6 m.w.N.

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Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

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Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis hierbei, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zuzumuten war,

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vgl. Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 17.

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Diese Voraussetzungen liegen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.

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aa) Soweit die Antragstellerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorträgt, es sei für ihren Geschäftsführer weder ersichtlich noch erkennbar gewesen, wozu eine Stellungnahme habe abgeben werden sollen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus dem Bescheid ergibt sich unzweifelhaft, dass die Antragstellerin nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, sondern dass ihr ein Gewerbe untersagt wird, ihr auferlegt wird, das von ihr betriebene Gewerbe einzustellen und dass sie die Möglichkeit hat, hiergegen innerhalb eines Monats eine Klage zu erheben. Ungeachtet dessen war es ihr für den Fall mangelnder eigener Rechtskenntnis zuzumuten, sich über den genauen Inhalt des Schriftstücks sowie möglicherweise erforderliche Handlungen zur Wahrung ihrer Rechte, nötigenfalls unter Inanspruchnahme einer juristischen Beratung, Gewissheit zu verschaffen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 -, juris Rn. 3.

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bb) Eine Wiedereinsetzung kommt auch nicht wegen der behaupteten Verlängerung der Klagfrist durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin in Betracht. Es hier kann dahinstehen, ob der Bürger auf eine (in der Sache ins Leere gehende) Verlängerung der Klagefrist durch die Behörde vertrauen darf und eine verspätete Klageerhebung infolgedessen zu entschuldigen sein könnte. Denn dies kann schon dem Grunde nach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die verspätete Klageerhebung kausal auf dem Vertrauen in die Richtigkeit und Zulässigkeit einer solchen behördlichen Äußerung beruht. Anderenfalls ist eine Fristverlängerung durch die Behörde nämlich nicht geeignet, einen Sorgfaltspflichtenverstoß des Beteiligten den Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO entsprechend auszuräumen. Eine solche Kausalität liegt hier indes nicht vor, weil die Klagefrist zum Zeitpunkt der behaupteten Verlängerung, bereits abgelaufen war. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. September 2025 soll die Verlängerung für eine Woche erfolgt sein und die Wochenfrist eingehalten worden sein. Ausgehend hiervon sowie von der Klageerhebung am 8. September 2025 kann die Verlängerung daher selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens frühestens am 1. September 2025 und damit nach Ablauf der Klagefrist erfolgt sein. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den von der Antragstellerin zur Begründung herangezogenen Aktenvermerk vom 4. September 2025. Es ist mithin ausgeschlossen, dass eine als wahr unterstellte Verlängerung der Klagefrist für die verspätete Klageerhebung ursächlich war, zumal der Fristablauf für die Antragstellerin aus der Rechtsbehelfsbelehrung auch eindeutig erkennbar war. Im Übrigen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Verlängerung hier tatsächlich erfolgt ist. Dem zur Begründung in Bezug genommenen Aktenvermerk vom 4. September 2025 (vgl. Bl. 43 der Verwaltungsakte zu dem den Beteiligten bekannten Verfahren 3 K 8537/25) lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen, denn danach wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin vielmehr mitgeteilt, dass die Klagefrist bereits abgelaufen ist; eine Verlängerung der Klagefrist wird dort auch nicht ansatzweise erwähnt.

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cc) Soweit sich der Geschäftsführer der Antragstellerin ausweislich des Aktenvermerks vom 4. September 2025 gegenüber der Antragsgegnerin darauf berufen hat, zum Zustellungszeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein, ist auch dies kein Grund für die Annahme, er habe die Klagefrist unverschuldet versäumt. Hinreichende Tatsachen zur Substantiierung dieses Vorbringens, auf Grund derer die Voraussetzungen eines Widereinsetzungsanspruchs zu bejahen sein könnten, hat die Antragstellerin innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Frist von zwei Wochen nicht geltend gemacht.

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2) Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide vom 1. April 2025 und 14. Juli 2025 erhobenen Widersprüche hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Widersprüche schon nicht statthaft und daher unzulässig sind, denn ein Vorverfahren war hier jeweils gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich. Abgesehen davon dürfte auch dem Erfolg der Widersprüche die Bestandskraft der Bescheide entgegenstehen. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 kann insoweit auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 1. April 2025 wird insoweit auf die Ausführungen des heutigen Beschlusses in dem den Beteiligten bekannten vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine gegen den Geschäftsführer der Klägerin ergangene Zwangsgeldfestsetzung (Az. 3 L 3022/25) verwiesen, die sich das Gericht auch hier zu eigen macht.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und in Orientierung an Nrn. 1.5., 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

36

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.