Heimuntersagung im Eilverfahren: Sofortvollzug überwiegend bestätigt, Ersatzvornahme rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Heims begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Heimuntersagung und die Androhung der Ersatzvornahme. Das Gericht hielt die Untersagung nach § 19 Abs. 1 HeimG voraussichtlich für rechtmäßig, weil wesentliche Anforderungen des § 11 HeimG (u.a. Pflegequalität, Hygiene, Arzneimittelaufbewahrung, Personal) nicht erfüllt seien und frühere Maßnahmen nicht ausgereicht hätten. Das öffentliche Interesse am Schutz der Bewohner überwog daher das Fortführungsinteresse der Antragstellerin. Erfolg hatte der Antrag nur hinsichtlich der Ersatzvornahme, weil eine Unterlassungspflicht nicht mittels Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet; im Übrigen (Heimuntersagung) Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu entscheiden.
Eine Untersagung des Heimbetriebs nach § 19 Abs. 1 HeimG kommt in Betracht, wenn Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nach § 17 HeimG zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.
Die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 3 HeimG erfasst nicht nur Änderungen bis zur Inbetriebnahme, sondern gilt während des laufenden Betriebs bis zur anzeigepflichtigen Einstellung des Betriebs nach § 12 Abs. 4 HeimG.
Eine auf Unterlassen gerichtete Verpflichtung (Einstellung eines Betriebs) ist keine vertretbare Handlung und kann daher nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Wiederholte und fortdauernde Verstöße gegen Personal-, Hygiene- und Organisationsanforderungen können die Unzuverlässigkeit des Heimbetreibers begründen und das öffentliche Vollziehungsinteresse an einer Betriebseinstellung verstärken.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 19. Juli 2002 wird hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2002 hinsichtlich der Untersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
hat nur im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung Erfolg.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Heimes und dem öffentlichen Interesse an der Einstellung des Heimbetriebes geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Weder ist die Untersagungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.
Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 1 HeimG dürften vorliegen. Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nach § 17 HeimG nicht ausreichen. Die Feststellungen des Antragsgegners rechtfertigen die Einschätzung, dass die Anforderungen des § 11 HeimG zum Betrieb eines Heimes nicht erfüllt werden. Insbesondere dürften die angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nicht sichergestellt sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG), die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG) und nicht sichergestellt sein, dass Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG). Ferner dürfte nicht sichergestellt sein, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG), weiterhin dürfte der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG fehlen. Auf die Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen. Danach hat die Antragstellerin nicht alle Schichten mit examiniertem Personal abgedeckt, unzureichende Dienstpläne geführt und ungenaue Angaben über den Personaleinsatz gemacht. Ferner hat sie bauliche und hygienische Mängel zu vertreten, Arzneimittel unzureichend aufbewahrt und eine Heimbewohnerin in nicht zur Unterbringung geeigneten Räumen untergebracht.
Die Einwendungen der Antragstellerin gehen fehl. Die Auffassung, es bestehe keine Verpflichtung zur Anzeige des Personalwechsels, weil § 12 Abs. 3 HeimG lediglich das Anzeigeverfahren bis zur Inbetriebnahme einer Einrichtung betreffe, trifft nicht zu. Ebenso wie § 7 Abs. 2 HeimG a.F. die Anzeigepflicht während des laufenden Betriebes der Einrichtung regelte (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Kommentar, Stand Februar 2002 § 7 Rz. 10), erfasst auch § 12 Abs. 3 HeimG nicht lediglich Änderungen der Anzeige bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern den gesamten Zeitraum bis zur - nach § 12 Abs. 4 HeimG anzeigepflichtigen - Einstellung des Betriebes. Eine Einschränkung der Anzeigepflicht auf den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Der Regelungszusammenhang mit § 12 Abs. 4 HeimG zeigt, dass die Vorschrift nicht lediglich den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme erfasst. Schließlich widerspräche es Sinn und Zweck der Regelung, der Heimaufsicht eine effektive Überwachung des Betriebes und der Einhaltung der Regelungen der Heimpersonalverordnung zu ermöglichen, die Anzeigepflicht mit dem Beginn des Betriebes entfallen zu lassen.
Die Ausführung, der Dienstplan müsse während des Betriebes ständig wegen Kündigungen, Urlaub und Erkrankungen der Mitarbeiter verändert werden und könne deshalb nicht mit den zuvor dem Antragsgegner übersandten Nachweisen übereinstimmen, entkräftet die Vorwürfe des Antragsgegners nicht. Dass wegen Kündigungen und Urlaub ein Dienstplan ständig geändert werden müsste, mag im Fall des Betriebes der Antragstellerin zutreffen, spricht aber nicht für einen planmäßigen Personaleinsatz. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des Antragsgegners, dass der Dienstplan etwa bei der Überprüfung am 17. Juli 2002 gerade nicht die Änderungen im Personalbestand berücksichtigte. Danach war Frau xxxxxxxxxxx an diesem Tage eingeteilt, war jedoch schon seit Anfang Juli nicht mehr im Dienst. Die von der Antragstellerin für den nächsten Vormittag angegebene Frau xxxxxx war bereits für den Nachmittag eingetragen, die für den 16. und 17. eingetragene Frau xxxxxxxxxx war nach Angaben der Antragstellerin krank. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin in dem dann überreichten Dienstplan selbst für den Frühdienst eingetragen hatte, obwohl sie zuvor weder in der Einrichtung anwesend war noch den eigenen Einsatz angegeben hatte, belegt nur, dass sie bereit ist, ohne Rücksicht auf die Tatsachen beliebige Angaben gegenüber der Heimaufsicht zu machen. Der Einsatz einer Fachkraft rund um die Uhr wird von der Antragstellerin nach wie vor nicht einmal geplant, geschweige denn nachgewiesen. So ergibt sich etwa aus dem Plan für August 2002 für den 3. und 4. August lediglich für die Nachtschicht der Einsatz einer Fachkraft. Die Antragstellerin selbst hat sich zwar mit einem Wochendienst" eingetragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es ihr möglich sein sollte, ohne Pause von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr qualifizierte Pflegeaufgaben zu erfüllen. Auch für den 17. und 18. August trifft dies zu. Für die als Vollkraft angegebene Frau xxxxxxxx stand am 17. Juli ausweislich eines Schreibens der Antragstellerin nicht einmal fest, ob diese im Zeitpunkt ihres Einsatzes die erforderliche Prüfung bestanden haben würde. Der Plan für den Juli 2002 weist folgende Unstimmigkeiten auf: Am 1. Juli fehlt die Einteilung einer Fachkraft für den Spätdienst. Am 3. Juli ist die Einteilung einer Fachkraft für die Nacht unklar, nachdem die Einteilung xxxxxxx geändert wurde. Für den 6. und 7. Juli ist wiederum allein die Antragstellerin für den gesamten Tageszeitraum als Fachpflegekraft vorgesehen. Eine frühere Mitarbeiterin hat bestätigt, sie sei trotz jeweils längerer Krankheit durchgängig als mit Früh- oder Spätdienst anwesend geführt worden. Ein ehemaliger Mitarbeiter hat angegeben, die Antragstellerin habe weitgehend, wenn sie sich selbst für den Dienst eingeteilt habe, diesen nicht wahrgenommen. Dies stimmt wiederum mit den Angaben der früheren Mitarbeiterin überein. Diese hat zudem angegeben, dass es neben dem offiziellen Dienstplan für Kontrollen einen tatsächlich beachteten Dienstplan gebe, nachdem tatsächlich gepflegt werde.
Die Angaben, die eingetretenen Schäden" seien mittlerweile weitgehend behoben", die Wand- und Deckendurchbrüche seien erforderlich gewesen um schadhafte Rohre auszutauschen und seien zwischenzeitlich ordnungsgemäß geschlossen worden, stehen der Richtigkeit der Feststellungen der Vertreter des Antragsgegners nicht entgegen. So ergibt sich aus dem Vermerk des Amtsapothekers und der Hygieneaufsicht, dass im Zimmer 6 der Boden aufgeschlagen und nicht gesichert war, was eine erhebliche Gefährdung für die Bewohner herbeigeführt habe, dass sich ein Wasserschaden durchs ganze Haus gezogen habe, dass im Zimmer 5 Schäden an der Decke vorhanden, der Boden ebenfalls aufgeschlagen worden sei. Hier bestehe eine extreme Gefährdung für Bewohner und Personal, Bodenschäden seien mit Fußmatten abgedeckt worden, woraus sich eine kaum sichtbare Falle" ergeben habe, im Zimmer 4 seien ebenfalls massive Wasserschäden sichtbar, eine Bewohnerin habe angegeben, dass ihr das Wasser durch die Decke eine Zeit lang auf den Kopf getropft sei. Angesichts dessen ist die Behauptung, gesundheitliche Gefahren seien von den Schäden zu keinem Zeitpunkt ausgegangen, völlig unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen. Die Behauptung, Frau xxxxxxxxxxx, eine Bewohnerin, habe ihre Privaträume" nur wenige Stunden betreten, dort aber nicht mehrere Wochen gelebt, mag unter der Voraussetzung zutreffen, dass die Antragstellerin den von Frau xxxxxxxxxxx bewohnten Raum im Dachgeschoss nicht zu ihren Privaträumen zählt. Indessen ist entscheidend, dass die Bewohnerin ersichtlich für längere Zeit in einem Bereich untergebracht war, der nicht zu den genehmigten oder später angezeigten und zum Betrieb eines Heims geeigneten Räumen gehörte. Die Feststellungen der xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. Juni 2002, die Angaben der früheren Mitarbeiter der Antragstellerin und auch die Angaben der Antragstellerin selbst anlässlich der Überprüfung am 17. Juli belegen die Richtigkeit der Feststellungen des Antragsgegners. Auch das Schwesternzimmer wird nach Angabe eines ehemaligen Mitarbeiters vom 23. Juli 2002 gelegentlich zur Unterbringung von Heimbewohnern benutzt.
Ebenfalls fehl geht die Erwägung, die Heimuntersagung sei nur das letzte Mittel, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet seien, das Ziel des Heimgesetzes zu erreichen. Die Antragstellerin ist mit zahlreichen Hinweisen zur Erfüllung ihrer Pflichten als Heimbetreiberin gemahnt worden. Bereits im August 1997 wurde sie erstmals über einen zu geringen Fachkräfteeinsatz belehrt. Bereits im November 1998 führte sie den Betrieb trotz erheblicher Bauarbeiten weiter, was zur Beanstandung durch die xxxxxxxxxxx führte. Diese stellte bereits damals fest, sie habe dort eine einzige Baustelle" vorgefunden, woraufhin die Qualitätsprüfung sofort abgebrochen worden sei. Man sei einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pflegebedürftigen sofort die Einrichtung verlassen müssten und der Versorgungsvertrag zu kündigen sei. Wiederum im Juni 2002 wies die xxxxxxxxxxxxxxxxx auf bauliche Mängel, insbesondere auf Wasserschäden in fast allen Zimmern, die übertapeziert worden seien, hin. Auch im Schreiben des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 30. April 2001 wurde bemängelt, dass in einem im Übrigen seit längerer Zeit nicht mehr gereinigten Zimmer ein Wasserschaden nicht behoben worden sei. Hinsichtlich des ehemaligen Leichenkühlraums wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dieser befinde sich erneut in einem katastrophalen Zustand". Er müsse entrümpelt, gereinigt und desinfiziert werden. Entsprechende Angaben finden sich in einem Schreiben des Antragsgegners vom 4. August 2000 und wiederum im Vermerk des Amtsapothekers und der Hygieneaufsicht vom 17. Juli 2002 (zum wiederholten Mal in einem katastrophalen Zustand"). Die über den gesamten Betriebszeitraum festzustellenden vielfältigen Mängel trotz zahlreicher Hinweise (Mahnung am 28. Mai 2001, Anordnung am 21. August 2001, Mahnung am 5. Oktober 2001, Mahnung am 7. Februar 2002, Mahnung am 25. Februar 2002) zeigen, dass die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Heimbetrieb zu gewährleisten. Auch das Gesundheitsamt hat sich ungeachtet der Anordnung vom 25. Juli 2002 für eine Schließung des Heims ausgesprochen. Die Feststellungen des Amtsapothekers und der Hygieneaufsicht am 17. Juli belegen überdies, dass von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erhebliche Gefahren für die Bewohner ausgehen. Ein Kühlschrank stank und war verschmutzt. Im Schrank unterhalb des Spülbeckens lagen Töpfe und Lebensmittel. Ein Transportbehälter mit angeliefertem warmen Mittagessen stand offen auf dem Mülleimer. Im Speisesaal wurden Medikamente gelagert. Im Medikamentenschrank standen drei Behälter voll mit Medikamenten verstorbener Bewohner. Ein Karton Infektionslösung war verfallen. Der Schrank, in dem die Arzneimittel aufbewahrt wurden, war unordentlich, Medikamentenbehälter zum Teil verschmutzt, ein Schrank kaum zugänglich, weil durch ein Bett verstellt, die Verbrauchsgüter waren mehr oder minder hineingeworfen worden.
Das Interesse der Antragstellerin, unter Missachtung der Pflichten eines Heimbetreibers Einnahmen zu erzielen, ist nicht schutzwürdig.
Bedenken bestehen dagegen im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung. Die Untersagungsverfügung begründet für die Antragstellerin eine Unterlassungspflicht. Eine solche Unterlassungspflicht stellt keine vertretbare Handlung dar, die durch Ersatzvornahme erzwungen werden könnte. Soweit mit der Einstellung des Heimbetriebes bestimmte Verpflichtungen zum Handeln einhergehen, wie etwa die Verpflichtung, an der anderweitigen Unterbringung der Heimbewohner mitzuwirken, sind solche Handlungen zwar möglicherweise durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme durchführbar. Durch Unterstützung der bisherigen Bewohner bei der Suche nach einer anderen Unterkunft lässt sich indessen der weitere Heimbetrieb durch die Antragstellerin nicht verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten sind der Antragstellerin vollständig aufzuerlegen, weil ihr Antrag lediglich im Hinblick auf die nicht streitwerterhöhende Zwangsmittelandrohung Erfolg hatte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Interesse an der Fortführung des Heimbetriebes ist mangels Anhaltspunkten für einen höheren Jahresgewinn mit dem Mindestbetrag von 10.000,00 Euro zu bewerten. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.