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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2743/00·13.09.2000

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Stilllegungsanordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit Stilllegungsanordnung. Das VG Düsseldorf wies den Antrag zurück, da die Verfügung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Der Containerterminal sei als genehmigungspflichtige Anlage (4. BImSchV/§ 3 BImSchG) mit Lagerung zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwog wegen zu erwartender strafrechtlicher Verstöße und Umweltrisiken.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Stilllegungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Ein Verwaltungsakt ist nicht allein wegen des Bestehens eines Rechtsmittelverfahrens offensichtlich rechtswidrig; bei summarischer Prüfung genügt die fehlende offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Anlagenbegriff der 4. BImSchV/§ 1 Abs.1 in Verbindung mit § 3 Abs.5 Nr.3 BImSchG kann Grundstücke umfassen, auf denen Stoffe zwecks späterer Verwendung gelagert werden; ‚Lagern‘ ist die Aufbewahrung von Stoffen zum späteren Gebrauch.

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Bei ungenehmigtem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung bestehen, insbesondere wenn Fortführung strafrechtliche Verstöße (§ 327 StGB) oder schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG§ 2 Abs. 2 GGBefG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 31. August 2000 hinsichtlich der Stilllegungsanordnung wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe der schriftlichen Bestätigung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Danach war der Antragsgegner berechtigt, die in Rede stehende Stilllegungsanordnung zu treffen, weil die Antragstellerin den von ihr betriebenen Containerterminal ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung gerichteten Angriffe gehen fehl.

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Die Antragstellerin betreibt eine Anlage gemäß den Ziffern 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV. Der Containerterminal ist eine Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV. Anlagen in diesem Sinne sind u.a. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). So liegt der Fall hier. Die Feststellung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgelände Stoffe lagert, unterliegt keinem Zweifel. Lagern ist die Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung.

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Vgl. Jarass, BImSchG, 4. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 65

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Lagervorgänge nach dieser Definition nimmt die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgrundstück vor. Dazu hat der Antragsgegner folgende Feststellungen getroffen, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind: Die Schiffe, die bei der Antragstellerin be- und entladen werden, haben als Ziel die Häfen von xxxxxxxxx, xxxxxxxxx und xxxxxxxxx. Die Schiffe kommen in Abständen von jeweils zwei Tagen bei der Antragstellerin an und löschen ihre Ladung bzw. nehmen neue Ladung auf. Dieser Rhythmus von zwei Tagen bringt mit sich, dass das Bereitstellen zum Weitertransport in der Regel bis zu 48 Stunden dauert. Umgekehrt kann die Verweildauer der Container auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin nach Löschung vom Schiff bis zum Weitertransport mittels Lkw oder Eisenbahn mehrere Tage bis zu einigen Wochen dauern. Dieser Vorgang zeigt, dass die Antragstellerin betriebsbedingt regelmäßig eine nicht unerhebliche Anzahl von Containern auf ihrem Betriebsgelände aufbewahrt, um sie später zum Weitertransport auf entsprechende Transportmittel (Frachtschiffe, Eisenbahn, Lkw) zu laden.

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Der Hinweis der Antragstellerin auf den begrenzten Zeitraum des Aufbewahrens der Container schließt die Annahme der Lagerung nicht aus. Zwar muss das Lagern für eine gewisse Dauer erfolgen, gelegentliches Zwischenlagern macht ein Grundstück noch nicht zu einer Anlage.

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Vgl. Jarass, BImSchG, 4. Auflage 1999, a.a.O.

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Diese Anforderungen sind hier hingegen erfüllt. Die Aufbewahrung der Container, die betriebsbedingt auch 24 Stunden und länger dauern kann, schließt es aus, von einer nur kurzfristigen und gelegentlichen Aufbewahrung zu sprechen.

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Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Regelungen des Gefahrgutgesetzes (GGBefG) führt nicht weiter. Zwar könnte sich die Aufbewahrung der Container nach § 2 Abs. 2 GGBefG als Beförderung im Sinne jenes Gesetzes darstellen. Hingegen kann deshalb nicht zwingend gefolgert werden, dass wegen der Fortdauer des Beförderungsvorgangs eine Lagerung nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts nicht vorläge. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG berührt dieses Gesetz nicht Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind. Das zeigt, dass das Gefahrgutgesetz allein diejenigen Gefahren bekämpfen will, die sich im Zusammenhang mit der Beförderung realisieren können. Dieser Ansatz verbietet es, Definitionen jenes Gesetzes zur Abgrenzung von Tatbestandsmerkmalen anderer gesetzlicher Regelungen heranzuziehen. Mit dem Hinweis auf die vorrangige Regelung des Gefahrgutgesetzes würden sich im Ergebnis diejenigen Gefahren, denen mit der Festlegung der Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 BImSchG begegnet werden soll, unkontrolliert realisieren können. Stellt nach alledem der aus dem Gefahrgutgesetz entnommene Begriff des Umschlags von Gütern kein taugliches Abgrenzungskriterium für den immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff dar, mag auf sich beruhen, ob die Antragstellerin etwa wegen des Verzichtes auf Behandlungsschritte an den auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Stoffen tatsächlich eine Umschlagsanlage betreibt oder nicht.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen des ungenehmigten Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage seitens der Antragstellerin zu befürchten, dass die Fortsetzung des Betriebes mit einer weiter fortschreitenden Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB) einhergehen würde. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der unkontrollierte weitere Anlagenbetrieb mit schädlichen Umwelteinwirkungen sowie der Realisierung sonstiger Gefahren im Sinne von § 5 BImSchG einherginge. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Anlagenbetriebs unter Begehung von Straftaten und Gefährdung der Umwelt nicht schutzwürdig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der angegriffenen Ordnungsverfügung ihren Angaben entsprechend mit 100.000,- DM. Dieser Betrag reduziert sich auf die Hälfte, da im Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.