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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2697/02·27.08.2002

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2002 bzw. hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag zurück, da die Vollziehungsanordnung formell und materiell rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse überwiegt. Die Verfügung erfüllt Anhörung und Bestimmtheitsgebot; die Untersagung dient der Verhinderung strafbarer Wettvermittlung (§ 284 StGB).

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur wiederherstellen, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtsfehlerhaft ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf einer schriftlichen Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 S.1 VwGO); ist diese hinreichend, ist die Anordnung formell rechtmäßig.

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Die aufschiebende Wirkung ist nur dann wiederherzustellen, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Ein Verwaltungsakt ist ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit, beachtet (§ 40 VwVfG NRW).

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Die Vermittlung von Sportwetten ohne die nach Bundesrecht erforderliche behördliche Erlaubnis kann untersagt werden; eine erteilte kommunale Erlaubnis ist hinsichtlich ihres räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs zu prüfen und begründet nicht pauschal Befugnisse für andere Orte oder Agenturen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW§ 284 StGB

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 aufzuheben,

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ist nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtsfehlerhaft ist oder wenn die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie enthält die erforderliche schriftliche Begründung des Vollziehungsinteresses.

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Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Verfügung ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht bestehe die Besorgnis, dass die Gefahren für die Allgemeinheit sich auch im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache realisieren werden. Damit trifft die Behauptung der Antragstellerin, vorliegend fehle jegliche Begründung der Vollziehungsanordnung, ersichtlich nicht zu.

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Die somit in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in der Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist anzunehmen, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; es spricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie genügt dem Anhörungserfordernis und dem Bestimmtheitsgebot.

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Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Anschreiben vom 3. Juli 2002 mitgeteilt, er gebe ihr bis zum 4. Juli 2002, 12.00 Uhr, Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Verwaltungsakt zu äußern. Die Behauptung der Antragstellerin, sie sei vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden, trifft mithin nicht zu.

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Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im Ausspruch der Verfügung die Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr hier ganz pauschal „die Fortsetzung des Gewerbebetriebes im Haus xxxxxxxxxx" untersagt, trifft nicht zu.

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Die mithin formell rechtmäßig ergangene Verfügung dürfte auch dem materiellen Recht entsprechen. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt. Danach durfte der Antragsgegner der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagen, um die Begehung von Straftaten zu verhindern.

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Die Antragstellerin wirkt durch die Entgegennahme von Oddset-Wetten an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Abschluss und Vermittlung von Oddset- Wetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB, wenn diese Betätigung nicht behördlich erlaubt ist (vgl. BVerwGE 114,92). Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 WettG besitzt das Wettunternehmen, für das die im räumlichen Geltungsbereich des Sportwettengesetzes betriebene Wettannahmestelle der Antragstellerin tätig ist, nicht. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit jenes Gesetzes kommt es nicht an, da auch ein nichtiges Gesetz der Antragstellerin nicht die nach Bundesrecht erforderliche Erlaubnis verschaffen könnte. Der Antragstellerin kommt auch nicht zugute, dass der Magistrat der Stadt xxxx der xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, unter dem 14. September 1990 die Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten - Buchmacher - erteilt hatte. Diese Buchmachererlaubnis bezieht sich nur auf die Betriebsstätte in xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, und schließt darüber hinaus die Befugnis für die Vermittlung von Sportwetten nur für die Agentur in xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ein. Eine Befugnis zur Vermittlung von Sportwetten der GmbH durch Unternehmen, die eine andere Wettannahmestelle in xxxx oder gar - wie die Antragstellerin - anderwärts betreiben, gewährt die erteilte Erlaubnis nicht.

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Die Untersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 40 VwVfG NRW hat eine Behörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Antragsgegner hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 OBG - der Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit - ausgeübt; denn er ist ausweislich der Begründung des Verwaltungsaktes zum Zwecke der Bekämpfung von Straftaten nach § 284 StGB eingeschritten. Der Antragsgegner hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in gleich gelagerten Fällen nicht einschreitet, liegen nicht vor. Ein bisher verstrichener Zeitraum unbehelligter Gewerbeausübung kann der Notwendigkeit, Straftaten sofort zu unterbinden, nicht entgegengehalten werden. Auch dürfen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht schon deswegen unterbleiben, weil sie nachteilige Folgen für Dritte auf anderen Gebieten - die Antragstellerin erwähnt ihre Beschäftigten - zur Folge haben könnten. Die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Betroffenen für die weitere Tätigkeit in dem untersagten Bereich hat keinen solch hohen Rang, dass sie die Abwehr von Straftaten ausschließt. Vielmehr lässt sich sagen, dass ein gleichermaßen wirksames Mittel wie die sofortige und vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht erkennbar ist und seitens der Antragstellerin auch nicht angeboten wird.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der Untersagungsverfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass künftig der Betrieb der Antragstellerin gesetzwidrig fortgesetzt wird und damit die Gefahren sich realisieren, die der Straftatbestand des § 284 StGB und das Sportwettengesetz abzuwehren bestimmt sind. Dem gegenüber tritt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele unter Gesetzesverstoß verfolgen zu können, ist rechtlich nicht schutzwürdig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis im Gewerberecht (vgl. OVG NRW, GewA 1996, 474).