Eilrechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung sowie eine Zwangsmittelandrohung. Streitpunkt war, ob die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist. Das Gericht hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für voraussichtlich rechtmäßig, weil erhebliche Steuer- und Abgabenrückstände sowie Einträge im Schuldnerverzeichnis eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und ein tragfähiges Sanierungskonzept fehlte. Die Interessenabwägung fiel wegen des Schutzes öffentlicher Kassen und privater Gläubiger zulasten des Antragstellers aus; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung wurden abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse übertrifft.
Erhebliche, nicht nachhaltig abgetragene Steuer- und Abgabenrückstände sowie Vollstreckungsindizien (insbesondere Einträge im Schuldnerverzeichnis) können die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit rechtfertigen.
Freiwillige Teilzahlungen genügen für sich genommen nicht, um gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen, wenn es an einer nachhaltigen Schuldenreduzierung und an belastbaren Vereinbarungen mit Gläubigern fehlt.
Die Ursachen der Verschuldung sind für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist der präventive Schutz Dritter im wirtschaftlichen Verkehr.
Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn dem beabsichtigten Rechtsschutzbegehren mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht entsprochen werden kann.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 133/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg, so dass die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht gegeben sind.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7545/20 gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. November 2020 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr Alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller ist gewerberechtlich unzuverlässig, weil er trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe fortgeführt hat bzw. fortführt. So betrugen die Steuerrückstände des Antragstellers bei dem Finanzamt N. zum 17. November 2020 in dem für die gerichtliche Beurteilung allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides insgesamt 22.116,75 Euro. Steuerschulden, auch solche aus vergangenen Veranlagungszeiträumen und auf Grund von Schätzungen und insbesondere Umsatzsteuerrückstände sowie auch nicht entrichtete steuerliche Nebenleistungen, rechtfertigen nach der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere der des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, zumal der Antragsteller Gelegenheit erhalten hatte, seine finanzielle Situation zu klären und sich um eine nachhaltige und deutliche Rückführung seiner Steuerschulden zu bemühen. Dies ist ihm erkennbar nicht gelungen. Gleiches gilt für seine Rückstände bei der Stadtkasse der Beklagten ebenfalls zum 17. November 2020 in Höhe von insgesamt 10.047,45 Euro. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Gewerbesteuerrückstände und Säumniszuschläge. Weiterhin berücksichtigungsfähig sind die Rückstände bei der T. E. in Höhe von 927,36 Euro und bei der C. C1. (vom 16. Oktober 2020, wenn auch nur in Höhe von 26,00 Euro). Darüber hinaus ist der Antragsteller mit vier Eintragungen zu vier verschiedenen Aktenzeichen im Schuldnerverzeichnis vermerkt (jeweils „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“). Zwar hat er an die Stadtkasse verschiedene (freiwillige) Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro bzw. 515,00 Euro geleistet. Unabhängig von einer diesbezüglich tatsächlich (nicht nachgewiesenen) bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung reichen diese Beträge allerdings nicht aus, um von einer nachhaltigen Rückführung der Verbindlichkeiten auszugehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Finanzamt keine entsprechende Vereinbarung getroffen und auch unabhängig davon nicht regelmäßig freiwillige Rückzahlungen getätigt. Der Antragsteller hat auch kein sämtliche Einnahmen und Ausgaben einschließlich seiner bestehenden Verbindlichkeiten umfassendes schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, aus dem sich ein planvoller und dauerhafter Abbau der bestehenden Verbindlichkeiten erkennen lässt. Diese Umstände belegen insgesamt seine fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Rechtlich unerheblich sind die Ursachen für die Schulden des Antragstellers, insbesondere die gesundheitlichen Umstände und auch die aktuelle Corona-Situation. Es kommt nämlich nicht auf ein Verschulden und nicht auf die Ahndung eines Fehlverhaltens an, sondern auf den Schutz Dritter im wirtschaftlichen Verkehr. Unabhängig von der aktuellen Situation hat der Kläger allerdings wie bereits ausgeführt, keinerlei Konzept vorgelegt, wie er in Zukunft seinen Betrieb in Einklang mit den Rechtsvorschriften zu führen in der Lage ist.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist nämlich wegen der nach wie vor gegebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes auch unter Berücksichtigung der von ihm getätigten Ausführungen unter Gefährdung des Vermögens Dritter nicht schutzwürdig.
In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 (NVWZ-Beilage 2013, Heft 2) orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.