Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeld abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung (10.000 €) und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (15.000 €). Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet ab, weil die Zwangsmittel nicht offensichtlich rechtswidrig sind und der Regelvorrang der sofortigen Vollziehung nach JustG NRW gilt. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig und die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt keine Fehler; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, das Gericht kann sie nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 S.2 JustG NRW jedoch wiederherstellen, wenn das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in summarischer Prüfung genügt die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts; fehlt diese, ist vom Regelvorrang der sofortigen Vollziehung auszugehen.
Eine nicht angegriffene Ordnungsverfügung ist bestandskräftig und kann nur nach § 44 VwVfG NRW auf Nichtigkeit überprüft werden; bloße Zweifel an der Rechtsgrundlage begründen keinen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Zwangsmittels ist dessen Geeignetheit und Angemessenheit zum Zweck der zu vollstreckenden Anordnung zu beurteilen; ein Zwangsgeld ist nicht unangemessen, wenn mildere Maßnahmen ergebnislos blieben und das Zwangsmittel zur Durchsetzung des Vollziehungszwecks geeignet erscheint.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7591/24 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 05.09.2024 anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Vorliegend besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro und die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.
Die angegriffene Zwangsmittelfestsetzung und -androhung ist insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Den Einwänden der Antragstellerin vermag das Gericht nicht zu folgen.
Die gilt zunächst für ihr Vorbringen, die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.07.2024 stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in der Berufsfreiheit der Antragstellerin dar, weil deren Regelung bei der Art, der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte, einem Berufsverbot nachkomme und damit gegen das Übermaßverbot verstoße. Wegen dieser Verfassungswidrigkeit könne die Ordnungsverfügung nicht als Rechtsgrundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung dienen.
Die Antragstellerin verkennt dabei, dass sie die Ordnungsverfügung vom 15.07.2024 nicht angegriffen hat und diese deshalb in Bestandskraft erwachsen ist. Eine Überprüfung der Verfügung findet deshalb nur im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW statt. Die Ordnungsverfügung ist aber nicht nichtig im Sinne der genannten Vorschrift. Sie leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verfügung vom 15.07.2024 der Antragstellerin die ihr unter dem 06.08.2014 erteilte Erlaubnis, eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen zu betreiben, praktisch entzieht. Im Hinblick hierauf stellt sich die Frage, ob die Beklagte für ein solches Vorgehen nicht eher in der Vorschrift des § 15 GastG eine Ermächtigung findet, welche die Rücknahme und den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis regelt. Andererseits dient die als Auflage nach § 5 GastG erlassene Verfügung der Antragsgegnerin der Durchsetzung der Auflage Nummer 3 der Erlaubnis vom 06.08.2014 zum Schutze der Bewohner der Nachbargrundstücke gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonst gegen erhebliche Nachteile und Gefahren oder Belästigungen. Damit ist die Frage, ob die Antragsgegnerin hier die richtige Ermächtigungsgrundlage gewählt hat, zwar als prüfungswürdig anzusehen. Ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler der Antragsgegnerin ist hier aber nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin verstößt mit der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren, höheren Zwangsgeldes auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit bestimmt § 58 Abs. 1 VwVfG NRW zwar, dass das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen müsse. Der verfolgte Zweck wird aber durch die zu vollstreckende Ordnungsverfügung vorgegeben und unterliegt selbst keiner Prüfung im Rahmen dieser Vorschrift. Diese bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis des gewählten Zwangsmittels zum in der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung vorgegebenen Zweck. Daran gemessen, vermag das Gericht hier einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkennen.
Unabhängig davon dürfte aber auch der Auflagenbescheid vom 15.07.2024 nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Auflage Nummer 3 der Erlaubnis vom 06.08.2014 angesichts der Vielzahl der in der Verfügung aufgelisteten Verstöße nicht ersichtlich ist. Hierbei spricht auch für die Verhältnismäßigkeit der Verfügung, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin darin anbietet, die Auflage wieder aufzuheben, wenn diese durch ein Schallschutzgutachten, erstellt durch einen staatlich anerkannten Gutachter, nachweist, dass in ihrem Betrieb Musik ohne Störung der Nachbarschaft abgespielt werden kann. Letztendlich hat die Antragstellerin es damit selbst in der Hand, den Betrieb unter Einhaltung der Auflagen der ihr erteilten Genehmigung zum Schutze der Nachbarschaft fortzuführen.
Schließlich vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Zwangsgeld unangemessen im Sinne des § 60 Abs. 1 VwVG NRW ist. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die vorangegangene, niedrigere Zwangsgeldfestsetzung die Antragstellerin nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder
Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.