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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2553/20·28.01.2021

Antrag auf Wiederherstellung/Aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung (ProstSchG) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht/GewerbeordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 12.11.2020. Das Gericht verweigerte den vorläufigen Rechtsschutz, da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorbrachte. Bei der Interessenabwägung überwogen die öffentlichen Schutzinteressen wegen der Betreiberstellung des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiederherstellung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorträgt.

2

Bei der Abwägung der Interessen im vorläufigen Rechtsschutz sind gesundheitliche und ordnungsrechtliche Schutzinteressen sowie die Betreiberstellung des Betroffenen zu berücksichtigen; dies kann die Gewährung aufschiebender Wirkung ausschließen.

3

Zur Begründung der Ablehnung kann das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Behörde in der Ordnungsverfügung und ergänzenden Schriftsätzen verweisen, sofern der Antragsteller dem nicht mit rechtserheblichen Einwendungen begegnet.

4

Bleibt ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet, sind dem unterliegenden Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 12 ProstSchG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 15 Abs. 2 GewO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 172/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 7536/20 gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 12. November 2020 wird abgelehnt; zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 sowie in dem Schriftsatz vom 11. Januar 2021 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist.

Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht angesichts der unzweifelhaften Betreiberstellung des Antragstellers ebenfalls eindeutig zu seinen Lasten aus, denn es gibt keinen Grund, ihn auch nur vorübergehend ohne Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (und damit ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen) den wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution von „F.     “ und anderen (s.-------sprachigen) Damen ziehen zu lassen.

Der Antragsteller trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 sowie der Streitwertpraxis des OVG NRW zu selbstständigen Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

3

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

4

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

5

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

6

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

7

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

8

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

9

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

11

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

12

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

13

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.