Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf von Spiel- und Schankwirtschaftserlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Widerrufsverfügung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie ggf. die Aufhebung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Der Antragsteller wurde wegen anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und fehlendem Sanierungskonzept als gewerberechtlich unzuverlässig eingestuft; die Anordnung des Sofortvollzugs war hinreichend begründet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und Betrieb einer Schankwirtschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sie nur wiederherzustellen, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt.
Im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung: die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei Erlaubnisvorschriften des Gewerberechts (z. B. §§ 33c GewO, GastG) rechtfertigt anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit in Verbindung mit dem Fehlen eines überzeugenden Sanierungskonzepts die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nach § 80 Abs. 3 VwGO in hinreichender Weise begründet sein; ist diese Begründung formell ausreichend, ist die sachliche Tragfähigkeit der Anordnung im Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu prüfen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6836/23 gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.08.2023 betreffend die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und betreffend die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft wiederherzustellen sowie gegebenenfalls die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß den § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen sowie die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Die Widerrufsverfügung findet insbesondere eine hinreichende Ermächtigung in den Vorschriften der §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, 33c Abs. 1 und 2 GewO, 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG.
Der Antragsteller ist gewerbeübergreifend unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO. Unzuverlässig ist danach ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.
Ausgehend hiervon ist der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, welche sich hier bereits aus der von ihm erteilten Vermögensauskunft vom 10.09.2022, wonach eine Befriedigung seiner Gläubiger ausgeschlossen ist, und der entsprechenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergibt, sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt hat.
Es spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts, welches die vollständige Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit und die Vermeidung neuer Schulden gewährleistet hätte, gewirtschaftet hat. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse – anders als hier - insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen offengelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Gewerbetreibende in Zukunft in der Lage sein wird, seine Rückstände durch angemessene Ratenzahlungen abzutragen, ohne seine laufenden Verpflichtungen zu vernachlässigen. An der Darlegung eines solchen Konzeptes fehlt es hier.
Ist der Antragsteller aber schon nach allgemeinem Gewerberecht als unzuverlässig einzustufen, gilt dies erst recht für die sich aus den §§ 33c Abs. 1 und 2 GewO und 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG dazu ergebenden gesteigerten Anforderungen an die Zuverlässigkeit dieser speziellen Gewerbe.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der nach wie vor gegebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zu befürchten, dass die Fortsetzung der Gewerbe zu weiteren Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen oder privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung der Gewerbe unter Gefährdung des Vermögens Dritter nicht schutzwürdig.
Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint. Die weitere Frage, ob die angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist dagegen eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die in vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder
Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.