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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 252/11·30.03.2011

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Fraglich war, ob die Verfügung in der summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist oder ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig erscheint und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 7.500 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen, da die Verfügung summarisch offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem Aussetzungsverfahren ist zu versagen, wenn die angegriffene Verwaltungsmaßnahme in summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.

2

Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die Widerstreitenden Interessen, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

3

Im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit; umfassende Tatsachenfeststellungen sind nicht erforderlich.

4

Kosten des Verfahrens werden bei Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7104/10 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.09.2010 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 28.01.2011 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg, weil sich die Verfügung bei der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und im Übrigen auch das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Zur weiteren Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 25. und 26. Juni 2008 - 3 L 517/08 u. a. - und die bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2009 (vgl. nur die Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 und 22. Dezember 2010 – 4 B 839/10 –) sowie dessen Beschluss vom 22. März .2011 – 4 B 48/11 -, juris, verwiesen.

5

Nachweise jeweils bei nrwe.de.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (pro Annahmestelle 7.500,00 Euro).