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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 2406/02·02.07.2002

Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – nächtlicher Lärm auf 55/65 dB(A) begrenzt

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung eines Schützenfests. Das Gericht prüfte die Interessenabwägung nach §§ 80, 80a VwGO und die Voraussetzungen des § 9 LImSchG. Es stellte die aufschiebende Wirkung teilweise wieder her und ergänzte die Auflage: ab 22:00 Uhr dürfen an den betroffenen Wohnungen 55 dB(A) nicht überschritten werden, einzelne Spitzen 65 dB(A). Die Entscheidung stützt sich auf den Runderlass vom 11.10.1997.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung wurde teilweise wiederhergestellt; nächtliche Immissionsaufgabe auf 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) für Spitzenwerte begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist durch Abwägung der Schutzinteressen der Antragssteller gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Genehmigungsinhabers zu entscheiden.

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Eine Ausnahme vom nächtlichen Betätigungsverbot nach § 9 LImSchG ist nur gerechtfertigt, wenn die Veranstaltung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (z. B. historische oder kulturelle Bedeutung).

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Bei seltenen Störereignissen darf der nächtliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten werden; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen können bis zu 65 dB(A) betragen (Maßstab: Runderlass des Ministeriums vom 11.10.1997).

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Das Verwaltungsgericht kann bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehung einer Genehmigung teilweise wiederherstellen oder modifizieren und zugleich konkrete Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erlassen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 9 Abs. 1 LImSchG§ 9 Abs. 2 LImSchG§ 10 Abs. 4 LImSchG§ 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Genehmigung vom 15. März 2002 in Gestalt der Verfügung vom 17. Juni 2002 wird teilweise wiederhergestellt. Vorläufig wird Auflage 1. wie folgt ergänzt: Ab 22.00 Uhr ist sicherzustellen, dass alle vom Fest des Beigeladenen ausgehenden Geräusche an den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der von den Antragstellern bewohnten Wohnungen den Richtwert von 55 dB (A), einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Wert von 65 dB (A), jeweils beurteilt gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 (MBl. NW S. 1352), nicht überschreiten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15. März 2002 für das Schützenfest hinsichtlich des festgesetzten Immissionswertes wiederherzustellen,

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ist begründet.

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Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO maßgebliche Abwägung des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Der Bescheid des Antragsgegners in der Fassung der Verfügung vom 17. Juni 2002 begegnet zwar insoweit keinen Bedenken, als die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG vorliegen dürften. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG zulassen, wonach von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ferner darf eine Ausnahme von dem Gebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung und der Schallwiedergabe dienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Voraussetzung für die genannte Ausnahme ist, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dies ist - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG ergibt - insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Diese Voraussetzungen dürften beim Schützenfest des Beigeladenen erfüllt sein. Das Schützenfest wird nach den Feststellungen des Beklagten (vgl. Verfahren 3 K 3905/01) seit über 70 Jahren durchgeführt. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang dürften keine Bedenken bestehen. Auf das Urteil vom 15. Januar 2002 im Verfahren 3 K 3905/01 wird Bezug genommen.

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Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen die Auflage zu Ziffer 1 der angefochtenen Erlaubnis. Diese würde dazu führen, dass die Antragsteller zur Nachtzeit einen Lärmpegel hinnehmen müssten, wie er tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeit in Gewerbegebieten zu dulden ist. Eine solche Belastung in drei aufeinander folgenden Nächten, in zwei Fällen bis 24.00 Uhr, in einem Fall bis 1.00 Uhr, hält das Gericht auch dann für unzumutbar, wenn nach jeweils drei Musikstücken eine Pause von mindestens 10 Minuten eingehalten wird. Das Gericht orientiert sich demgegenüber bei seiner Entscheidung an dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 (MBl. NW S. 1352) - sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie -. Hier ist bei seltenen Störereignissen - an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden - keinesfalls ein Höchstwert von 55 dB (A) nachts (also nach 22.00 Uhr) zu überschreiten. Lediglich einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um 10 dB (A) überschreiten.

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Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung im Übrigen unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Begrenzung durch die angefochtene Verfügung etwa für näher an dem Veranstaltungsort liegende Gebäude als die von den Antragstellern bewohnten Geltung beansprucht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Mai 2002 - 21 B 880/02 -).