Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Stilllegungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofortige Vollziehung einer Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil die sofortige Vollziehung formell und materiell gerechtfertigt ist. Die Behörde habe hinreichend begründet sowie eine Interessenabwägung vorgenommen; wirtschaftliche Nachteile des Betreibers rechtfertigen keinen Verzicht auf die Stilllegung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung der Stilllegungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist zulässig, wenn die Behörde in einer auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Begründung ein besonderes Vollzugsinteresse darlegt und die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind.
§ 20 Abs. 2 BImSchG gebietet im Regelfall die Anordnung der Stilllegung genehmigungsbedürftiger Anlagen; von diesem Soll‑Charakter kann nur in atypischen Fällen abgewichen werden.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige Ermessensentscheidung erforderlich, in der das private Interesse an der Aussetzung gegen das öffentliche Vollzugsinteresse abzuwägen ist; offensichtliche Erfolgsaussichten der Hauptsache können zugunsten der Wiederherstellung sprechen.
Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer ungenehmigten oder wesentlich geänderten Anlage gehen zu Lasten des Betreibers; die Behörde muss nicht vorab umfangreiche Ermittlungen zur materiellen Genehmigungsfähigkeit anstellen, insbesondere bei möglichen erheblichen Umwelteinwirkungen.
Wirtschaftliche Nachteile oder Existenzgefahren des Betreibers begründen grundsätzlich keinen Verzicht auf die Anordnung der Stilllegung, soweit die Schutzgüter des BImSchG überwiegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7825/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegnerin vom 29.10.2012 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. (Stilllegungsverfügung) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziffern. 4. und 5. (Zwangsgeldandrohungen) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Rechtsbehelf, um der vor der beschließenden Kammer erhobenen Klage entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Stillegungsverfügung vom 29.10.2012 wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Stillegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG begegnet weder formell-rechtlichen Bedenken, noch verstößt sie gegen materielles Recht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.
Vorliegend unterliegt die angegriffene Verfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Dabei greift diese Vorschrift auch, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage nur teilweise ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.
Dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht nimmt insoweit zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe der angegriffenen Verfügung. Die stillgelegte Bauschuttbrecheranlage des Herstellers Fintec, Modell 1107, und die Siebanlage des Herstellers Etec, Modell S 3, werden – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – von der dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.05.2010 erteilten Genehmigung nach §§ 4 und 6 BImSchG nicht erfasst.
Ihr Betrieb stellt sich als wesentliche Änderung der genehmigten Anlage dar. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Davon ist hier auszugehen. Der ursprüngliche Bauschuttbrecher war mit einer Aufgabeleistung von 35 bis 70 Tonnen je Stunde und mit einem Gewicht von 14,4 Tonnen genehmigt worden. Der stillgelegte Bauschuttbrecher hat dagegen eine Aufgabeleistung von max. 300 Tonnen je Stunde und ein Gewicht von 46,8 Tonnen. Die Siebanlage war nur mit einer Durchsatzleistung von 80 bis 150 Tonnen mit einem Schallleistungspegel von 111 dB(A) sowie einem Gewicht von ca. 17 Tonnen genehmigt worden. Die stillgelegte Siebanlage verfügt dagegen über eine Kapazität von 300 Tonnen je Stunde und einem Gewicht von ca. 24,3 Tonnen. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass durch die wesentlich größere Dimensionierung der Anlage und die damit verbundene größere Produktivität nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG erheblich sein könnten, ist leicht nachvollziehbar.
Die Verfügung dürfte sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig, erweisen. Sie dient dem legitimen Zweck der Herstellung eines genehmigungskonformen, mithin rechtmäßigen Zustands. Dazu ist sie auch ersichtlich geeignet und erforderlich; ein milderes gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend für § 20 Abs. 2 BlmSchG davon aus, dass im Regelfall die Anordnung der Stilllegung ergehen soll und fordert die Prüfung eines milderen Mittels nur in atypischen Fällen. Ein solcher Fall kann zwar gegeben sein, wenn die begründete Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Dann kann es unter Umständen erforderlich sein, von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abzusehen und dem Betreiber aufzugeben, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O., BVerwGE 84, 220 (233).
Von einer derartigen atypischen Lage kann hier nicht ausgegangen werden. Dem steht hier schon der inzwischen vorliegende Bericht des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.11.2012 (Bericht zur Ermittlung der Erschütterungsimmissionen in der Nachbarschaft der T Dienstleistungsunternehmen Tstr. 104, C-C1). Danach überschreiten die während des Betriebes von Brecher und Siebanlage bei einem Wohnhaus in der Nachbarschaft aufgezeichneten Erschütterungsimmissionen den tagsüber in MI-Gebieten zulässigen unteren Immissionswert. Die Anforderungen der DIN 4150 2 und des gemeinsamen Runderlasses zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen werden tagsüber nicht eingehalten.
Die Einwände des Antragstellers greifen nicht.
Soweit er geltend macht, die Frage von Erschütterungen hätten in den bisherigen Genehmigungsverfahren keine Rolle gespielt und dürfte deshalb auch nun nicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Es liegt auf der Hand, dass allein schon durch die wesentlich größere Dimensionierung der Anlage die Frage von Erschütterungen mehr in das Blickfeld des Antragsgegners geraten musste. Zudem beklagte sich die Nachbarschaft des Antragstellers gerade ab Mitte des Jahres 2012 beginnend vermehrt beim Antragsgegner über auftretende Erschütterungsimmissionen. Folglich ist der Antragsgegner dem nachgegangen. Ein Vorwurf, der Antragsgegner habe in der Vergangenheit einen rechtswidrigen Zustand derart geduldet, dass nunmehr ein Einschreiten gegenüber dem Antragsteller missbräuchlich wäre, lässt sich hieraus nicht herleiten.
Auch die weitere Argumentation des Antragstellers ist nicht zielführend. So macht er geltend, durch die Lage der Grundstücke und dem Umstand, dass das Gebiet seit alters her durch die industrielle Nutzung geprägt sei und die Wohnbebauung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen, entstehe eine Gemengelage zwischen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Erschütterungsauswirkungen vergleichbarer Nutzung und zum Wohnen dienender Gebiete, bei der über die vom Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz herangezogenen Grenzwerte nachzudenken sei. Auch sei er bereit, die Brech- und Siebanlage auf ein geeignetes Fundament zu stellen und habe bereits mit dem Grundstücksnachbar gesprochen, der bereit sei, ihm weitere 3.000 qm² auf der den Häusern abgewandten Seite zu verkaufen, um durch eine Vergrößerung des Abstandes die Erschütterungen zu vermeiden. Die hier vom Antragsteller angesprochenen Fragen sind in einem Genehmigungsverfahren zu klären. Dort wäre zu entscheiden, welche Grenzwerte hier für den Betrieb des Antragsteller in Bezug auf die angrenzende Wohnbebauung gelten würden und inwieweit man diesen durch die Auswahl eines entsprechenden Standortes und der Unterfütterung der Brech- und Siebanlage mit einem geeigneten Fundament genügen könnte. Für das vorliegende Einschreiten muss der Antragsgegner diese Fragen dagegen nicht schon abschließend klären.
Auch der Einwand des Antragstellers, die Verfügung sei jedenfalls unverhältnismäßig i.e.S., weil sie sich für ihn und seine Familie existenzvernichtend auswirke, greift nicht. Die angegriffene Verfügung untersagt dem Antragsteller nicht die Fortführung seines Betriebes. Sie stellt vielmehr lediglich sicher, dass dies im Rahmen der am 27.05.2010 erteilten Genehmigung statt findet. Die Einschätzung des Antragstellers, dass er in diesem Rahmen den Betrieb nicht wirtschaftlich betreiben kann, kann hier zu keiner Lockerung der Anforderungen führen. Die Vorschriften des BImSchG und die damit geschützten Rechtsgüter brauchen solchen betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht zu weichen.
Begegnet die Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, fällt auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der überragenden Schutzinteressen des BImSchG müssen seine rein wirtschaftlichen zurücktreten. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf den Umstand, dass es dem Antragsteller nicht untersagt ist, seinen Betrieb im genehmigten Umfang weiter zubetreiben.
In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Grundverfügung bestünde kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Diesbezüglich ist aber ohnehin festzustellen, dass der Antragsteller insoweit keine Klage erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.