Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Betriebsschließung wegen Brandschutzmängeln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Betriebsschließung und Zwangsmittelandrohung wegen Brandschutzmängeln. Das Gericht verwarf den Antrag nach summarischer Prüfung, da die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und erhebliche Gefahren für Personen und Einsatzkräfte bestehen. Die Fristsetzung und die Maßnahmen der Behörde erschienen verhältnismäßig; die Antragstellerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Frist von vornherein nicht einzuhalten war.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung wegen Brandschutzmängeln als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO setzt voraus, dass das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Ein Verwaltungsakt gilt im Aussetzungsverfahren nicht als offensichtlich rechtswidrig, wenn die summarische Prüfung Indizien für seine Rechtmäßigkeit ergibt und die im Bescheid genannten Gründe durch die Ermittlungslage gestützt werden.
Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Betriebsschließung wegen Brandschutzmängeln) überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber rein wirtschaftlichen Fortführungsinteressen des Betroffenen, wenn bei Fortbestand von Mängeln Risiken für Beschäftigte, Einsatzkräfte oder die Umwelt bestehen.
Die bloße Darstellung von Verzögerungen oder allgemeiner Umsetzungsprobleme genügt nicht, um die Einhaltung einer gesetzten Frist zu entkräften; es bedarf substantiierten Nachweises, dass die Frist von vornherein nicht einhaltbar war.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2001 hinsichtlich der Betriebsuntersagungen wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen gerichteten Angriffe gehen fehl.
Die unter Ziffer 3) der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von acht Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Stellungnahme der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx" vom 21. März 2001 die Durchführung der vom Antragsgegner geforderten Brandschutzmaßnahmen nach den dort vorliegenden Erkenntnissen zwischen 6 und 8 Wochen dauert. Die ordnungsgemäße Aufschaltung der Brandmeldeanlage hätte mithin, da die Ordnungsverfügung am 26. März 2001 zugestellt worden war, am 21. Mai 2001 erfolgen müssen. Das ist nicht geschehen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Frist von vornherein für die Antragstellerin nicht einzuhalten war, liegen nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht dem Schreiben vom 6. Juni 2001, mit dem eine Fristverlängerung bis zum 13. Juni 2001 begehrt wurde, und dem Schreiben vom 4. Juli 2001, mit dem eine (weitere) Fristverlängerung bis Ende August 2001 begehrt wurde, entnehmen. In diesen Schreiben werden lediglich die seinerzeit bestehenden Probleme und die daraus resultierenden Verzögerungen in der Umsetzung der Anordnungen des Antragsgegners geschildert. Im übrigen hat Feuerwehr der Gemeinde xxxxxx auch nachträglich mit Schreiben vom 25. Juli 2001 bestätigt, dass die der Antragstellerin zur Verfügung stehende Zeit zur Instandsetzung der Brandmeldeanlage ausreichend genug gewesen war.
Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, im laufenden Widerspruchsverfahren die seit dem 22. Mai 2001 abgelaufene Frist zu verlängern. Namentlich stellt sich die Beachtung der mit der Ordnungsverfügung vom 22. März 2001 gesetzten Frist nicht als unverhältnismäßig dar. Die für den Betrieb der Antragstellerin zuständige Feuerwehr sieht das von diesem ausgehende Gefahrpotential als erheblich an. In der Stellungnahme vom 25. Juli 2001 hat die Feuerwehr der Gemeinde xxxxxx darauf hingewiesen, dass auf Grund der beiden Einsätze, bei denen es tatsächlich in der Firma gebrannt habe, das Gefahrpotential, das hiervon ausgehe, klar deutlich geworden sei. Die Aussage der Anwälte, dass bis zur endgültigen Instandsetzung und Abnahme der Brandmeldeanlage keine brennbaren Stoffe gelagert oder produziert würden, sei von der Antragstellerin nicht zu verwirklichen, da der Großteil der Grundstoffe und Produkte brennbar sei. Im übrigen bestehe die Gefahr, dass bei weiteren Fehlalarmen Einsatzkräfte bei der Antragstellerin gebunden seien und anderweitig Menschenleben gefährdet würden. Die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr würde erheblich verlängert werden.
Zweifel daran, dass diese Stellungnahme inhaltlich korrekt ist, bestehen nicht.
Die Behauptung der Antragstellerin, dass am 16. und am 27. Juni 2001 jeweils ein Fehlalarm ausgelöst worden sei, wird durch behördliche Feststellungen widerlegt. In dem Schadensprotokoll des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Amt für Umweltschutz - Untere Wasserbehörde -, vom 16. Juni 2001 ist als Schadensursache eine unerwartete exothermische Reaktion des Lackschlammes nach der Destillation und als festgestellter Schaden eine starke Hitze und Rauchentwicklung, jedoch keine offene Flammenentwicklung angegeben. Diese Aussage wird durch eine Lichtbildaufnahme bestätigt. Im Einsatzbericht der Feuerwehr xxxxxx vom 16. Juni 2001 heißt es zur vorgefundenen Lage zudem: Starke Rauchentwicklung im gesamten Gebäude. Es befand sich ein brennender Metallcontainer, ca. 1 cbm, unterhalb einer Destillationsanlage. Es befanden sich keine Personen im Gebäude." Zu den getroffenen Maßnahmen heißt es: 1 Trupp unter PA mittels Hubwagen ins Gebäude, um den Behälter ins Freie zu befördern und dort abzulöschen. Die RWA's wurden per Hand ausgelöst und das Gebäude mit Hilfe von 2 Drucklüftern belüftet, die Anlage kontrolliert und an den Betreiber übergeben." Im Einsatzbericht der Feuerwehr xxxxxx vom 27. Juni 2001 heißt es zur vorgefundenen Lage: Starke Rauchentwicklung im gesamten Gebäude. Es befand sich ein brennender Metallcontainer, ca. 1 cbm, unterhalb einer Destillationsanlage. Es befanden sich keine Personen im Gebäude." Zu den getroffenen Maßnahmen heißt es: 1 Trupp unter PA mittels Hubwagens ins Gebäude, um den Behälter ins Freie zu befördern und dort abzulöschen. Die RWA's wurden von Hand ausgelöst und das Gebäude mit Hilfe von 2 Drucklüftern belüftet, die Anlage kontrolliert und an den Betreiber und die Kripo übergeben." Diese Feststellungen der vor Ort befindlichen Einsatzkräfte wird durch die Feststellungen des seitens der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen nicht entkräftet. Zwar hat dieser nach dem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 festgestellt, dass kein Brand stattgefunden hat. Ein Brand könne nämlich nur dann stattgefunden haben, wenn verkohlte Teile und Schmauchspuren sichtbar wären. Entsprechende Anzeichen für einen Brand hat der Sachverständige nicht vorgefunden. Diese Feststellungen sich bezüglich des Ablaufs der Ereignisse vom 16. und 27. Juni 2001 ohne Bedeutung. Der Sachverständige war, wie sich aus der Stellungnahme ergibt, an jenen Tage nicht vor Ort. Daher kann er keine Aussage auf Grund eigener Wahrnehmung machen. Im übrigen zieht er Rückschlüsse aus der Situation, die er am 26. Juli 2001 im Betrieb der Antragstellerin vorgefunden hat. Ob diese Situation mit derjenigen übereinstimmt, die im Zeitpunkt der Schadensereignisse vorlag, ist zumindest unklar. Die im übrigen abgegebene Erklärung, dass ein Rauchmelder auch Dampf melden würde und deshalb ein Fehlalarm ausgelöst worden sein könnte, ist angesichts der Feststellungen, welche die Feuerwehr bei dem Einsatz vor Ort getroffen hatte, ohne Belang.
Unabhängig von der in Rede stehenden Installation der Brandmeldeanlage hat die Antragstellerin auch durch organisatorische Maßnahmen nicht sichergestellt, dass beim Ausbruch eines Brandes Personen- und Sachschäden weitestgehend verhindert werden können. So hat die Feuerwehr xxxxxx in der Stellungnahme vom 25. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin trotz vieler Gespräche bis heute nicht gelungen sei, die geforderten Sicherheitsdatenblätter für die Feuerwehr bereit zu halten. Im Einzelfall gehe hier wertvolle Zeit verloren, bis die Feuerwehr genauere Informationen über die betroffenen Stoffe und davon ausgehende Gefahren bekomme. Der beim letzten Fehlalarm einzig erreichbare Mitarbeiter sei erst 1,5 Std. nach der Alarmierung vor Ort gewesen. Dies zeige ganz klar, wie gleichgültig dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der eingesetzten Feuerwehrleute sei. Das Vorgehen der Antragstellerin im vorliegenden Aussetzungsverfahren zeigt, dass die seitens der Feuerwehr getroffenen Wertungen nicht neben der Sache liegen. Selbst im Gerichtsverfahren hat sich die Antragstellerin kein zuverlässiges Bild über das von ihrem Betrieb ausgehende Gefahrenpotential gemacht. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 hatte die Antragstellerin noch vorgetragen, das Gefahrenpotential, für das die Brandmeldeanlage seinerzeit überhaupt eingerichtet werden musste, sei zur Zeit im Betrieb nicht vorhanden mit der Folge, dass die Stoffe, die sich im Lager befänden, genauso gefährlich oder besser gesagt ungefährlich seien, wie die Stoffe, die im Lager eines beliebigen Supermarktes lagerten. Irgendwelche entflammbaren, entzündlichen oder gar explosionsgefährdeten Stoffe würden zur Zeit nicht verarbeitet und befänden sich nicht im Betrieb. Diese Aussage musste die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001, nachdem der Antragsgegner bei einer am 24. Juli 2001 durchgeführten Kontrolle das Vorhandensein verschiedener brennbarer Stoffe festgestellt hatte, korrigieren. Sie wies jedoch darauf hin, dass diese Stoffe einen sehr hohen Flammpunkt hätten, sodass es besonderer Anstrengungen bedürfe, um diese Rohprodukte in Brand zu setzen. Allerdings zeigen die Feststellungen der Feuerwehr, dass im Betrieb der Antragstellerin die Gegebenheiten so sind, dass der Flammpunkt durchaus erreicht wird.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Verfügung zur Begründung des Vollziehungsinteresses zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesamtsituation des Betriebes hinsichtlich der Belange des Brandschutzes nur als mangelhaft bezeichnet werden könne. Im Falle eines Brandes bestehe auf Grund der Mängel eine erhöhte Gefahr für Arbeitnehmer und Löschkräfte sowie Gefahren für die Umwelt. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes bis zur ordnungsgemäßen Installation der Brandmeldeanlage nicht schutzwürdig. Das Interesse, wirtschaftliche Ziele unter Gefährdung von Menschenleben und Sachen von nicht unbedeutendem Wert zu verfolgen, verdient keinen rechtlichen Schutz.
In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Betriebsschließungsanordnung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.