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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1838/14·04.09.2014

Einstweilige Anordnung gegen Kennzeichnungspflicht (35. BImSchV) abgelehnt; PKH versagt

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs.1 35. BImSchV und beantragte Prozesskostenhilfe. Das VG Düsseldorf lehnte sowohl den Anordnungsantrag als auch die Bewilligung von PKH ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und keine hinreichende Erfolgsaussicht vorlagen. Datenschutz- und Mitführungseinwände überzeugten nicht, weil ein sichtbarer Parkausweis ohne vertrauliche Daten als Nachweis ausreiche. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausnahmeregelung der Kennzeichnungspflicht und Antrag auf PKH abgelehnt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus.

2

Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder pauschale Einwendungen genügen nicht.

3

Datenschutz- oder Mitführungseinwände rechtfertigen einen Anordnungsanspruch nicht, soweit ein datenschutzfreundlicher und sichtbarer Nachweis (z.B. Parkausweis ohne vertrauliche Angaben) als tauglicher Berechtigungsnachweis ausreicht.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 2 Abs. 1 der 35. BImSchV§ 2 Abs. 3 der 35. BImSchV§ 123 Abs. 1 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „von der Kennzeichnungspflicht des § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nach Anhang 3 Nr. 6“ (zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV) im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat; zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19. August 2014 verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten; die in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2014 genannten Argumente (Mitführungspflicht des Schwerbehindertenausweises / Datenschutz) vermögen demgegenüber schon deshalb nicht durchzugreifen, weil als Nachweis der Berechtigung der (bei der Antragsgegnerin ausweislich deren Internetauftritts kostenlos und bei vollständigen Unterlagen sofort erhältliche) Parkausweis für Schwerbehinderte „hinter der Windschutzscheibe“ ausreicht, der zumindest auf der (dann sichtbaren) Vorderseite keine vertraulichen Daten der Antragstellerin enthält.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Rubrum

1

beschlossen:

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Der auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „von der Kennzeichnungspflicht des § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nach Anhang 3 Nr. 6“ (zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV) im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat; zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19. August 2014 verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten; die in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2014 genannten Argumente (Mitführungspflicht des Schwerbehindertenausweises / Datenschutz) vermögen demgegenüber schon deshalb nicht durchzugreifen, weil als Nachweis der Berechtigung der (bei der Antragsgegnerin ausweislich deren Internetauftritts kostenlos und bei vollständigen Unterlagen sofort erhältliche) Parkausweis für Schwerbehinderte „hinter der Windschutzscheibe“ ausreicht, der zumindest auf der (dann sichtbaren) Vorderseite keine vertraulichen Daten der Antragstellerin enthält.

5

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

7

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt.