Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Bestandskraft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verfügung. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, da die Verfügung bereits unanfechtbar geworden und ihre Vollstreckbarkeit auf Bestandskraft gestützt ist. Der Antrag ging ins Leere. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen unanfechtbare Verfügung als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bereits unanfechtbar geworden ist.
Die Vollstreckbarkeit einer unanfechtbaren Verfügung beruht auf ihrer Bestandskraft und nicht auf dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bereits bestandskräftige Verfügung geht ins Leere.
Die Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG unter Berücksichtigung obergerichtlicher Praxis.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,
ist unzulässig. Nachdem die angegriffene Verfügung unanfechtbar geworden ist, beruht ihre Vollstreckbarkeit nicht mehr auf dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, sondern auf ihrer Bestandskraft. Der Antrag geht mithin ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, GewA 1996 S. 474).