Eilantrag gegen LImSchG-Ausnahmegenehmigung: Aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9, 10 LImSchG. Das VG lehnte den Eilantrag ab, da die Ausnahmeregelung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme voraussichtlich vorliegen. Bei der Interessenabwägung überwogen das öffentliche/Beigeladenen-Interesse und die befristete Dauer der Nachtstörung. Ein Anspruch auf Auswahl des konfliktärmsten Standorts besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine LImSchG-Ausnahmegenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO das Interesse der Antragsteller gegen das öffentliche Interesse und das Interesse Dritter abzuwägen.
Eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG ist gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt; bei Veranstaltungen können historische, kulturelle oder sozial gewichtige Gründe maßgeblich sein.
Bei der Interessenabwägung ist nicht abstrakt die Bedeutung der Nachtruhe, sondern die konkrete Beeinträchtigung (Dauer, Intensität, Zeitrahmen) zu berücksichtigen; eine zeitliche Begrenzung auf etwa drei Stunden kann das Überwiegen der Belange der Veranstaltung rechtfertigen.
Ein Betroffener hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde den konfliktärmsten Standort auswählt, sofern die gesetzlichen Schutzgrenzen eingehalten sind und der Antrag räumlich/zeitlich konkretisiert ist.
Tenor
Der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wird beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausnahmegenehmigung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG des Antragsgegners vom 22. April 2002 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO maßgebliche Abwägung des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Insbesondere ist der Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG dürften vorliegen. Danach kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG zulassen, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigung verboten sind, welche die Nachruhe zu stören geeignet sind. Ferner darf eine Ausnahme von dem Gebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Voraussetzung für die genannten Ausnahmen ist, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dies ist - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG ergibt - insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entscheidend darauf an, dass die Zahl der Befürworter die der Gegner der Veranstaltung übertrifft. Zu Recht dürfte der Antragsgegner jedoch darauf hinweisen, dass die Veranstaltung der Beigeladene das örtliche Zusammenleben in der Gemeinde fördert. Selbst wenn damit noch nicht die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, die eine allgemeine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG rechtfertigen, verfolgt der Beigeladene gleichwohl ein im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 beachtliches anerkennenswertes Interesse. Dem gegenläufigen Interesse an der ungestörten Nachtruhe ist im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zwar ein hohes Gewicht beizumessen (vgl. OVG NRW GewArch 1984, 24 (26)). Bei der Interessenabwägung ist jedoch nicht abstrakt auf die Bedeutung der Nachtruhe abzuheben, sondern die konkrete Beeinträchtigung zu betrachten (vgl. OVG NRW Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96, Blatt 3 des Entscheidungsabdrucks). Hier wird der Nachbarschaft für einige Stunden der Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag die übliche Ruhe genommen. Dabei ist nicht auf die Ankündigung Ende offen", sondern auf die auf 1.00 Uhr erfolgte Festsetzung des Antragsgegners abzustellen. Dass der Antragsgegner diese Begrenzung ohne den Willen, sie gegebenenfalls auch durchzusetzen, nur der Form halber angeordnet hätte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar erscheint fraglich, ob die Anordnung Erfolg verspricht, die Musik, die über Tonwiedergabegeräte gesteuert werden könne, müsse ab 22.00 Uhr vernehmbar deutlich" zurückgefahren werden. Jedoch ist angesichts des nur drei Stunden umfassenden Zeitraums der geschützten Nachtzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Veranstaltung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung führt. Anhaltspunkte für andere Veranstaltungen, die eine häufige oder sich in einem engen zeitlichen Rahmen wiederholende Beeinträchtigung verursachen, fehlen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es gebe andere Standorte für die Durchführung der Veranstaltung, die sie weniger belasteten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die vom Beigeladenen geplante Veranstaltung den gleichsam konfliktärmsten" Standort auswählt, solange die durch §§ 9, 10 LImschG zu Gunsten des betroffenen Nachbarn errichteten Grenzen beachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner auf Grund eines entsprechenden Antrages tätig wird, der bereits räumlich und zeitlich konkretisiert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -).
Die Beiladung beruht auf § 65 VwGO.