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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1521/18·13.06.2018

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Zwangsgeldfestsetzungen des Bürgermeisters. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Zwangsgeldfestsetzungen nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen. In der summarischen Prüfung sprachen tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen (VwVG NRW, JustG NRW) für die Rechtmäßigkeit; pauschale Substantiierungen der Antragsteller zu Vereinsbetrieb genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzungen als unbegründet abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzungen nicht offensichtlich rechtswidrig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 112 JustG NRW) setzt voraus, dass das private Interesse des Betroffenen das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt; dies ist insbesondere gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

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Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 112 JustG NRW regelmäßig keine aufschiebende Wirkung.

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Im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, wenn diese Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

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Behauptungen, ein Betrieb sei als Vereinsbetrieb und nicht als gaststättengewerblicher Betrieb zu qualifizieren, müssen substantiiert vorgetragen und belegt werden; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Erschütterung der Rechtsvermutung der Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldbescheids.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 112 JustG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 112 JustG NRW, §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 64 Satz 1 VwVG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 903/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4527/18 gegen die Zwangsgeldfestsetzungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2018 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Ermächtigungsgrundlage sind § 55 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 112 JustG NRW, §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 64 Satz 1 VwVG NRW auf der Grundlage der entsprechenden sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohungen. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus kann auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2018 an das Gericht verwiesen werden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (jedenfalls bezogen auf die Tage 6. April 2018, 18.45 Uhr; 7. April 2018, 22.00 Uhr; 13. April 2018, 20.00 Uhr und 4. Mai 2018, 18.10 Uhr) kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1. als Vereinsvorsitzender der Antragstellerin zu 2. und diese selbst entgegen der Ordnungsverfügungen vom 5. April 2018 ein Gaststättengewerbe beziehungsweise einen gaststättenähnlichen Betrieb ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2018 -3 L 1137/18-) geduldet beziehungsweise betrieben haben. Insbesondere ist der mögliche Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 2 GastG von den Antragstellern im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten (weiterhin) nicht ansatzweise ausreichend substantiiert dar- und belegt, sondern nur pauschal behauptet worden; die Ausführungen in der Antragsschrift vermögen die Annahme eines Vereinsbetriebs nicht nachvollziehbar zu begründen. Auch spricht die Tatsache, dass der Betrieb ausweislich der Streifenberichte der Mitarbeiter des Außendienstes der Antragsgegnerin ab dem         8. Mai 2018 geschlossen war, gegen die Behauptungen der Antragsteller, dass in den Räumlichkeiten lediglich Vereinsaktivitäten stattgefunden hätten, da kein Grund dafür ersichtlich ist, nunmehr die Räumlichkeiten geschlossen zu halten.

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Im Übrigen steht der Annahme eines Gaststättenbetriebs nicht entgegen, dass beispielsweise kein von außen sichtbarer Preisaushang vorhanden war oder dass sich keine oder nur sehr wenige Besucher (zu einem Zeitpunkt nur drei Personen) in den großen Räumlichkeiten aufgehalten hatten; andererseits vermag auch allein eine eingeschaltete Beleuchtung für sich genommen eine solche Annahme nicht zu begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der ständigen obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2) orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

12

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

13

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

17

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

18

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.