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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1491/03·28.08.2003

Einstweilige Anordnung zur Erteilung von zwei Spielhallenerlaubnissen abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung von zwei gewerberechtlichen Erlaubnissen nach §33i GewO für zwei Räume eines Geschäfts. Das VG Düsseldorf wies den Antrag zurück, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Zweifel bestanden daran, dass es sich um zwei selbstständige Spielhallen handelt (fehlende optische Trennung, zweiter Rettungsweg) und außerdem an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers, weshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht geboten war.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung von zwei Spielhallenerlaubnissen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Anspruch besteht.

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Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbstständig erlaubnisfähige Spielhallen gelten, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtung eine optische Abgrenzung entsteht und die Betriebsfähigkeit jeder Einheit nicht durch die Schließung der anderen beeinträchtigt wird.

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Raumhohe Trennwände allein genügen nicht notwendigerweise zur Annahme selbstständiger Betriebsstätten; maßgeblich ist der optische Gesamteindruck, der ein einheitliches Betreiben verhindern muss.

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Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers ist vor Erteilung einer Erlaubnis zu klären; hierzu können und müssen frühere kriminalpolizeiliche Auskünfte und Ermittlungsakten herangezogen werden, da unerlaubter Betrieb gegen Zuverlässigkeit spricht.

Relevante Normen
§ 33i GewO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SpielV§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zwei gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § 33i GewO zum Betrieb von zwei Spielhallen in dem Gebäude E1 150, L, zu erteilen,

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ist nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht, wie es die §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO fordern, den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung von zwei Spielhallenerlaubnissen für die Betriebsräume im Hause L, E1 150, besitzt. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei diesen Betriebsräumen um eine einzige Spielhalle handelt; auch besteht Aufklärungsbedarf hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit:

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Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbstständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtung die Sondierung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätte beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, GewA 1990, 244). Es ist schon zweifelhaft, dass die Betriebsfähigkeit einer Betriebsstätte durch eine Schließung der anderen nicht beeinträchtigt. Zwar sind die Aufsichtskanzel und die Toilettenanlagen unabhängig von der Schließung einzelner Betriebsräume nutzbar. Jedoch verfügt die so genannte „Halle 1" nach Auskunft des Antragsgegners (Schriftsatz vom 27. August 2003) nicht über einen zweiten Rettungsweg, wenn „Halle 2" geschlossen würde. Auch die optische Sonderung beider Hallen voneinander wird nicht erreicht. Dabei Gewähr leistet die rechtlich vorgeschriebene natürliche Betrachtung, dass der Betreiber nicht formal sich zwei Spielhallen mit je 10 Geldspielgeräten genehmigen lassen kann, während er tatsächlich eine - aus von ihm wirtschaftlich erwünschter Sicht der Kunden - mit 20 Geldspielgeräten bestückte Spielhalle anbietet ,die es sonst wegen § 3 Abs. 2 S.1 2. Halbs. SpielV nicht gibt. Raumhohe Trennwände zwischen den Räumen genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, ebda.). Entscheidend ist der optische Gesamteindruck der Selbstständigkeit der Spielräume. Die „Hallen" 1 und 2 sind durch Ziehen einer Zwischenwand (Gipskarton auf Aluminiumständer) in einem Geschäftslokal entstanden. Das Gebäude wirkt zunächst von Weitem als eine einzige Betriebsstätte (vgl. Verwaltungsvorgänge Bl. 88). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die einheitliche Gestaltung des Eingangs. Die Spielhalle trägt den Namen „Q Inn"; das Eingangstransparent weist auf den Betriebsgegenstand dieser einen Spielhalle hin: „Geldspiele - Fungames - Jackpot - Sonderspiele"). Niemand würde bei natürlicher Betrachtung auf den Gedanken kommen, Geldspiele und Fungames würden nur in dem durch die linke Eingangstür erschlossenen Bereich angeboten, während Jackpot und Sonderspiele sich nur auf die rechte Betriebshälfte bezögen. Die gesamte Front ist einheitlich gestaltet; die Wahl der Farbe weiß für die rechte und der Farbe blau für die linke Seite wirken nicht trennend, da die übrige Farb- und Formgebung auf beiden Seiten gleichartig ist. Der Eindruck einer einzigen Spielstätte, allerdings mit sonst in einer Spielhalle nicht vorhandenen zwanzig Geldspielgeräten, wird noch verstärkt auf Grund des durchgehend übereinstimmenden Aussehens der Wände der „Hallen" 1 und 2, wie es aus den vorgelegten Lichtbildern hervorgeht, und dadurch, dass bei Betreten der Spielhalle wegen der großzügig ausgelegten Aufsichtskanzel der Blick in beide Hallen fällt.

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Des Weiteren besteht hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO) des Geschäftsführers der Antragstellerin Aufklärungsbedarf. Insoweit ist die Beiziehung der in der Auskunft der Kriminalpolizeidirektion 3 München vom 10. Oktober 2002 aufgeführten Ermittlungsakten erforderlich und eine Aktualisierung dieser Auskunft. Für eine Gesetzesresistenz des Geschäftsführers der Antragstellerin bei der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele spricht zudem der unerlaubt aufgenommene Spielhallenbetrieb.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S.1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis. Das Interesse der Antragstellerin wird nicht dadurch bestimmt, ob sie die Räumlichkeiten der Hallen 1 und 2 überhaupt als Spielhalle nutzen darf, sondern dadurch, ob auf Grund der angestrebten Erteilung von zwei Erlaubnissen nicht nur 10, sondern 2 x 10 Geldspielgeräte zulässig sind. Das wirtschaftliche Interesse wird je Geldspielgerät mit 2.000,-- Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1992 - 4 B 3669/91 - ), für 10 Geräte also mit 20.000,-- Euro. Dieser, für ein Klageverfahren maßgebliche Betrag ermäßigt sich, da im einstweiligen Anordnungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, auf die Hälfte.