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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1489/11·08.01.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung nach § 20 BImSchG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht/ImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Untersagungsverfügung, die den Betrieb seiner Biogasanlage über das genehmigte Maß untersagt und sofort vollziehbar erklärt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Behörde hat nach § 20 Abs. 2 BImSchG hinreichend konkrete Tatsachen für einen genehmigungsüberschreitenden Betrieb dargelegt; in der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Schutzinteresse gegenüber den wirtschaftlichen Belangen des Betreibers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung ist statthaft.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist zulässig, wenn die Behörde konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen darlegt, die den Verdacht eines nicht genehmigten oder genehmigungsüberschreitenden Anlagenbetriebs begründen.

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollziehungsinteresse und sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht erkennbar, ist die Wiederherstellung in der Regel zu versagen.

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§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist als Soll‑Vorschrift ausgestaltet; die Behörde hat im Regelfall eine Untersagung anzuordnen, vom Erlass nur in atypischen, ausdrücklich dargelegten Ausnahmefällen abzusehen.

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Bei Abwägung sind rein wirtschaftliche Interessen des Betreibers hinter den Schutzzwecken des Immissionsschutzrechts zurückzustellen, wenn der weitere Betrieb im genehmigten Umfang weiterhin möglich ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 20 Abs. 2 BImSchG§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Rubrum

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5851/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.09.2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Rechtsbehelf, um der vor der beschließenden Kammer erhobenen Klage entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 07.09.2011 wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen.

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Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach § 20 Abs. 2 BImSchG begegnet weder formell-rechtlichen Bedenken, noch verstößt sie gegen materielles Recht.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht.

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Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.

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Vorliegend unterliegt die angegriffene Verfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Dabei greift diese Vorschrift auch, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage nur teilweise ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.

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Vorliegend handelt es sich bei der Biogasanlage des Antragstellers um eine gemäß 1.4 b) aa) Spalte 2, 8.6 b) Spalte 2 und 8.12 b) Spalte 2 Anhang zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage. Der Betrieb dieser Anlage ist dem Antragsteller mit Bescheid vom 09.08.2001 und diversen Änderungsgenehmigungen (14.05.2003 und 14.03.2005, letztmalig mit Bescheid vom 16.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2008) genehmigt worden.

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Mit der angegriffenen Verfügung untersagt die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Betrieb der Anlage über das genehmigte Maß hinaus. Dies dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich ohnehin nicht die materiellen Rechte des Antragstellers zu beeinträchtigen vermag, wenn ihm aufgegeben wird, seine Anlage im genehmigten Umfang zu betreiben. Weiter reichen seine diesbezüglichen Rechte ohnehin nicht.

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Der Antragsteller hat auch hinreichenden Anlass zum Erlass der angegriffenen Verfügung gegeben. Schon nach der im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nur möglichen summarischen Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten dürfte feststehen, dass der Antragsteller jedenfalls in den Jahren 2010 und 2011 die genehmigten Kapazitäten für die einzelnen Stoffströme sowie die Gesamtkapazität überschritten hat. Dies hat die Antragsgegnerin im vorgelegten Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. So wurde bei der Begehung vom 21.06.2011 ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsteller insbesondere die Input-Seite der Anlage deutlich erhöht habe. Im Jahre 2010 wurden dabei insgesamt ca. 7100 t Co-Ferment und ca. 4000 t Gülle/Mist in der Anlage vergoren. Die genehmigte Kapazität der Anlage wurde damit um ca. 25 % überschritten. Dies hat auch den Output der Anlage erhöht. Gleichzeitig wird ein als Nachgärer genehmigter Behälter als Fermenter genutzt, wodurch sich der Lagerraum für das Gärsubstrat um 1280 m³ verringert hat.

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Der Antragsteller bestreitet diese Feststellungen nicht substantiiert, sondern gesteht sie im Wesentlichen ein. So führt er in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 gegenüber der Antragsgegnerin aus: Da die Qualität der angelieferten Speisereste stark schwanke, sei er angehalten, größere Mengen (in die Anlage) einzubringen, um den biotechnischen Prozess stabil zu halten und die nötige Menge Gas für die Motoren zu produzieren. Sie hätten jedoch angefangen, die Inputmengen zu reduzieren. In Zukunft würden sie entweder die Anlage umstellen oder die Art der Input-Materialien ändern müssen. Weiterhin legt der Prozessbevollmächtige des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20.09.2011 an die Antragsgegnerin dar, dass der Nachgärer I der Anlage zwischenzeitlich als Fermenter genutzt wurde.

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Ohne durchgreifende Bedeutung ist es, dass die Antragsgegnerin sich letztendlich nur auf eine formelle Rechtswidrigkeit des Anlagenbetriebes beruft. Auch diese vermag ein Vorgehen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu rechtfertigen. Anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig ist. Davon vermag das Gericht nach dem vorliegenden Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten aber nicht sicher auszugehen. Der Inhalt der Akten zeigt vielmehr, dass der Antragsteller sich schon seit geraumer Zeit erfolglos bemüht, einen geänderten Zustand genehmigt zu bekommen.

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Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei Erlass der Untersagungsanordnung sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen. Eine solche Sondersituation liegt hier aber nicht vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller durchaus nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, warum die Anlage in der bisher genehmigten Form nicht weiter betrieben werden kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Betrieb der Anlage über das genehmigte Maß hinaus zu führen. Die Antragsgegnerin ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vielmehr gehalten, hiergegen einzuschreiten.

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Begegnet die Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, fällt auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der überragenden Schutzinteressen des BImSchG müssen die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf den Umstand, dass es dem Antragsteller nicht untersagt ist, die Anlage im genehmigten Umfang weiterzubetreiben.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Grundverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.