Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Rechtswidrigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 sowie hinsichtlich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 17.4.2015 wieder her und ordnet sie an. Grundlage sind die Ausführungen des Urteils im verbundenen Hauptsacheverfahren vom 21.2.2017, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung ergibt. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich bestimmter Ziffern der Ordnungsverfügung insgesamt stattgegeben; Antragsgegner trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn sich aus Gründen eines verbundenen Hauptsacheverfahrens ergibt, dass die angegriffene Verwaltungsmaßnahme rechtswidrig ist.
Die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzwirkungen kann sich auf einzelne Ziffern einer Ordnungsverfügung beschränken, soweit deren Rechtswidrigkeit oder Untersagungsinteresse für diese Teile gegeben ist.
Zur Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bedarf es keiner endgültigen Klärung der Hauptsache, sondern ausreichender Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme.
Bei stattgebendem Eilantrag sind die Kosten des Verfahrens in der Regel nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 17. April 2015 erhobenen Klage 3 K 3004/15 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. April 2015 in der Änderungsfassung vom 24. April 2015 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 4 angeordnet, denn die Ordnungsverfügung ist aus dem Gründen des Urteils vom 21. Februar 2017 in dem vorgenannten (zugehörigen) Hauptsacheverfahren rechtswidrig.
Der Antragsgegner trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.