Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Ordnungsverfügungen vom 26.03.2015. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Verfügungen nicht offensichtlich rechtswidrig sind und die Interessenabwägung zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfällt. Es bestehe aufgrund vorgelegter Feststellungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Bereithaltung von EC-Geräten; formale Begründungsmängel führen nicht zur Nichtigkeit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen vom 26.03.2015 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse des Betroffenen das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt oder der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz führt ein formaler Begründungsmangel (z. B. unklare Trennung von Sachverhalt und rechtlicher Bewertung oder fehlende Planunterlagen) nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sofern die wesentlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe erkennbar sind (§ 39 VwVfG NRW).
Wenn spezialrechtliche Verbote (z. B. Untersagung von Bargeld- bzw. EC-Geräten in Spielhallen) eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen, kann die Behörde zur Gefahrenabwehr allgemeine Eingriffsbefugnisse (z. B. § 14 OBG) heranziehen.
Der Begriff der "Spielhalle" ist im Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen auszulegen; zugeordnete Nebenräume und funktionale Bereiche können der Regelung zuzurechnen sein, sodass dort vorhandene untersagte Einrichtungen erfasst werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der ausdrücklich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 2581/15) des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind (hinsichtlich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nicht gegeben.
Die angefochtenen Ordnungsverfügungen der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr im Ergebnis alles für ihre Rechtmäßigkeit.
Zunächst führt u.a. die unzulängliche fehlende Trennung zwischen objektiver Sachlage (Sachverhalt) und der darauf aufbauenden rechtlichen „Begründung“ in den Verfügungen nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt für die unzutreffende Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV NRW). Im Ergebnis liegt auch unabhängig von ihrer inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit eine Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Schließlich führt die den Verfügungen jeweils nicht beigefügte „Grundrisszeichnung“ (vgl. Tenor I., Seite 1 unten) nicht zu einer (materiellen) Rechtswidrigkeit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, da dem Antragsteller die räumlichen Gegebenheiten offenbar bekannt sind und im Übrigen die Verwaltungsvorgänge entsprechende Planzeichnungen enthalten (vgl. die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. April 2015 übersandte Darstellung sowie die Erlaubnisunterlagen betreffend die Konzessionen 1 und 2).
Ermächtigungsgrundlage für den (nachträglichen) Erlass der Ordnungsverfügungen hinsichtlich des weiteren Betriebs der schon im September 2010 genehmigten Spielhallen 1 und 2 ist nicht § 16 Abs. 2 (Nr. 2) AG GlüStV NRW, weil es nicht um die Erteilung einer Erlaubnis geht, und nicht § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV NRW, weil diese Vorschrift lediglich ein Verbot enthält und damit keine taugliche Grundlage für ein behördliches Eingreifen darstellt. Allerdings kann die Antragsgegnerin sich auf § 14 Abs. 1 OBG berufen. Auch diese Norm begründet ein pflichtgemäßes Ermessen; die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ist in ihren Verfügungen auch erkennbar von einem solchen ihr zustehenden Ermessen ausgegangen (vgl. Seite 5 „kann“), auch wenn sie auf Seite 6 oben jeweils ausführt: “Ich muss daher Maßnahmen treffen, …“, wobei das Gericht diese Formulierung als Entscheidung bezüglich einer angenommenen Ermessensreduktion bewertet.
Weil gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV NRW das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kartenautomaten in Spielhallen unzulässig ist (und gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 17 eine Ordnungswidrigkeit darstellt), ist aufgrund der dokumentierten Sachlage (vgl. Beiakten Hefte 1 und 2) von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und von einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG auszugehen. Die getroffenen Feststellungen vom 14. Januar 2015 (EC-Cash Automat im Aufsichtsbereich der Spielhallen) und vom 5. März 2015 (mobiler EC-Kartenautomat in einer Schublade der Holztheke des „Billiard-Cafe, vorgefundene diverse Zahlungsbelege und der Hinweis “Bei Kontrolle!!!“ im Abstellraum) belegen zur Überzeugung des Gerichts eindeutig einen Verstoß im obigen Sinne sowie die Absicht, auch zukünftig ein solches Gerät im Bedarfsfall Kunden (unerlaubt) zur Verfügung stellen zu wollen. Aufgrund der von der Antragsgegnerin unter dem 23. April 2015 übersandten Planzeichnung der Räumlichkeiten und den den Erlaubnissen vom 1. September 2010 bezüglich der Spielhallen 1 und 2 beigefügten Zeichnungen insbesondere in Verbindung mit dem vorgenannten Hinweis im Abstellraum ergibt sich bei einer sachgerechten und lebensnahen Würdigung der Gesamtumstände, dass das EC-Gerät (auch) Kunden der Spielhallen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden soll unter Verstoß gegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüSt NRW; ein solches Vorgehen kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden. Dabei erfasst die Norm des § 16 AG GlüStV NRW und der hier verwendete Begriff „Spielhalle(n)“ nicht allein und ausschließlich den Raum, in dem die Spielgeräte aufgestellt sind, sondern bei einer an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung (vgl. beispielsweise § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AG GlüStV NRW) auch die diesem zugeordneten oder zuzuordnenden Nebenräume bzw. Vorrichtungen. Diesbezüglich folgt das Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2015 an das Gericht (ab Seite 2 unten). Ausweislich der jeweiligen Erlaubnisunterlagen für die Spielhallen 1 und 2 sind den jeweiligen Räumen (Spielhalle 1 und Spielhalle 2) das Foyer und der Aufsichtsbereich unmittelbar zuzuordnen. Eine Zurechnung hat darüber hinaus auch hinsichtlich der in einem direkten baulichen und sachlichen Zusammenhang mit den beiden Spielhallen stehenden Funktionsräumen bzw. sonstigen Räumlichkeiten wie in dem jeweiligen Tenor der angefochtenen Ordnungsverfügungen aufgeführt einschließlich des direkt an die Spielhalle 2 angrenzenden und vom gemeinsamen Foyer mit Aufsichtsbereich (von dem auch die Spielhalle 1 zugänglich ist) erreichbaren Billiard-Cafe (vgl. dessen Gewerbeanmeldung vom 28. Februar 2013) zu erfolgen.
Rechtliche Bedenken gegen die jeweils getroffene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsentscheidung liegen im Ergebnis nicht vor.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist nämlich zu befürchten, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten unter Bereithaltung eines EC-Kartenautomaten zu weiteren Gesetzesverstößen führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Tätigkeit nicht schutzwürdig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2) orientiert (hälftiger Ansatz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).