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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1155/17·26.03.2017

Eilrechtsschutz gegen Stilllegung eines Gefahrstofflagers nach § 20 Abs. 2 BImSchG

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung samt Zwangsmittelandrohungen. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich einzelner Nebenanordnungen (u.a. Belegvorlage) und darauf bezogener Zwangsmittel wieder her, wies den Antrag im Übrigen aber ab. Die Stilllegungsanordnungen zur Unterlassung/Entfernung genehmigungspflichtiger Gefahrstoffmengen hielt das Gericht summarisch für voraussichtlich rechtmäßig, da die Anlage ohne erforderliche Genehmigung betrieben werde. Dagegen fehlte für Nachweis- und weitere Untersagungsanordnungen teils eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage (u.a. § 23a, § 25 BImSchG nicht einschlägig bei genehmigungsbedürftiger Anlage).

Ausgang: Aufschiebende Wirkung hinsichtlich einzelner Nebenanordnungen und zugehöriger Zwangsmittel wiederhergestellt; im Übrigen Eilantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in die Interessenabwägung einzustellen; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, bei erheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln das Aussetzungsinteresse.

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Die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist bei ungenehmigtem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Regelfall anzuordnen; ein Absehen kommt nur bei atypischen Umständen in Betracht.

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Eine atypische Fallgestaltung kann nicht bereits mit fehlendem Verschulden oder Vertrauensgesichtspunkten begründet werden, da die Stilllegung der Gefahrenabwehr und nicht der Sanktionierung dient.

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§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist auf Bestandsschutzkonstellationen nach § 67 Abs. 2 BImSchG analog anwendbar; die Rechtsposition kann bei mehr als dreijähriger Aufgabe des genehmigten Betriebszwecks erlöschen.

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Anordnungen, die eigenständige Eingriffe darstellen (z.B. Belegvorlagen), bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine bloße „Annex“-Erwägung ersetzt diese nicht.

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§ 23a BImSchG und die daran anknüpfende Untersagungsbefugnis des § 25 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 BImSchG betreffen nur nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht einschlägig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 Satz 2 JustG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 3898/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der vor der Kammer anhängigen Klage 3 K 4192/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03.03.2017 wird hinsichtlich der Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 1.7  und 1.8 des Tenors der Ordnungsverfügung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der hierauf gerichteten Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 des Tenors der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4192/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03.03.2017 hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.8 des Tenors wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffern 2.1 bis 2.4 des Tenors anzuordnen,

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hat nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier nur teilweise gegeben.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat hinsichtlich der Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 1,7 und 1.8 des Tenors der Ordnungsverfügung vom 03.03.2017 Erfolg.

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Im Übrigen, also hinsichtlich der Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3, hat der Antrag keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 03.03.2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht.

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Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Anordnung in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Tenors der Ordnungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.

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Vorliegend unterliegt die angegriffene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.3 des Tenors keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.

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Der Antragsgegner ist zunächst sachlich zuständig zum Erlass der angegriffenen Verfügung.

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Die Zuständigkeit für Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegt gemäß § 1 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) vom 03.02.2015 (GV. 2015,268) bei den Umweltschutzbehörden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden sachlich zuständig, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 ZustVU. Daraus ergibt sich vorliegend die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners.

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Abweichend von § 1 Abs. 3 ZustVU bestimmt zwar § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU, dass für den Vollzug des BImSchG die obere Umweltschutzbehörde zuständig ist, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlage nach Anhang I zur ZustVU handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.

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Obere Umweltschutzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Bezirksregierung, vorliegend die Bezirksregierung E.          . Nach dem ersten Spiegelstrich des Anhangs I zur ZustVU sind Anlagen im Sinne des § 2 ZustVU auch alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall-Verordnung (12.BImSchV).

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Im Hinblick hierauf war die Bezirksregierung E.          für den Vorgängerbetrieb der Antragstellerin, der Firma T.     W.        -GmbH, zuständig, die dort in der Zeit vom 01.08.2005 bis 30.01.2014 ein Logistikzentrum mit Gefahrstofflager unterhielt. In deren Betrieb lagerten unterschiedliche Lacke und Farben mit den Gefährlichkeitsmerkmalen hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich und umweltgefährlich. Genehmigungsrechtliche Grundlage des Gefahrstofflagers war eine Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 20.04.1979 nach der damaligen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zur Lagerung von maximal 3.640.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gruppe AI, AII oder B, eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VbF der Stadt I.      sowie ein Genehmigungsbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes E.          vom 14.03.1988 zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, Nr. 4.10 Sp. 2 der 4. BImSchV vom 24.07.1985 (Gesamtkapazität 17.000t) durch Errichtung einer Nebenanlage „Errichtung und Betrieb Kommissionierungslager 2 (einschließlich Umschlagplatz) mit 1.500 t VbF-Flüssigkeiten AI, AII und B“. Dieser Betrieb unterfiel der Störfall-Verordnung und die Firma T.     W.        GmbH zeigte dies gemäß § 7 Störfall-Verordnung der dafür zuständigen Bezirksregierung E.          an.

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Diese Zuständigkeit hat die Bezirksregierung E.          aber gemäß § 2 Abs. 5 ZustVU verloren und nicht wiedererlangt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes endet, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat die Firma T.     W.        -GmbH ihre Geschäftstätigkeit am Standort I.      Ende Januar 2014 eingestellt und bereits vorher (September 2013) alle störfallrelevanten Stoffe an andere Unternehmen transferiert. Damit waren die die Zuständigkeit der Bezirksregierung E.          begründenden Umstände nach § 2 Abs. 1 ZustVU nicht mehr gegeben.

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Die Bezirksregierung E.          ist auch nicht dadurch wieder zuständig geworden, dass die Antragstellerin den Betrieb des Gefahrstofflagers zum 01.01.2015 wieder aufgenommen hat.

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Der Antragsgegner trägt hierzu zwar vor, dass auch die Antragstellerin der Störfall-Verordnung unterliege. Die Antragstellerin lagere akut toxische Stoffe (giftige und sehr giftige Gefahrstoffe. Laut aktueller Lageliste lagere die Antragstellerin auf dem Grundstück 67 Tonnen brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe, 353,76 Tonnen nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 /sehr giftige Gefahrstoffe (LGK 6.1 B), 5,575 Tonnen brennbare, akut toxische Kat 3 /giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe (LGK 6.1 C) und 164,550 Tonnen nicht brennbare, akut toxische Kat 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe (LGK 6.1 D). Gemäß der Stoffliste im Anhang I der Störfall-Verordnung wurde die Zuordnung zu einem Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bereits ab einer Lagerung von 5 Tonnen akut toxischen Stoffen H 1 der Kategorie 1 (sehr giftige Gefahrstoffe) und der Lagerung von 50 Tonnen akut toxischen Stoffen H2 der Kategorie H2 der Kategorien 2 und 3 (giftige Gefahrstoffe) ausgelöst.

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Auch wenn die Antragstellerin danach der Störfall-Verordnung unterliegt, begründet dies keine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 ZustVU in Verbindung mit Satz 1 erster Spiegelstrich des Anhangs I zur ZustVU (Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall-Verordnung (12.BImSchV)). Denn Satz 2 des Anhang I bestimmt, dass bei der Anwendung des Anhang I auf die Anlagen abzustellen sei, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.

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Vorliegend hat die Antragstellerin ihre Anlage weder angezeigt oder deren Genehmigung beantragt.

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Ebenso liegt für die Anlage auch keine Genehmigung nach dem BImSchG vor.

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Der Antragstellerin selbst ist eine solche Genehmigung nicht erteilt worden. Sie beruft sich auch zu Unrecht im Hinblick auf die oben näher beschriebenen Genehmigungen aus den Jahren 1979, 1985 und 1988 auf einen Bestandsschutz nach der Vorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG.  Danach muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. 2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

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Dieser Bestandsschutz greift hier im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht. Danach erlischt eine Genehmigung nach dem BImSchG, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Diese Vorschrift findet auf § 67 Abs. 2 BImSchG analoge Anwendung und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Genehmigung das in § 67 Abs. 2 gesetzlich normierte Recht des Betreibers, die Anlage ohne immissionsrechtliche Ausgangsgenehmigung betreiben zu dürfen,

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Scheuing/Wirths, Führ GK-BImSchG, § 18 Rn. 13 f. und 22, mit umfangreichen Nachweisen der herrschenden Meinung.

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Vorliegend hat die Firma T.     W.        -GmbH bereits in ihrer Anzeige nach der Störfall-Verordnung vom 21.09.2009 gegenüber der Bezirksregierung erklärt, dass die Menge an Produkten mit dem Gefährlichkeitsmerkmal leichtentzündlich unterhalb von 5.000 Tonnen liegen solle, da man sich unter den Mengenschwellen des Anhangs 1 der 4. BImSchV bewegen wollte, um nicht in die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG zu fallen. Dies wurde der Bezirksregierung bereits vorher vom Ingenieurbüro Witte im Auftrag der Firma T.     W.        -GmbH mit Schreiben vom 23.03.2009 dargelegt. Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass die Firma T.     W.        -GmbH in der Folgezeit entgegen ihrer Erklärungen gehandelt hat, liegen nicht vor.

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Damit hat die T.     W.        -GmbH nach dem Jahre 2009 keine Handlungen mehr vorgenommen, die dem genehmigten Betriebszweck dienten, also insoweit die Anlage mehr als drei Jahre bis zum Übernahme durch die Antragstellerin im Jahre 2015 nicht mehr betrieben.

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Hiergegen wendet die Antragstellerin zwar ein, dass die betroffene Anlage auch in der Zeit von 2010 bis 2014 von der Firma T.     -W.        -GmbH sehr wohl als Lager für brennbare Flüssigkeiten und auch andere Gefahrstoffe genutzt wurde. Die zitierte Selbstbeschränkung beziehe sich allein auf die Unterschreitung bestimmter Mengen. Die bloße Nichtausnutzung von bestehenden (Lager-)Kapazitäten bringe eine bestehende Anlagengenehmigung und auch den Altanlagenbestandsschutz nach § 67 Abs. 2 BImSchG aber nicht zum Erlöschen.

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Die Antragstellerin übersieht damit aber, dass eine Anlage dann im Sinne des § 18 BImSchG nicht mehr betrieben wird, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden,

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vgl. Scheidler, in Feldhaus (Hrsg.), Stand Juni 2016, § 18 BImSchG Rn. 25.

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Auch der Übergang zu einem bloßen Teilbetrieb einer Anlage erfüllt deshalb dann die Voraussetzungen des Nichtmehrbetreibens, wenn der Teilbetrieb zu einer Unterschreitung der Leistungsgrenzen und Anlagengrößen der 4. BImSchV, hier der jeweiligen Stoffmengen, führt. Dann entfällt nämlich die Genehmigungsbedürftigkeit und die Anlage wird als nicht genehmigungsbedürftige Anlage weiterbetrieben. In diesem Fall erfolgen die weiteren Betriebshandlungen nicht mehr aufgrund der Genehmigungen; die genehmigte Anlage als solche wird dann im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht mehr betrieben.

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Vgl. Scheuing/Wirths, Führ (Hrsg.) GK-BImSchG, § 18 Rn. 55

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Eine solche Auslegung entspricht alleine dem Sinne und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG. Dieser liegt darin, zu verhindern, dass mit dem Betrieb einer genehmigten Anlage oder der Fortsetzung des Betriebs einer für längere Zeit stillgelegten Anlage zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. In derartigen Fällen soll die Genehmigung erlöschen, so dass der Betrieb erst nach Prüfung seiner Auswirkungen in einem neuen Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen werden darf, um den möglicherweise geänderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können,

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vgl. Scheidler, in Feldhaus (Hrsg.), ,Stand Juni 2016, § 18 BImSchG Rn. 3.

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Dies gilt muss auch für die Fälle gelten, in welchen – wie vorliegend im Fall der Firma T.     W.        -GmbH – der Betrieb wegen der Unterschreitung der genehmigungspflichtigen Stoffmengen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ohne Geltung der aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ergebenden Anforderungen betrieben wurde. Auch hier ist eine erneute Prüfung notwendig, um möglicherweise geänderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können.

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Ohne rechtliche Bedeutung ist vorliegend die Frage, ob die Firma T.     W.        -GmbH als Mieterin berechtigt zu einem Verzicht auf den Altanlagenbestandsschutz war. Denn die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG knüpft an ein rein tatsächliches Verhalten des Betreibers an und setzt keine Verfügungsbefugnis über die Genehmigung voraus.

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Die von der Antragstellerin betriebene Anlage ist damit weder genehmigt, noch angezeigt oder beantragt. Eine Anlage im Sinne des Anhang I Satz 2 der ZustVU, an der eine Zuständigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 ZustVU anknüpfen könnte, wird von der Antragstellerin nicht betrieben. Für die Anlage der Antragstellerin ist deshalb die Antragsgegnerin sachlich zuständig.

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Die Aufforderung des Antragsgegners, die Abladung zum Zweck der Lagerung und die Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Betriebsgrundstück zu unterlassen und innerhalb von 14 Tagen die auf dem Grundstück gelagerten Gefahrstoffe zu entfernen, soweit die Mengenschwellen der 4 BImSchV i.V.m. dem BImSchG überschritten werden (Ziffern 1.1 bis 1.3 der angegriffene Ordnungsverfügung), findet eine hinreichende Ermächtigung in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Sie stellt sich als teilweise Stilllegung des Gefahrstofflagers dar.

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Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Vorliegend ist das Gefahrstofflager der Antragstellerin nach § 4 Abs.1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4.BImSchV genehmigungspflichtig, weil nach dem oben aufgelisteten Lagerbestand die Mengenschwellen der Stoffliste Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 mit Nr. 29 Anhang 2 Spalte 4 und Nr. 30 Spalte 4 der 4. BImSchV  überschritten werden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Weiterhin besitzt die Antragstellerin, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch nicht die erforderliche Genehmigung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind deshalb erfüllt.

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Die Verfügung des Antragsgegners dürfte sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig, erweisen. Sie dient dem legitimen Zweck der Herstellung eines genehmigungskonformen, mithin rechtmäßigen Zustands. Dazu ist sie auch ersichtlich geeignet und erforderlich; ein milderes gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere beschränkt sich der Antragsgegner darauf, die Lagerung der Gefahrstoffe nur hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Menge zu unterbinden. Im Übrigen kann das Lager also weiterbetrieben werden.

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§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen.

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Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht, eine solche atypische Situation sei hier gegeben, weil diese sich nicht durch verbotene Eigenmacht einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten zu verschaffen versucht habe, sondern allenfalls „Opfer“ ungewöhnlicher Umstände sei.

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Das Bundesverwaltungsgericht geht für § 20 Abs. 2 BlmSchG davon aus, dass im Regelfall die Anordnung der Stilllegung ergehen soll und fordert die Prüfung eines milderen Mittels nur in atypischen Fällen. Ein solcher Fall kann zwar gegeben sein, wenn die begründete Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Dann kann es unter Umständen erforderlich sein, von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abzusehen und dem Betreiber aufzugeben, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O., BVerwGE 84, 220 (233).

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Von einer derartigen atypischen Lage kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner macht hier erhebliche konkrete Sicherheitsbedenken geltend. Diese werden zwar von der Antragstellerin mit substantiierten Vorbringen bestritten. Das Gericht vermag aber nicht ohne eigene umfangreiche weitere Ermittlungen festzustellen, ob diese Sicherheitsbedenken berechtigt sind  Die Frage, ob das Gefahrstofflager, so wie es gegenwärtig von der Antragstellerin betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, entzieht sich damit einem Offensichtlichkeitsurteil. Diese Frage ist deshalb dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten.

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Auch der Vortrag, die Antragstellerin habe bei Übernahme des Grundstücks auf den Fortbestand des Bestandschutzes vertraut, begründet keinen atypischen Fall. Die Verschuldensproblematik ist im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unerheblich,

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Prall, in Führ (Hrsg.) GK-BImSchG, § 12 Rn. 54.

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Denn die Stilllegung dient nicht der Ahndung eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit, sondern der Abwehr von Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind.

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Die übrigen Punkte der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung dürften dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

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Dies gilt zunächst für die Ziffer 1.4 des Tenors der Ordnungsverfügung, wonach die Antragstellerin binnen 21 Tagen hinsichtlich der Ziffer 1.3 entsprechende Belege für die Entfernung der Stoffe bzw. Abholscheine vorzulegen hat. Hierfür ist eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich. Der Antragsgegner vermag eine solche auch nicht zu benennen, sondern beruft sich insoweit auf eine „Annex-Verpflichtung“ der Antragstellerin. Dies vermag aber das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage nicht zu ersetzen, da es sich hier um einen staatlichen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin handelt.

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Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Ziffern 1.5 bis 1.8. des Tenors der Ordnungsverfügung.

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Der Antragsgegner stützt sich hier allein auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. 23a BImSchG. Nach § 25 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber eine nach § 23a BImSchG erforderliche Anzeige nicht macht. Der mit Wirkung zum 07.12.2016 eingeführte § 23a BImSchG bestimmt, dass die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen ist, sofern eine Genehmigung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b BImSchG nicht beantragt wird.

53

Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. §§ 23 a und 25 BImSchG beziehen sich, wie auch die übrigen Vorschriften des Zweiten Teils des Zweiten Abschnitts des BImSchG (§§ 22 bis 25a), auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegen bei dem Gefahrstofflager der Antragstellerin aber um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG. Deshalb unterlag die Antragstellerin bisher nicht der Anzeigepflicht des § 23a BImSchG und hat deshalb bisher auch nicht gegen diese Anzeigepflicht verstoßen. Dies setzt § 25 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 BImSchG aber tatbestandlich voraus.

54

Eine Umdeutung der Stilllegungsverfügung in eine Untersagungsverfügung nach § 20 Abs. 1 BImSchG steht hier entgegen, dass schon die Rechtsfolge sich von der des § 25 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 BImSchG maßgeblich unterscheidet.

55

Soweit die Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, fällt auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der überragenden Schutzinteressen des BImSchG müssen ihre wirtschaftlichen zurücktreten. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf den Umstand, dass es ihr nicht untersagt ist, den Betrieb im nicht genehmigungspflichtigen Umfang weiter zu betreiben. Für den verbleibenden Teil der Ordnungsverfügung fällt die Interessenabwägung dagegen wegen der erheblichen rechtlichen Bedenken zu Gunsten der Antragstellerin aus.

56

Soweit der Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung erfolgreich war, hat das Gericht hier die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Dies gilt einmal für die Ziffern 2.4 des Tenors der Ordnungsverfügung und zum anderen hinsichtlich der Ziffern 2.1 bis 2.3. Im Hinblick auf die Teilbarkeit dieser Zwangsgeldandrohungen ist der Antrag aber abzulehnen, soweit sich die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 2.1 bis 2.3 auf die Verpflichtungen aus den Ziffern 1.1. bis 1.3 beziehen. Insoweit besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Dabei bewertet das Gericht das Unterliegen des Antragsgegners hinsichtlich der Anordnung zur Vorlage von Belegen (Ziffern 1.4, 1.8 und 2.4) als eher geringfügig. Ansonsten hält sich das Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten die Waage.

58

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013.