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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1114/14·05.06.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Altreifenlagerung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung wegen ungenehmigter Altreifenlagerung. Zu prüfen war, ob ihr privates Interesse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung überwiegend als rechtmäßig erscheint und die Antragstellerin kein substantiiertes Gegenvorbringen zu Besitz und Lagermenge darlegte. Die Umweltschutzinteressen rechtfertigen die sofortige Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Altreifenlagerung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 112 Satz 2 JustG NRW erfolgt nur, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies ist insbesondere gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

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Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren ist der Bescheid als rechtmäßig anzusehen, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung überwiegend für dessen Bestand sprechen.

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Die tatsächliche Sachherrschaft über auf einem Betriebsgelände gelagertes Abfallmaterial begründet im Regelfall den Besitz im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG; für eine abweichende Annahme bedarf es substantiierten Vorbringens.

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Die öffentlichen Interessen des Umweltschutzes können das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung so überwiegen, dass vom Regelvorrang der sofortigen Vollziehung (§ 112 JustG NRW) nicht abgewichen wird.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 112 Satz 1 JustG NRW§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 Satz 2 JustG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3172/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht.

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Dies gilt zunächst für ihre Ansicht, für die Lagerung der Altreifen sei eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit dem BImSchG nicht erforderlich.

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Nach § 1 Abs. 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12.2 des Anhang 1 bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagekapazität von 100 Tonnen oder mehr. Dies gilt zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV nur, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anlage länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben wird. Hiervon macht Satz 2 aber gerade für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhang 1 eine Ausnahme.

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Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den fraglichen Altreifen um Abfälle im Sinne der genannten Vorschrift und § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Die Antragstellerin ist dem nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegen getreten.

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Dies gilt auch für ihre Behauptung, nicht Besitzerin der Altreifen zu sein. Nach § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist Besitzer von Abfällen jede Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. Ausweislich der Feststellungen der Mitarbeiter des Antragsgegners (Blatt 142, Beiakte Heft 1 zu 3 K 3172/14) wurden am 09.04.2014 insgesamt mindestens 535 Tonnen Altreifenmaterial auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin gelagert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin über das Material, welches auf ihrem Betriebsgelände gelagert wird, auch die Sachherrschaft ausübt. Für eine hiervon abweichende Gegebenheit fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Antragstellerin. Gleiches gilt für ihr Bestreiten, dass die Lagermenge sich auf ca. 535 Tonnen belaufen soll.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dauerhaft an der ihr gestatteten gewerblichen Tätigkeit nicht gehindert wird. Weist sie die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nach, kann sie im Rahmen der genehmigten Lagermenge weiter tätig sein. Andererseits wiegen die öffentlichen Interessen des Umweltschutzes hier schwer. Diese dulden die Hinnahme einer ungenehmigten Lagerung von Abfällen auch nicht zeitweise.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Grundverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.