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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1110/06·20.06.2006

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ladenschluss-Ausnahme während Fußball-WM

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLadenschlussrecht (Sonderverwaltungsrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Allgemeinverfügung, die Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten während der Fußballweltmeisterschaft bewilligte. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung insoweit wieder her, wie die Ausnahme den Verkauf während der eingeteilten Arbeitsstunden des Antragstellers ermöglichte; im Übrigen wies es den Antrag zurück. Begründet wurde dies mit einem überwiegen­den privaten Interesse und dem Bestehen erheblicher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: für die Ausnahmebewilligung während der eingeteilten Arbeitsstunden des Antragstellers; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller durch den Verwaltungsakt beschwert ist und ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz besteht.

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Ein Verwaltungsakt, der Ausnahmen von Ladenschlusszeiten für andere Verkaufsstellen bewilligt, verletzt nicht ohne Weiteres die in eigenen Rechten stehenden Arbeitnehmer; ein Beschwerderecht nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn nur theoretische Einsatzmöglichkeiten außerhalb des konkreten Arbeitsplans eröffnet werden.

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Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht; dies ist möglich, obwohl die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, insbesondere bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Hauptsacheverfahren.

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Nach § 23 Abs. 1 LSchlG setzt eine Ausnahme von Ladenschlussvorschriften ein dringendes öffentliches Interesse voraus; als solches kommen insbesondere Versorgungsinteressen und unter bestimmten Umständen auch ein Dienstleistungs-/Erlebnisinteresse in Betracht, nicht jedoch bloß privatwirtschaftliche Einzelinteressen des Verkaufsstelleninhabers.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LSchlG§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO§ 23 Abs. 1 S. 1 LSchlG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 wird wiederhergestellt, soweit darin eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LSchlG) für die Filiale E, X 1, der Beigeladenen am 26. und 27. Juni 2006, jeweils bis 22.00 Uhr, bewilligt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 wiederherzustellen,

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ist im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen unzulässig.

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Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller durch den Verwaltungsakt beschwert ist und ein Rechtsschutzinteresse für eine Regelung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes besitzt. Der Antragsteller ist durch die Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 nicht beschwert, soweit sie andere Verkaufsstellen als diejenige, auf die sich sein Arbeitsvertrag bezieht, betrifft; die durch die Ausnahmebewilligung insoweit geschaffene Befugnis, andere Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten zu betreiben, kann den Antragsteller nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzen, da sein Arbeitszeitschutz nicht davon berührt wird. Soweit durch die Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 für die Beigeladene ladenschlussrechtlich die Möglichkeit eröffnet wird, den Antragsteller auch außerhalb der im Arbeitszeitplan für Juni 2006 vorgesehenen Zeiten entgegen dem gesetzlichen Ladenschluss einzuteilen, fehlt das Rechtsschutzinteresse für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, das dem Erfordernis einer raschen Regelung Rechnung tragen soll; die Möglichkeit der Heranziehung des Antragstellers außerhalb der Einteilung im Monatsarbeitsplan ist theoretischer Natur und damit fernliegend. Hingegen ist der Antrag zulässig, soweit die Allgemeinverfügung eine Ausnahme schafft für den Verkauf während der eingeteilten Arbeitsstunden des Antragstellers; denn in diesem Umfang wird der auch im Interesse des Arbeitszeitschutzes der Beschäftigten bestehende gesetzliche Ladenschluss zum Nachteil des Antragstellers aufgehoben.

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Der Antrag ist im zulässigen Umfang auch begründet. Ein Aussetzungsantrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar ist die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet worden, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Vollziehungsanordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, die Lockerung der Ladenöffnungszeiten sei während der Fußballweltmeisterschaft im öffentlichen Interesse notwendig und von der getroffenen Regelung könne im Geltungszeitraum ohne ihre Vollziehbarkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dadurch wird, bezogen auf dasselbe öffentliche Interesse, das das Gesetz für die Ausnahmebewilligung fordert und dem sie dienen soll, das besondere öffentliche Interesse daran dargelegt, die Bewilligung bereits im Zeitraum vor einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verwaltungsrechtlich wirksam werden zu lassen. Die Interessenabwägung geht jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar ist die angegriffene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat aber aus sonstigen Gründen Vorrang.

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Die Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 LSchlG können in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend benötigt werden. Die Ausnahme setzt voraus, dass besondere Gründe des Wohls der Allgemeinheit das regelmäßig gegebene Interesse an der Einhaltung des gesetzlichen Verbots überwiegen. Als solches öffentliches Interesse ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein Versorgungsinteresse - oder allenfalls ein Verwertungsinteresse - anerkannt, das unmittelbar durch den Warenerwerb während der verlängerten Ladenöffnungszeiten erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, GewA 1982, 341 (342)). Ein derartiges Versorgungsinteresse dürfte in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 nicht ausreichend belegt sein; insbesondere ist nicht erkennbar, dass Ladenöffnungszeiten von werktags 24 Stunden im gesamten Regierungsbezirk E zur Versorgung der Bevölkerung oder der Gäste dringend benötigt werden; die entsprechenden Ereignisse an den Spieltagen und -orten sind vorhersehbar und damit auch planbar. Andererseits ist es nicht von der Hand zu weisen, dass, wie im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 dargelegt wird, sich die Einkaufsmotive der Verbraucher über die Bedarfsdeckung hinaus auf den Dienstleistungs- und Erlebnisaspekt erstrecken und damit im Zusammenhang mit den Spielen, den Rahmenveranstaltungen und den öffentlichen Übertragungen durch die Ausnahme Raum für die Einbeziehung des Einkaufs in ein internationales Ereignis geschaffen wird. Soweit der Antragsteller einwendet, wirtschaftliche Interessen seien kein öffentliches Interesse im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 LSchlG, ist in der Rechtsprechung nur hinsichtlich des privatwirtschaftlichen Interesses des Inhabers einer Verkaufsstelle, nicht hingegen für ein volkswirtschaftliches Interesse anerkannt, dass es nicht als Grund des Allgemeinwohls berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, GewA 1974, 277 (279)).

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Die weitere Interessenabwägung führt zum Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die widerstreitenden Interessen auch nach den Erfolgsaussichten im Hauptverfahren zu gewichten. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage des Antragstellers begründet ist. Dann überwiegt sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels und damit der Beibehaltung des gesetzlichen Regelsachverhalts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 und 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.