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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 110/06·30.10.2006

Eilrechtsschutz gegen Sofortvollzug einer BImSchG-Änderungsgenehmigung (Hochofen 8)

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachbar beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung (Errichtung Hochofen 8) wiederherzustellen bzw. den Sofortvollzug aufzuheben. Streitpunkt war, ob die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet ist und ob nachbarschützende Immissionsschutzvorgaben (TA Luft) offensichtlich verletzt werden. Das Gericht hielt die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für ausreichend und sah keine offensichtliche Rechtsverletzung, u.a. wegen Irrelevanzschwelle (NO2) und Anwendbarkeit von Nr. 3.5.4 TA Luft bei immissionsmindernden Änderungen trotz fortbestehender Grenzwertüberschreitungen. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Vollzugs- und öffentlichen Interesses aus; der Antrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung des Sofortvollzugs wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die das besondere Vollzugsinteresse nachvollziehbar darlegt; formelhafte Erwägungen genügen nicht.

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Ein Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat regelmäßig Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell fehlerhaft ist oder der angegriffene begünstigende Verwaltungsakt den Dritten offensichtlich in nachbarschützenden Rechten verletzt; an der sofortigen Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein schutzwürdiges Interesse.

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Für die Genehmigungsprüfung einer wesentlichen Anlagenänderung nach §§ 16, 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist auf die durch die Änderung verursachten erheblichen Auswirkungen abzustellen; eine Versagung trotz Vorbelastungsüberschreitung setzt eine wertende Ursachenzuordnung zur Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze voraus.

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Die Genehmigung darf nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft trotz Überschreitung eines Immissionswertes durch die Gesamtbelastung nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung unterhalb der Relevanzschwelle liegt und durch Auflagen weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung sichergestellt sind.

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Eine Änderungsgenehmigung kann nach Nr. 3.5.4 TA Luft auch bei fortbestehender Überschreitung von Immissionswerten zulässig sein, wenn die Änderung (ganz überwiegend) der Immissionsminderung dient, eine spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht verhindert und Widerrufsgründe nicht vorliegen; wirtschaftliche Vorteile der Modernisierung schließen die Annahme einer überwiegenden Immissionsminderungszielrichtung nicht aus.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG§ 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2005 zur wesentlichen Änderung des Hochofenwerks I1 durch Errichtung und Betrieb des Hochofens 8 wiederherzustellen, soweit mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung für die Errichtung des Hochofens 8 angeordnet worden ist,

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hilfsweise,

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die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Die Beschwerde des Antragstellers liegt in der für alle nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bindenden vollziehbaren Feststellung des Bescheides vom 23. Dezember 2005, dass das Nachbarinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse nicht überwiegt; denn der Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Schutzes des Antragstellers gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen für die Errichtung wie für den Betrieb der Anlage identisch.

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Der Antrag, in dem der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehungsanordnung als Minus enthalten ist, ist nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen. Das Gericht kann gemäß den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gebotene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung. Im Bescheid vom 23. Dezember 2005 wird des Näheren ausgeführt, dass die zeitnahe Errichtung des Hochofens 8 in Ausführung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2005 zur Sicherstellung der positiven Effekte der Inbetriebnahme des Hochofens und aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse beziehungsweise im Interesse der Beigeladenen liege. Damit wird das Interesse daran dargelegt, von der Genehmigung hinsichtlich des Baus des Hochofens 8 bereits vor deren Bestandskraft Gebrauch machen zu können.

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Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist anzunehmen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften den Dritten offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein besonderes öffentliches Interesse oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

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Der Genehmigungsbescheid vom 9. August 2005 verletzt, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist, den Antragsteller nicht offensichtlich in dessen Rechten; es spricht Vieles dafür, dass die Genehmigung zur Änderung des integrierten Hüttenwerks I1 hinsichtlich der Errichtung des Hochofens 8 in Bezug auf den Schutz des im Hause E1, Sstraße 26, wohnenden Antragstellers ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergangen ist.

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der - wie sich aus § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG ergibt - auch für die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage maßgeblich ist, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - unter Anderem - sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen - unter Anderem - Immissionen durch Luftverunreinigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Die gesetzlichen Anforderungen werden durch die auf Grund des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft konkretisiert, die insbesondere Immissionswerte festlegt, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sofern Immissionswerte durch die Vorbelastung überschritten sind und auch nach dessen Durchführung überschritten bleiben. Wenn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt sein muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, so wird damit eine wertende Betrachtung des Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Genehmigungsvorhabens und der Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze als Versagungsgrund verlangt. Solch ein Zusammenhang wird nach allgemeiner Ansicht verneint bei nach Ausmaß oder Dauer geringen Immissionsbeiträgen, die unterhalb einer Relevanzschwelle bleiben. Bei Änderungsvorhaben wird aus § 17 Abs. 4 BImSchG hergeleitet, nicht nur die zur Durchführung einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 2 erforderliche wesentliche Änderung sei genehmigungsfähig, sondern die Genehmigung sei auch dann zu erteilen, wenn eine nachträgliche Anordnung nicht ergangen ist, aber ermessenfehlerfrei hätte erlassen werden können (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG Rdnr. 164; Jarras, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 16 Rdnr. 25). Die Beschränkung auf diese Fallgestaltungen beruht auf der Ansicht, eine Änderungsgenehmigung bei bestehen bleibender Immissionswertüberschreitung weiche von der Regel des § 6 BImSchG ab und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, die im materiell- rechtlichen Inhalt des § 17 Abs. 4 zu finden sei (vgl. Hansmann, a.a.O., TA Luft Nr. 3 Rdnr. 14). Nun regelt § 17 Abs. 4 BImSchG aber nach seinem Inhalt nicht die Genehmigungsfähigkeit einer wesentlichen Änderung, die eine nachträgliche Anordnung durchführt, sondern setzt die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens voraus. Auch wird bei der Irrelevanz von Immissionsbeiträgen eine eigene gesetzliche Grundlage nicht verlangt, sondern die Genehmigungsfähigkeit nach den §§ 5, 6 BImSchG trotz Immissionswertüberschreitung ohne Weiteres bejaht. Außerdem bestimmt § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG, dass eine Anlagenänderung nur dann der Genehmigung bedarf, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Aus dieser, für die Genehmigungspflicht maßgeblichen Regelung folgt, dass die materiell- rechtliche Prüfung nach § 6 BImSchG ebenfalls auf diejenigen Auswirkungen abzustellen hat, die durch die Änderung selbst hervorgerufen werden. Dafür genügt allerdings nicht eine Gegenüberstellung des bisherigen und des künftigen Immissionsbeitrages, sodass jede immissionsvermindernde Änderung zu genehmigen wäre. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung werden - trotz Immissionsverminderung - auch dann schädliche Umwelteinwirkungen durch die Änderung hervorgerufen, wenn sie zu einer mit den Zielen des § 1 BImSchG nicht vereinbaren Verfestigung der Überschreitung beiträgt. Als eine derartige Verfestigung ist jedoch nicht jeder geänderte Anlagenbetrieb anzusehen. Mit der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist eine Standortentscheidung gefallen. Derartige Anlagen müssen an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, zum Beispiel durch Änderung des Verfahrens oder Optimierung der Anlagengröße. Solche Änderungen sind ein - grundsätzlich erwünschter - Regelvorgang und erlauben für sich genommen nicht die Wertung, die Änderung sei wegen des nach Immissionsverminderung verbleibenden Beitrags ursächlich für die noch fortbestehende Immissionswertüberschreitung. Als rechtlich zu missbilligende Verfestigung kann namentlich nicht die längere Lebensdauer der geänderten im Vergleich zur vorhandenen Anlage angesehen werden; denn dann wäre auch eine Maßnahme gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Abs. 4 BImSchG nicht genehmigungsfähig, da sie regelmäßig eine Erneuerung oder Modernisierung wesentlicher Teile der Anlage bedeutet. Auch im Ergebnis ist die Beschränkung von Immissionsverminderungsmaßnahmen auf die Voraussetzungen des § 17 nicht tragfähig. Sie verengt die Sanierung auf Fälle, die Gegenstand nachträglicher Anordnungen sind oder sein könnten; der Regelfall der Sicherstellung des Immissionsschutzes ist aber das Genehmigungsverfahren, das das wirtschaftliche Eigeninteresse des Anlagenbetreibers den gesetzlichen Vorgaben unterwirft und auf diese Weise gerade solche Verbesserungen erreichen kann, die im Wege der nachträglichen Korrektur nach § 17 BImSchG nicht durchsetzbar wären.

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Nach dem gesetzlichen, durch die TA Luft konkretisierten Maßstab ist die Prognose nicht offensichtlich fehlerhaft, durch den ab dem Jahre 2007 aufzunehmenden Betrieb des genehmigten Vorhabens könnten die seitens des Antragstellers geltend gemachten schädlichen Luftverunreinigungen durch Stickstoffdioxid, Schwebstaub, Staubniederschlag und Schadstoffdepositionen (Blei, Nickel, Arsen, Cadmium) nicht hervorgerufen werden.

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Schädliche Umwelteinwirkungen durch Stickstoffdioxid kommen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft nicht in Betracht.

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Nach dieser Bestimmung darf die Genehmigung wegen Überschreitung eines Immissionswertes durch die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines in Nr. 4.2.1 genannten luftverunreinigenden Stoffes an einem Beurteilungspunkt nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Gesamtbelastung des in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Stoffes Stickstoffdioxid überschreitet an der Messstation E1 den Immissions-Jahreswert nach Tabelle 1 der TA Luft von 40 ?g/m³. Zwar war dieser Wert im Jahre 2004 eingehalten worden; im Jahre 2003 hatte jedoch eine Überschreitung vorgelegen. Die der Anwendung der Nr. 4.2.2 TA Luft im Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Prognose, der Immissions-Jahreswert werde künftig durch die Vorbelastung überschritten, wird dadurch als zutreffend bestätigt, dass 2005 41 ?g/m³ an der Messstation E1 ermittelt wurden. - Die Zusatzbelastung durch die Emissionen der geänderten Anlage überschreitet hinsichtlich Stickstoffdioxid nicht 3,0 vom Hundert des Immissions- Jahreswertes, also 1,2 ?g/m³. Zwar ist in den Antragsunterlagen für den 3-Ofen- Betrieb ein Immissionsbeitrag von 2,8 ?g/m³ ausgewiesen. Diese Annahme ist jedoch ohne ausreichende tatsächliche Grundlage, da sie den Umwandlungsgrad von Stickstoffmonoxid zu Stickstoffdioxid nicht rechnerisch berücksichtigt, wie es im Genehmigungsbescheid geschehen ist, der zu einer Zusatzbelastung von mit Sicherheit weniger als 0,6 ?g/m³ gelangt. - Der Genehmigungsbescheid stellt schließlich durch die Nebenbestimmungen 39 und 39.1 sicher, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Nach diesen Nebenbestimmungen darf die Massenkonzentration an Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas der Quellen X 7, 2875 und 3010 den Wert von 0,20 g/m³ nicht überschreiben. Diese Maßnahmen gehen über den Stand der Technik hinaus, der für integrierte Hüttenwerke auf Grund der allgemeinen Regelung in Nr. 5.2.4 Abs. 1 TA Luft 0,35 g/m³ fordert. Emissionsbegrenzungen für andere Anlagenarten, insbesondere die Begrenzung auf 20 g/m³ in Nr. 5.4.1.2.3 TA Luft für Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, können nicht auf Winderhitzer als Einrichtungen eines integrierten Hüttenwerks (vgl. Nr. 5.4.3.2a.1 Abs. 3 TA Luft) übertragen werden, da die entsprechende Anwendung von Regelungen einer Verwaltungsvorschrift auf andere Fälle rechtlich unzulässig ist und Nr. 5.4 S. 1 TA Luft ein solches Vorgehen ausschließt. Im Übrigen nennt Nr. 4.2.2. Abs. 1 Buchst. a) TA Luft Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, lediglich als Beispielsfall weiterer Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Nebenbestimmung 39.1 fordert derartige weitere Maßnahmen schon deswegen, weil sie in den Genehmigungsbestand vorhandener Anlagen eingreift und hinsichtlich der Emissionsquelle 3010 einen Anlagenteil außerhalb des Änderungsvorhabens betrifft.

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Es spricht Vieles dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Feinstaub durch das Änderungsvorhaben in Anwendung von Nr. 3.5.4 TA Luft nicht hervorgerufen werden.

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Nach dieser Bestimmung darf eine beantragte Änderungsgenehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber a) die Änderung ausschließlich oder ganz überwiegend der Verminderung der Immissionen dient, b) eine spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht verhindert wird und c) die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Nach Durchführung des Änderungsvorhabens wird der 24-Stunden-Wert für Schwebstaub (PM-10) nach Tabelle 1 TA Luft von 35 zulässigen Überschreitungen der Konzentration von 50 ?g/m³ nicht eingehalten werden. Die Anzahl der Überschreitungen betrug in den Jahren 2003 und 2004 82 beziehungsweise 58. Die mit dem Änderungsvorhaben einhergehende Absenkung der Feinstaubbelastung wird, namentlich wegen des hohen Anteils nichtindustrieller Quellen an der Immissionssituation, nicht die künftige Einhaltung des Immissionswertes gewährleisten. Die Überschreitung ist nicht irrelevant im Sinne der Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft, da die errechnete Zusatzbelastung am Messpunkt E1 von 3, 7 ?g/m³ im 3-Ofen-Betrieb höher ist als 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes von 40 ?g/m³ nach Tabelle TA Luft, also 1,2 ?g/m³.

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Die Änderung dient der Verminderung der Immissionen. Davon, dass eine Maßnahme dem genannten Zweck dient, kann schon nach dem Wortsinn nur gesprochen werden, wenn die Immissionsverminderung ein wesentlicher Effekt der Änderung ist, also eine beachtliche Verbesserung der Immissionssituation eintritt. Dieses Ergebnis ist mit der genehmigten Änderung verbunden. Sie führt nach der Prognose des Genehmigungsbescheides den Beitrag des Hochofenwerkes I1 und der Stückschlackenerzeugung und -verarbeitung zur Schwebstaubbelastung von 5-6 ?g/m³ auf 2,7 ?g/m³ bei 3-Ofen-Betrieb zurück; zusätzlich wird durch die Bedingung II.1.2 des Genehmigungsbescheides der Betrieb des Hochofens 4 an weitere Emissionsminderungsmaßnahmen geknüpft.

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Die Änderung dient dieser Immissionsverminderung zumindest ganz überwiegend. Zwar ist mit der Änderung eine Erweiterung der Kapazität der Anlage verbunden. Auch wird die Auffassung vertreten, dass der Zweck der Immissionsverminderung eindeutig im Vordergrund stehen müsse, was bei einer Verbesserung aus Anlass einer Betriebserweiterung nicht gegeben sei; hingenommen werden könnten nur untergeordnete Verbesserungen der Produktionsbedingungen (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 3 TA Luft Rdnr. 15). Eine gesetzeskonforme Auslegung der Nr. 3.5.4 Buchst. a) TA Luft zeigt aber, dass in die Abwägung ausschließlich durch § 1 BImSchG geschützte Belange, im Wesentlichen solche des Umweltschutzes, einzustellen sind, mit der Folge, dass die Änderung nur dann nicht ganz überwiegend der Immissionsverminderung dient, wenn mit ihr - für sich genommen keine rechtlichen Genehmigungshindernisse darstellenden - umweltrelevante Nachteile von einem gewissen Gewicht verbunden sind. Eine derartige Abwägung entspricht dem Zweck des § 1 BImSchG, dem die Festsetzung von Immissionswerten nach § 48 S. 1 Nr. 1 dient. Eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Änderung wirtschaftliche Vorteile wie eine Kapazitätserweiterung oder eine Effizienzsteigerung verfolgt werden, bringt einen Gegensatz von Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit in die Abwägung hinein, der im Immissionsschutzrecht so nicht angelegt ist. Vielmehr wird der erwünschte Effekt einer Immissionsverminderung nicht dadurch entwertet, dass die Änderung sich bezahlt macht. Die Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Anlage stellt auch keine zusätzliche Verfestigung der Immissionsschutzsituation dar; ohne die Änderung wäre der Immissionsbeitrag der Anlage höher und eine Änderung ohne Kapazitätserweiterung wäre ebenso geeignet, die technische Lebensdauer der Anlage zu verlängern, wie die genehmigte Änderung. Eine unzulässige Verfestigung der Immissionssituation kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass - nach Angabe des Antragstellers - der Hochofen 4 am Ende seiner Ofenreise angelangt sei und deshalb in absehbarer Zeit fortfallen würde. Der Hochofen 4 ist keine genehmigungsbedürftige Anlage, sondern Teil eines integrierten Hüttenwerks. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anlage in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben wird, sind nicht erkennbar. Die Erneuerung von Teilen einer genehmigungsbedürftigen Anlage vor dem Zeitpunkt, in dem sie unbrauchbar werden, ist keine Verfestigung, sondern eine von Anfang an gegebene Notwendigkeit jeden Anlagenbetriebs.- Rechtlich unzulässige Verfestigungen der Immissionswertüberschreitung durch eine immissionsvermindernde Änderung werden in Buchst. b) und c) der Nr. 3.5.4 TA Luft behandelt. Durch die Änderungsgenehmigung wird eine spätere Einhaltung der Immissionswerte schon deswegen nicht verhindert, weil der Immissionsbeitrag der geänderten Anlage zur Gesamtbelastung gering ist. Ein Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 BImSchG für die Genehmigung des integrierten Hüttenwerks I1 ist nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.

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Es kann in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, ob der Jahresmittelwert von 40 ?g/m³ nicht eingehalten werden kann oder ob nicht. Jedenfalls könnte wegen einer Überschreitung die Genehmigung aus den oben angeführten Gründen auch insoweit nicht versagt werden.

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Es spricht vieles dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag durch das Änderungsvorhaben nach Nr. 3.5.4 TA Luft nicht hervorgerufen werden.

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Nach Durchführung des Änderungsvorhabens wird der Jahresmittelwert für Staubniederschlag nach Tabelle 2 der TA Luft von 0,35 g/(m².d) nicht eingehalten werden. Die im Zeitraum von Mai 2003 bis 2004 in unmittelbarer Nähe der Werksgrenze gemessene Vorbelastung betrug bis zu 0,50 g/m².d). Die Zusatzbelastung von 0,06 g/m².d) bei 3-Ofen-Betrieb bleibt zwar hinter dem Immissionsbeitrag der vorhandenen Anlage, der in der Vorbelastung enthalten ist, zurück; die Verminderung reicht jedoch nicht aus, um unter dem vorgeschriebenen Immissionswert zu bleiben. Die Zusatzbelastung ist ersichtlich nicht im Sinne von Nr. 4.3.2 TA Luft unbeachtlich.

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Die Änderung dient der Verminderung der Immissionen. Nach der Prognose des Genehmigungsbescheides wird der Beitrag des Hochofenwerkes I1 zur Staubniederschlagbelastung an der Messstelle L1straße/L2-Straße selbst unter der Annahme des 3-Ofen-Betriebes um 0,02 g/m².d) zurückgehen, also ein Viertel geringer sein als der Immissionsbeitrag der vorhandenen Anlage. Hinzu treten noch die Auswirkungen der Bedingung II. Nr. 1.2. Die Änderung dient dieser Immissionsverminderung zumindest ganz überwiegend, da ihr beachtliche Umweltnachteile auf anderen Gebieten nicht gegenüberstehen.

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Eine spätere Einhaltung des Immissionswertes wird durch die Genehmigung nicht verhindert, da über die mit der Änderung verbundene Absenkung hinaus künftig weitere Maßnahmen im Rahmen des Luftreinhalteplans möglich sind, die sich auch auf den Staubniederschlag auswirken. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, ob gerade durch die Änderung eine Einhaltung des Immissionswertes verhindert würde, an der rechtlichen Alternative, nämlich der seitens des Staatlichen Umweltamtes E1 geprüften nachträglichen Anordnung von Sanierungsmaßnahmen für den Hochofen 4, wenn er unverändert über das Jahr 2008 hinaus weiterbetrieben werden sollte; sie ist also nicht etwa dem gedachten ersatzlosen Fortfall des Hochofens 4 gegenüberzustellen.- Ein Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Anlagengenehmigung ist nicht erkennbar.

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Schließlich dürften schädliche Umwelteinwirkungen durch Nickel-, Arsen-, Blei- und Cadmiumdepositionen nicht hervorgerufen werden. Dabei kann unterstellt werden, dass für jeden der Schadstoffe der Immissionswert nach Tabelle 6 der TA Luft überschritten wird und dass die Überschreitung nicht schon nach Nr. 4.5.2 TA Luft unbeachtlich ist. Jedenfalls ist Nr. 3.5.4 TA Luft anzuwenden.

29

Der Genehmigungsbescheid geht davon aus, dass sich durch die Gesamtstaubverminderung eine entsprechende Immissionsverminderung für diese Inhaltsstoffe ergibt. Diese Annahme trifft nach den Antragsunterlagen zu, da die metallischen Elemente in den Einsatzstoffen enthalten und durch die Auswahl der Einsatzstoffe und den Anlagenbetrieb nicht beeinflussbar sind, sodass die Verminderung dieser Elemente in der Erfassung und Reinigung staubender Vorgänge besteht. Die Ausführungen zum Staubniederschlag sind mithin auf diese Stoffe übertragbar.

30

Bei diesen Gegebenheiten geht die weitere Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar hat das Interesse eines Nachbarn am Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen hohen Rang. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Stickstoffdioxidimmissionen wegen Irrelevanz nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; die übrigen Luftverunreinigungen können nur dann als schädlich bewertet werden, wenn Sanierungsmaßnahmen bei Fortbestehen von Immissionswertüberschreitungen allein dadurch rechtswidrig werden, dass sie auch wirtschaftlich sinnvoll sind, also auf Grund eines Umstandes, der keinen Sachbezug zum Schutzinteresse des Nachbarn hat. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage bleibt dem Widerspruchs- und Klageverfahren vorbehalten, während dessen Dauer durch die Umsetzung des Änderungsvorhabens eine Verminderung der Immissionsbelastung zugunsten des Antragstellers zu erwarten ist. Gegenüber dem mithin im Wesentlichen in einer Rechtsansicht verkörperten Nachbarinteresse besteht ein überwiegendes, in der Sache selbst begründetes öffentliches Interesse, dass mit der Errichtung einer modernen Hochofenanlage der Stahlstandort E1 in einer Weise technisch und wirtschaftlich gefestigt wird, wie es mit der nachträglichen Altanlagensanierung des Hochofens 4 nicht möglich wäre; auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben auf Grund der sofortigen Errichtung des Hochofens 8 zum vorgesehenen Zeitpunkt in Betrieb nehmen zu können liegt auf der Hand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch die Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann entspricht es der Billigkeit, sie an der Kostenerstattung zu beteiligen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), II. Nrn. 2.2.2, 19.2.