Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen LImschG-Verfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. März 2002. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zugunsten des öffentlichen bzw. des Beigeladeneninteresses ausfiel. Die Verfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig; eine besondere Auswahl eines konfliktärmeren Veranstaltungsorts oder die Berücksichtigung außergewöhnlicher Individualempfindlichkeiten begründe keinen Anspruch.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine LImschG-Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse oder das Interesse Dritter an der Vollziehung das private Interesse überwiegt und die angefochtene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Ausnahmen vom Nacht- und Geräuschverbot nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG können gerechtfertigt sein, wenn die Veranstaltung wegen historischer, kultureller oder sonst sozial gewichtiger Umstände ein überwiegendes Allgemeininteresse begründet.
Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde bei Erteilung einer LImschG-Ausnahme den konfliktärmsten Veranstaltungsort auswählt, soweit die gesetzlichen Grenzen und Vorgaben eingehalten werden.
Bei der Abwägung von Belästigungen nach dem LImschG ist auf die Beeinträchtigung einer durchschnittlich empfindlichen Person abzustellen; besondere individuelle Empfindlichkeiten sind für die Zumutbarkeitsprüfung nicht entscheidend.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. März 2002 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO maßgebliche Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Insbesondere ist der Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG dürften vorliegen. Danach kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG zulassen, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigung verboten sind, welche die Nachruhe zu stören geeignet sind. Ferner darf eine Ausnahme von dem Gebot erteilt werden, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Voraussetzung für die genannten Ausnahmen ist, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dies ist - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG ergibt - insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Zu Recht dürfte der Antragsgegner darauf hinweisen, dass der Beigeladene ein seit ca. 10 Jahren veranstaltetes Nachbarschaftsfest durchführen will und die Veranstaltung das örtliche Zusammenleben in der Nachbarschaft fördert. Selbst wenn damit noch nicht die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, die eine allgemeine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG rechtfertigen, verfolgt der Beigeladene gleichwohl ein im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 LImschG beachtliches anerkennenswertes Interesse. Dem gegenläufigen Interesse an der ungestörten Nachtruhe ist im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zwar ein hohes Gewicht beizumessen (vgl. OVG NRW GewArch 1984, 24 (26)). Bei der Interessenabwägung ist jedoch nicht abstrakt auf die Bedeutung der Nachtruhe abzuheben, sondern die konkrete Beeinträchtigung zu betrachten (vgl. OVG NRW Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96, Blatt 3 des Entscheidungsabdrucks). Hier wird der Nachbarschaft für einige Stunden einer auf das Wochenende fallenden Nacht die übliche Ruhe genommen. Anhaltspunkte für andere Veranstaltungen, die eine häufige oder sich in einem engen zeitlichen Rahmen wiederholende Beeinträchtigung verursachen, fehlen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es gebe andere Standorte für die Durchführung der Veranstaltung, die ihn weniger belasteten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die vom Beigeladenen geplante Veranstaltung den gleichsam konfliktärmsten" Standort auswählt, solange die durch §§ 9, 10 LImschG zu Gunsten des betroffenen Nachbarn errichteten Grenzen beachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner auf Grund eines entsprechenden Antrages tätig wird, der bereits räumlich und zeitlich konkretisiert wird. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein Argumentieren mit einer besonderen Empfindlichkeit" verbiete sich. Mit dieser habe seine gesundheitliche Situation nichts zu tun. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass auf einen durchschnittlich empfindlichen Mitbürger abzustellen sei. Dabei geht es nicht darum, dem Antragsteller eine subjektiv überzogene Empfindlichkeit vorzuwerfen und eine besondere gesundheitliche Einschränkung in Abrede zu stellen. Vielmehr kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachte außergewöhnliche gesundheitliche Einschränkung gerade nicht entscheidend an. Die Zumutbarkeit einer Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang ein einzelner Nachbar unter außergewöhnlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -).