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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 L 1013/18·23.04.2018

Einstweilige Anordnung wegen Baulärms abgelehnt – fehlende Glaubhaftmachung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur Einstellung benachbarter Bautätigkeiten wegen Baulärms. Strittig war, ob ein durchgreifender Anordnungsgrund nach §123 VwGO vorliegt. Das Gericht verneinte dies: es handele sich um vorübergehende Restarbeiten, es bestehen behördliche Anordnungen (Fenster zu halten) und die Antragstellerin machte keine konkreten, zeitlich subsumierbaren Darlegungen. Antrag abgelehnt; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Bautätigkeiten wegen Baulärms mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgewiesen; Kostenentscheidung, Streitwert 2.500 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder andernfalls ein schutzwürdiges dringendes Interesse besteht.

2

Vorübergehende, für Bautätigkeiten typische Lärmimmissionen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Einstellung der Bauarbeiten, wenn es sich um Restarbeiten mit absehbarem Ende handelt und die Beeinträchtigungen nicht konkret substantiiert sind.

3

Das Vorliegen verwaltungsbehördlicher Maßnahmen (z.B. Ordnungsverfügung) entbindet den Antragsteller nicht von der Darlegung, dass diese Maßnahmen unzureichend sind; der Antragsteller muss Art, Umfang und Zeiträume der behaupteten Rechtsbeeinträchtigung konkretisieren.

4

Bei der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes sind zumutbare Minderungsmaßnahmen des Betroffenen (z.B. zeitweiliges Schließen von Fenstern) zu berücksichtigen; solche Maßnahmen können das Erfordernis weitergehender vorläufiger Zwangsmaßnahmen entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 594/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Die Antragstellerin hat zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen durchgreifenden Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

4

Eine einstweilige Anordnung kann nämlich nur (im Rahmen des dem Gericht dabei zustehenden freien Ermessens) erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1) oder wenn sie nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (Satz 2). Der gegenwärtig von der benachbarten seit 2015 bestehenden Baustelle (tagsüber) ausgehende Baustellenlärm erreicht diese Schwelle jedoch aufgrund der aktuell durchgeführten Arbeiten, die Ende Mai 2018 beendet sein sollen, nicht. Hierbei handelt sich ausweislich der Angaben und Ermittlungen der Antragsgegnerin um ausstehende Restarbeiten. Zudem hat die Antragsgegnerin zuletzt unter dem 17. April 2018 eine Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der T.   Grundstückshandelsgesellschaft in T1.        mit dem Inhalt erlassen, dass alle Fenster und Türen während der Bautätigkeiten geschlossen zu halten sind. Zwar gehen u.a. von Fassaden- und Fliesenarbeiten typischerweise z.B. beim Zuschneiden von Fliesen zeitweise entsprechende Geräusche aus. Diesbezüglich ist die Antragstellerin aber gehalten, als Minderungsmaßnahme z.B. ihre eigenen Fenster für diese Zeit zu schließen. Ein Einstellen der Bautätigkeiten kann daher nicht (mehr) verlangt werden, zumal die Antragstellerin im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert glaubhaft gemacht hat, durch welche konkreten Bauarbeiten zu welchen Zeiträumen sie sich aktuell in ihren Rechten dermaßen betroffen fühlt, dass eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Einstellung der Bauarbeiten gerechtfertigt erscheint.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

6

Die Entscheidung über den Streitgegenstand beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (Ansatz des hälftigen Wertes im vorläufigen Verfahren).