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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 8923/03·29.03.2004

Klage gegen Genehmigung für Kleintierkrematorium wegen Geruchsbelästigung abgewiesen

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachbar klagte auf Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Kleintierkrematorium wegen vermeintlicher Geruchsbelästigung und Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück und folgte den Gründen des Widerspruchsbescheids der Behörde. Subjektive Ekelreaktionen sind für die Erheblichkeit von Geruchsimmisionen unbeachtlich. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.

Ausgang: Klage gegen den Genehmigungsbescheid für ein Kleintierkrematorium als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht rechtswidrig, wenn keine drittschützenden Vorschriften verletzt werden, die zugunsten des Nachbarn Schutz begründen.

2

Bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle von Geruchsimmissionen bleiben subjektive, nicht verallgemeinerungsfähige Reaktionen (z. B. Ekel wegen Kenntnis der Geruchsquelle) unberücksichtigt.

3

Die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen können dem Kläger aus Billigkeitsgründen auferlegt werden, wenn die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO).

4

Die Berufung ist nach § 124a VwGO zuzulassen nur, wenn die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen; fehlen diese, ist die Berufung zu versagen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 310 in X. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches der Kläger bewohnt. Auf dem benachbarten Grundstück, An der M 6 in X, beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb eines Kleintierkrematoriums.

2

Hierfür erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2001 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

3

Auf den Widerspruch des Klägers ordnete der Beklagte unter dem 25. Januar 2002 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

4

Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 wies das erkennende Gericht im Verfahren 3 L 389/02 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 18. November 2002  21 B 1502/02 – zurück.

5

Die Genehmigung änderte die Bezirksregierung E auf den Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 ab.

6

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers gegen die Genehmigung zurück.

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Mit der am 17. Dezember 2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletze seine Nachbarrechte. Der Betrieb des Kleintierkrematoriums verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Von der Anlage gingen Geruchsemissionen aus, die auf sein Grundstück gelangten. Unabhängig von der Intensität der Gerüche würden die hiervon betroffenen Personen mit Ekel reagieren, da registriert werde, dass es sich um Gerüche von verbrannten Tierkörpern handele. Das führe zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26. November 2003 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 L 389/02 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14. Dezember 2001 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften, die zu Gunsten des Klägers sprechen, rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 verwiesen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gerichteten Einwände greifen nicht durch.

18

Es mag auf sich beruhen, ob die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Gerüche beim Kläger Ekelgefühle auslösen oder nicht. Derartige Auswirkungen des Betriebs der Anlage stellen auf die subjektive, nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähige Einstellung des Betroffenen zur Geruchsquelle ab. Sie finden daher bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle von Geruchsimmissionen keine Beachtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2002 – 21 B 1502/02).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich daher selbst dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

21

Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.