Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle wegen fehlender praktischer Erfahrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Anerkennung als geeignete Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung nach § 305 InsO/AGInsO; die Behörde lehnte ab, da keine ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 2 Abs.1 AGInsO vorliege. Die Klage wiederholt die bisherigen Einwendungen, das Gericht hält jedoch an der behördlichen Würdigung fest. Mangels Nachweises der geforderten Praxis wird die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als geeignete Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung mangels Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anerkennung einer Stelle als geeignet nach § 2 Abs. 1 AGInsO ist erforderlich, dass dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist.
Ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung liegt regelmäßig nach einer mehrjährigen (als Richtschnur: zweijährigen) Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor.
Berufliche Vorbildung als Volljuristin oder frühere Tätigkeit als Rechtsanwältin in zivilrechtlicher Beratung ersetzt nicht ohne weiteres die nach § 2 Abs.1 AGInsO geforderte praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, wenn keine einschlägige Tätigkeit nachgewiesen wird.
Fehlt der Nachweis der gesetzlich vorausgesetzten praktischen Erfahrung, ist die versagende Verwaltungsentscheidung rechtmäßig und die Klage mangels Anspruchs abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 16. Juni 2003 bei der Beklagten die Anerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberufung nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO) und dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GV.NRW. S.436). Sie trug vor, sie habe 1984 - 1997 als Rechtsanwältin auf dem Gebiet des Zivilrechts gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit häufig die Beratung gemacht, wie Kleinbetriebe und Privatleute am besten ihre Verpflichtungen aufteilen könnten, sowie zahlreiche Gespräche mit Gläubigern geführt, um Vergleiche zur Schuldenbereinigung auszuhandeln; die Einarbeitung in die Schuldnerberatung dürfte für sie kein Problem darstellen.- Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In den Gründen des Bescheides heißt es: § 2 Abs. 1 AGInsO setze für die Anerkennung einer Stelle als geeignet voraus, dass in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei; ausreichende praktische Erfahrung liege in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Klägerin verfüge nicht über diese praktische Erfahrung, da sie zu keiner Zeit in einer Schuldnerberatungsstelle tätig gewesen sei.- Die Klägerin erhob unter dem 13. Oktober 2003 Widerspruch. Sie trug vor, ihre praktische Erfahrung ergebe sich aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin und aus ihrer Vorbildung als Volljuristin.- Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003, zugestellt am 12. November 2003, zurück.
Mit der am 11. Dezember 2003 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 zu verpflichten, sie als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt zusätzlich des Näheren vor, dass weitere Versagungsgründe vorlägen.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 26. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S.1 VwGO nicht vorliegen.