ProdSG-Marktüberwachung: Hinweis auf Konformitätsbewertung bei ESD-Einlagen für Sicherheitsschuhe
KI-Zusammenfassung
Die Herstellerin orthopädischer ESD-Einlagen wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die das Bereitstellen und Ausstellen der Einlagen untersagte, solange nicht hinreichend über die Notwendigkeit der Einbeziehung in das Konformitätsbewertungsverfahren des Schuhherstellers informiert wird. Das VG Düsseldorf hielt die Untersagungen auf § 26 Abs. 2 Nr. 6 bzw. Nr. 1 ProdSG für gestützt und den Tenor für hinreichend bestimmt. Die bisherigen Produktunterlagen und die Bewerbung vermittelten nicht klar genug, dass die Zulässigkeit der Verwendung von der Konformitätsbewertung des jeweiligen Gesamtprodukts (Sicherheitsschuh inkl. Einlage) abhängt. Auch Zwangsgeldandrohung und Verwaltungsgebühr wurden als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage gegen Untersagungsverfügung nach ProdSG und Gebührenfestsetzung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Marktüberwachungsbehörden dürfen nach § 26 Abs. 2 ProdSG das Bereitstellen auf dem Markt untersagen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass das Produkt die Anforderungen des § 3 ProdSG nicht erfüllt.
Das Ausstellen eines Produkts kann nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 ProdSG (deutlicher Hinweis auf fehlende Übereinstimmung) nicht eingehalten werden.
Bei Produkten, die als Komponenten in persönliche Schutzausrüstungen eingehen, muss der Abnehmer klar und eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung im Gesamtprodukt nur zulässig ist, wenn die Komponente im Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers des Gesamtprodukts berücksichtigt wurde.
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat dem Tenor unter Heranziehung der Begründung eindeutig entnehmen kann, welches Verhalten gefordert wird, ohne dass weitergehende Auslegung erforderlich ist.
Zwangsgelder können nach dem VwVG NRW für jeden Fall der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Verpflichtung angedroht werden, sofern die Androhung auf eine rechtmäßige Grundverfügung bezogen ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 821/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin produziert in Deutschland individuelle orthopädische Einlagen, insbesondere Spezialeinlagen für Sicherheits- und Arbeitsschuhe F. - ESD und F1. . Hierbei handelt es sich um ESD (Electro-Static-Discharge) - fähige (leitfähige) Einlagensysteme. Diese werden sodann (nicht von der Klägerin) unter anderem von Fachbetrieben aus der Orthopädie - Schuhtechnik in industriell gefertigte bzw. individuell hergestellte Arbeits- und Sicherheitsschuhe eingebracht. Die Klägerin garantiert ihren Abnehmern dabei für ihre Produkte „durch Einzelprüfung und ein Zertifikat (des TÜV-Rheinland) die ESD-Leitfähigkeit“ (vgl. beispielsweise die entsprechende Werbung auf der Internetseite der Klägerin unter www.F..com).
Die Bezirksregierung Düsseldorf wandte sich erstmalig mit einer Mail vom 2. Oktober 2018 an die Klägerin mit der Bitte, ihr für die Einlagen F. ESD alle Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen, die die Klägerin ihren entsprechenden Produkten beim Inverkehrbringen beifügte. Dies geschah insbesondere auf Grund geänderter Vorschriften für persönliche Schutzausrüstungen und deren Auswirkungen auf Einlagenkomponenten für Sicherheitsschuhe. In der Folgezeit tauschten die Beteiligten mehrfach ihre (unterschiedlichen) Ansichten zur Sach- und Rechtslage aus, da die Klägerin u.a. auf Grund der von ihr verwendeten Produktinformation und Preisliste 2018 (vgl. Blatt 10 ff. Beiakte Heft 2), ihrer ESD-Prüfzeugnisse/Qualitätskontrollen (vgl. Blatt 18 ff.) und einer von ihr erstellten Haftungsfreistellung (vgl. Muster auf Blatt 24 f.) die gesetzlichen Anforderungen für erfüllt hielt. Im Hinblick auf das Unternehmen I. -T. GmbH in I1. (einem Hersteller von Sicherheitsschuhen, der die genannten Einlagen der Klägerin in ihren Schuhen verwendet) liegen darüber hinaus zu den jeweiligen Sicherheitsschuhen mit den verwendeten Einlagen jeweils Prüfberichte bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigungen des TÜV-Rheinland vor (vgl. Blatt 76 ff., 88 ff., 100 ff. und 153 ff.).
Nach umfangreichen Ermittlungen der Bezirksregierung Düsseldorf hörte diese die Klägerin unter dem 31. Juli 2019 gemäß § 28 VwVfG NRW hinsichtlich des Erlasses einer Ordnungsverfügung an, da die tatsächlichen bzw. darüber hinaus die von der Klägerin vorgesehenen Formulierungen und Erläuterungen hinsichtlich der Verwendung der von ihr hergestellten Einlagen in Arbeits- und Sicherheitsschuhen vor dem Hintergrund des Produktsicherheitsgesetzes nicht ausreichend wären.
Mit Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Bezirksregierung schließlich an:
1) Der Firma F1. GmbH wird ab dem 04.12.2019 die Bereitstellung auf dem Markt der Einlagen und Einlagenkomponenten „F. ESD“, F1. “ sowie vergleichbarer anderer Artikel für Sicherheitsschuhe untersagt, sofern nicht bis zu diesem Termin ausreichend darüber informiert wird, dass die Verwendung der Einlagen und Einlagekomponenten in Sicherheitsschuhen nur dann zulässig ist, wenn diese beim Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers (Schuh-Hersteller oder Gesamtprodukt-Hersteller) nach Art. 8 Abs. 2 i. V. m Art. 19 der VO(EU) 2016/425 berücksichtigt wurden.
2) Der Firma F1. GmbH wird ab dem 04.12.2019 das Ausstellen der Einlagen und Einlagenkomponenten „F. ESD“, „F1. “ sowie vergleichbarer anderer Artikel für Sicherheitsschuhe untersagt, sofern nicht bis zu diesem Termin ausreichend darüber informiert wird, dass die Verwendung der Einlagen und Einlagekomponenten in Sicherheitsschuhen nur dann zulässig ist, wenn diese beim Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers (Schuh-Hersteller oder Gesamtprodukt-Hersteller) nach Art. 8 Abs. 2 i. V. m Art. 19 der VO(EU) 2016/425 berücksichtigt wurden.
3) Für den Fall, dass die Firma F1. GmbH den Anordnungen Nr. 1) und Nr. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, werden der Firma F1. GmbH hiermit gemäß § 63 des VwVG NRW folgende Zwangsgelder angedroht:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 1) angeordnete Maßnahme wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- € (in Worten eintausend EURO)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 2) angeordnete Maßnahme wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- € (in Worten eintausend EURO)
……
Zur Begründung ihrer auf § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gestützten Maßnahmen zu 1) und 2) gab die Bezirksregierung im Wesentlichen an, dass eine Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen der genannten Einlagen und Einlagenkomponenten nur dann zulässig wäre, wenn Informationen, Warnhinweise oder zu beachtende Regeln etc. gegenüber dem jeweiligen Abnehmer ausreichend erläutert würden, was jedoch auf bis auf die tatsächlich erfolgte Umsetzung in der Zusammenarbeit mit der I. -T. GmbH nicht erfolgen würde.
Gleichzeitig setzte die Bezirksregierung gemäß Tarifstelle 1.1.2 b) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 Euro fest. Dieser Betrag ergäbe sich vor dem Hintergrund eines mittleren Verwaltungsaufwands.
Die Klägerin hat am 25. November 2019 Klage gegen die Ordnungsverfügung und gegen die Festsetzung der Gebühr erhoben. Zur Begründung weist sie insbesondere darauf hin: Sie habe hinsichtlich der hier streitigen Einlagen und Einlagenkomponenten ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, welches zu einer Zertifizierung durch den TÜV-Rheinland geführt habe. Die Zertifizierung sei auch auf ihrer Homepage veröffentlicht. Gleiches gelte für ein Technisches Datenblatt mit Informationen, Warnhinweisen und Regeln, welches jedem Produkt der Produktlinie F1. beigefügt werde. Für die Forderungen der Bezirksregierung Düsseldorf gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Klägerin könne kein rechtswidriges Verhalten vorgehalten werden. Insbesondere verstoße sie ausweislich einer Stellungnahme der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) in Berlin vom 12. Oktober 2017 auch nicht gegen Vorschriften des UWG.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 Euro für diese Ordnungsverfügung zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre angefochtene Ordnungsverfügung und darauf, dass die Darlegungen der Klägerin im Klageverfahren nicht zutreffend bzw. nicht geeignet seien, deren Rechtmäßigkeit anzuzweifeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Ermittlungen der Bezirksregierung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausweislich der Beiakte Heft 2. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht vom 20. November 2019, 23. März und 15. Juni 2020 verwiesen sowie auf die Stellungnahmen der Beklagten vom 20. Januar und vom 20. Mai 2020.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 VwGO ergehen, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Entscheidung darf ferner gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich jeweils schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben (die Klägerin unter dem 5. Januar 2021, bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2021, und die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 29. Januar 2021).
Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Oktober 2019 einschließlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zutreffende Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des Ausstellens der hier streitigen Produkte (Nummer 2) der Verfügung) ist § 26 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG, hinsichtlich ihres Bereitstellens (Nummer 1) der Verfügung) § 26 Abs. 2 Nr. 6 ProdSG.
Die (zuständigen) Marktüberwachungsbehörden dürfen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 (dies sind die Vorschriften der §§ 3 bis 8 ProdSG) oder nach anderen Rechtsvorschriften (die hier nicht in Betracht kommen) erfüllt. Sie sind nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 insbesondere befugt, das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 5 nicht erfüllt sind. Sie sind ferner gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 insbesondere befugt zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Ausstellen ist dabei das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt (vgl. § 2 Nr. 2 ProdSG); Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (vgl. § 2 Nr. 4 ProdSG). Produkte sind alle Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (vgl. § 2 Nr. 22 ProdSG).
§ 3 Abs. 1 ProdSG bezieht sich dabei auf ein Produkt, das einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt; hierbei handelt es sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut um Rechtsverordnungen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und der Verteidigung. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf (ferner) ein Produkt, soweit es nicht den vorgenannten Vorschriften nach § 3 Abs. 1 unterliegt, auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Satz 1 sind gemäß Satz 2 insbesondere zu berücksichtigen die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer (Nr. 1), die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, das es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird (Nr. 2), die Aufmachung des Produktes, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Information (Nr. 3) und die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere (Nr. 4). Dabei liegt aktuell eine (innerstaatliche) Umsetzungsverordnung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 8 ProdSG (noch) nicht vor, so dass § 3 Abs. 2 ProdSG gilt.
Vgl. zum Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 (sog. harmonisierter Bereich) bzw. Abs. 2 ProdSG: Klindt, Kommentar zum ProdSG, 2. Auflage, 2015, § 3 Randnrn. 1 - 4, 19 - 22, § 8 Randnrn. 1, 2 und 26; die ehemalige 8. ProdSV, BGBl. I 1997, Seite 316, als Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/686/EWG: EU/-PSA-Richtlinie) ist nicht mehr anwendbar, da diese Richtlinie durch die (aktuelle) VO 2016/425 vom 9. März 2016 aufgehoben worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt, welches die Anforderungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Dabei können gemäß § 4 Abs. 1 ProdSG bei der Beurteilung, ob ein Produkt den vorgenannten Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 entspricht, harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 entspricht, können Normen oder andere technische Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 ProdSG zugrunde gelegt werden.
Vorliegend ist die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (VO 2016/425) zu beachten. Diese Verordnung enthält detaillierte Anforderungen insbesondere an die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von solchen Schutzausrüstungen in der Union (vgl. Art. 1 VO 2016/425). Art. 3 Nr. 1 a), b) und c) definieren den Begriff „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) als Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden, um austauschbare Bestandteile für Ausrüstungen gemäß Buchstabe a), die für ihre Schutzfunktion unerlässlich sind, sowie für Verbindungssysteme für Ausrüstungen gemäß Buchstabe a), die nicht von einer Person gehalten oder getragen werden und so entworfen sind, dass sie diese Ausrüstung mit einer externen Vorrichtung oder einem sicheren Ankerpunkt verbinden, und die nicht so entworfen sind, dass sie ständig befestigt sein müssen, und die vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten benötigen. Gemäß Kapitel III der VO 2016/425 ist für persönliche Schutzausrüstungen wie Arbeits- und Sicherheitsschuhe einschließlich der (nachträglich) eingebrachten Einlagen und Einlagenteile der Klägerin ein Konformitätsbewertungsverfahren des jeweiligen Schuhherstellers zu durchlaufen (vgl. Art. 19 VO 2016/425). Dabei regelt Anhang II die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an alle PSA. Aus Anhang III ergibt sich, welchen Inhalt die hierfür jeweils vorzulegenden technischen Unterlagen haben müssen: so gemäß lit. l) bei PSA, die als Einzelstück für einen individuellen Nutzer maßgefertigt werden, alle erforderlichen Anweisungen für die Herstellung solcher PSA auf der Grundlage des zugelassenen Grundmodells, und gemäß lit. m) bei serienmäßig hergestellten PSA, bei denen jedes Einzelstück einem individuellen Nutzer angepasst wird, eine Beschreibung der Maßnahmen, die vom Hersteller während des Montage- und des Herstellungs-verfahrens zu treffen sind. Der Antrag auf eine sogenannte EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller, hier vom jeweiligen Schuhhersteller, bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen (vgl. Art. 19 lit. b) bzw. lit. c) i.V.m. Anhang V Nr. 3 Satz 1 VO 2016/425). Gemäß Nr. 3. lit. c) enthält ein solcher Antrag zwingend die technischen Unterlagen gemäß Anhang III. Gemäß Nr. 4. führt die notifizierte Stelle folgende Tätigkeiten aus: nach lit. b) bei serienmäßig hergestellten PSA, bei der jedes Einzelstück einem individuellen Nutzer angepasst wird, die Überprüfung der Beschreibung der Maße zur Bewertung ihrer Angemessenheit und nach lit. c) bei PSA, die als Einzelfertigung für einen individuellen Nutzer maßgefertigt werden, die Prüfung der Anleitung für die Herstellung solcher PSA auf der Grundlage des zugelassenen Grundmodells zur Bewertung ihrer Angemessenheit.
Zunächst ist im vorliegenden Fall der jeweilige Entscheidungstenor zu den Nummern 1) und 2) der angefochtenen Ordnungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVG NRW. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz (Tenor), gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Gründen der Entscheidung und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, insbesondere für den Empfänger des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass dieser sein Verhalten eindeutig danach richten kann, mithin also keine weiteren Auslegungen erforderlich oder Zweifel bzw. Mehrdeutigkeiten vorhanden sind.
Vgl. nur Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Randnr. 5.
Hier ergibt sich aus dem jeweiligen Tenor insbesondere in Verbindung Seite 11 von 15 der angefochtenen Ordnungsverfügung mit der gebotenen Klarheit, dass die Klägerin bei dem Verkauf und bei dem (u.a.) Bewerben ihrer genannten Produkte und Produktteile den jeweiligen Abnehmer bzw. Interessenten unmissverständlich darüber informieren muss, dass eine weitere Verwendung dieser Produkte und Produktteile in Arbeits- und Sicherheitsschuhen anderer Hersteller bzw. in individuell gefertigten Schuhen zulässigerweise nur erfolgen darf, wenn dort ein Konformitätsbewertungsverfahrens des jeweiligen Schuhs bzw. derjenigen Schuhe in Verbindung mit den jeweils eingebrachten Produkten bzw. Produktteilen der Klägerin erfolgt ist. Im Übrigen hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen, dass der jeweilige Tenor in der angefochtenen Ordnungsverfügung für sie unklar ist. Vielmehr ist sie der materiellen Rechtsauffassung, mit ihren bisherigen Tätigkeiten allen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen bzw. entsprochen zu haben.
Vgl. zur Bestimmtheit bei der Bereitstellung von Produkten: Klindt, a.a.O., § 26 Randnr. 146.
In der Sache hat die Klägerin allerdings mit dieser ihrer Auffassung nicht Recht. Diesbezüglich kann auf die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen werden. Lediglich die Verwendung der Produkte bzw. Produktteile der Klägerin in Schuhen des Herstellers I. T. GmbH ist aufgrund des von diesem Unternehmen jeweils durchgeführten Konformitäts-bewertungsverfahren des TÜV-Rheinland rechtlich zulässig. Im Rahmen dieser ihrer Geschäftsbeziehungen verhält sich die Klägerin regelkonform. Im Übrigen stehen diese Beziehungen durch die angefochtene Ordnungsverfügung auch nicht in Streit, sondern die Geschäftsbeziehungen im Verhältnis zu anderen Schuhherstellern und Orthopädie-technikbetrieben.
Hinsichtlich der Rechtslage nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 - 12 A 1/11 - und (nachfolgend) auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 2014 - 3 La 24/12 -, jeweils juris, zum Inverkehrbringen eines Gasgrills eines dänischen Herstellers in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Umrüstung durch Austausch eines Druckminderers/Adapters wegen des unterschiedlichen Gasdrucks in Dänemark und Deutschland. Zwar sind vorliegend weitgehend andere rechtliche Grundlagen maßgebend; gleichwohl ist die Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt so weit vergleichbar, dass jedenfalls beispielsweise auch bei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Teile eines (Gesamt-)Produkts im Ergebnis eine (einheitliche) Konformitätsprüfung für das letztlich hergestellte bzw. in den Verkehr gebrachte Gesamtprodukt zwingend erforderlich ist.
Im Übrigen ergibt sich aus den von der Klägerin verwendeten Unterlagen (Produktinformation und Preisliste 2018, Prüfzeugnis/Qualitätskontrolle vom 9. Juli 2018, dem Muster einer Haftungsfreistellung, einer Information zu drei Artikeln (vgl. Blatt 56 Beiakte Heft 2), diversen Zertifizierungen des TÜV-Rheinland hinsichtlich Endprodukten des Schuhherstellers I. T. GmbH in Verbindung mit den ihren Produkten beigefügten Hinweisen sowie der Bewerbung ihrer Produkte nicht mit der hier erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit, dass es einer eigenen Konformitätsprüfung ihrer Produkte bzw. Produktteile in Verbindung mit dem jeweiligen Schuh, in den sie eingebracht worden sind oder werden sollen, bedarf. Diesbezüglich kann auch auf Nr. 4 auf Seite 4 von 4 des Schriftsatzes der Bezirksregierung Düsseldorf an das Gericht vom 20. Januar 2020 verwiesen werden. Schließlich ist der Verweis auf einen vor dem Landgericht Dresden geschlossenen Vergleich vom 19. April 2018 (vgl. Blatt 53 Beiakte Heft 2) für den hier zur Entscheidung stehenden Fall rechtlich nicht von Bedeutung.
Die unter Nummer 3) der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeld-androhung (bezogen auf die Nummern 1. und 2.) ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 60 und 63 VwVG NRW. Dabei durften die Zwangsgelder gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW auch für jeden Fall ihrer Nichtbefolgung angedroht werden.
Die weiterhin erfolgte Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist vor dem Hintergrund von § 2 GebG NRW, § 1 und Tarifstelle 1.1.2 b) AVerwGebO NRW ebenfalls rechtmäßig. Der Ansatz der genannten 500,00 Euro unter Zugrundelegung eines mittleren Verwaltungs-aufwands ist aufgrund des sich aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Aufwands der Beklagten im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits vor diesem Hintergrund kommt jedenfalls eine Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, 3 GKG auf 5.500,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.