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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 8108/18·23.06.2019

Streitwertfestsetzung nach beiderseitiger Vergleichsannahme auf 15.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzte den Streitwert eines durch beiderseitige Annahme eines Vergleichsvorschlags erledigten Verfahrens auf 15.000,00 € fest. Grundlage war § 52 Abs. 1 GKG; wegen vergleichbarer wirtschaftlicher Bedeutung erfolgte die Orientierung an der obergerichtlichen gewerberechtlichen Streitwertpraxis und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als maßgebliches Erledigungsdatum galt der Zugang der zweiten Annahmeerklärung am 19. Juni 2019.

Ausgang: Streitwert des durch beiderseitige Annahme des Vergleichs erledigten Verfahrens auf 15.000,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines erledigten Verfahrens kann nach § 52 Abs. 1 GKG durch Beschluss festgesetzt werden.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts ist die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits maßgeblich; bei vergleichbarer wirtschaftlicher Bedeutung kann die obergerichtliche Praxis eines anderen Rechtsgebiets und ein einschlägiger Streitwertkatalog sachgerecht herangezogen werden.

3

Das Datum der Erledigung durch gegenseitige Annahme eines Vergleichsvorschlags ist der Zugang der zweiten Annahmeerklärung und ist für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.

4

Gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss steht Beschwerde zu; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen und Wertgrenzen (u. a. sechsmonatige Frist nach Rechtskraft/Erledigung, Beschwerdewertgrenze).

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ ERVVO VG/FG§ 129a ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 238/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Streitwertbeschluss

Tenor

Der Streitwert des durch beiderseitige Annahme des Vergleichsvorschlages vom 17. Juni 2019 am 19. Juni 2019 (= Datum des Eingangs der zweiten Annahmeerklärung) erledigten Verfahrens   wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und – wegen der vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung – unter Orientierung an der obergerichtlichen gewerberechtlichen Streitwertpraxis sowie an Ziff. 54.1 und 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Streitwert des durch beiderseitige Annahme des Vergleichsvorschlages vom 17. Juni 2019 am 19. Juni 2019 (= Datum des Eingangs der zweiten Annahmeerklärung) erledigten Verfahrens   wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und – wegen der vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung – unter Orientierung an der obergerichtlichen gewerberechtlichen Streitwertpraxis sowie an Ziff. 54.1 und 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

4

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

5

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

6

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

7

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

8

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

9

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.